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Aquila® SolarINVEST VII - Fondsvermittlung24.de

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10. Verträge§ 9 Haftung der Treuhänderin1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine Beratung des Anlegersvon der Treuhänderin nicht geschuldet ist und diese keine Haftungfür die inhaltliche, insbesondere ökonomische, rechtliche undsteuerliche Richtigkeit sowie für den wirtschaftlichen Erfolg des demTreuhandverhältnis zugrunde liegenden Angebotes der Beteiligungan der Fondsgesellschaft übernimmt.2. Die Treuhänderin handelt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.Führt die Treuhänderin vom Treugeber erteilte Weisungenordnungsgemäß aus, ist ihre Haftung ausgeschlossen.3. Im Übrigen haften die Treuhänderin, ihre jeweiligen Angestellten,Geschäftsführer und Beauftragten nur bei der vorsätzlichen odergrob fahrlässigen Verletzung von Pflichten aus diesem Vertrag. Siehaften ferner bei der fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten.Vertragspflichten sind Kardinalpflichten, wenn es sich entweder umwesentliche und konkret beschriebene Pflichten handelt, deren Verletzungdie Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder wennes um Vertragspflichten geht, deren Erfüllung die ordnungsgemäßeDurchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf derenEinhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauendarf. Bei der fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten undbei grober Fahrlässigkeit generell ist die Haftung beschränkt aufden typischerweise mit dem Vertrag verbundenen und vorhersehbarenSchaden. Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofernaufgrund gesetzlicher Bestimmungen zwingend gehaftet wird (z. B.bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oderder Freiheit).4. Ansprüche des Treugebers verjähren nach Ablauf eines Jahres abKenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Treugebers von demAnspruch und den diesen begründenden Umständen. Unabhängigvon einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Anspruchsverjähren die Ansprüche spätestens nach Ablauf von fünf Jahrenseit Entstehung des Anspruchs. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht fürAnsprüche, die auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handelnberuhen, sowie wenn fahrlässig Kardinalpflichten verletzt werdenund für Ansprüche, die auf Verletzung des Lebens, des Körpers, derGesundheit oder der Freiheit des Treugebers beruhen. Diese verjähreninnerhalb der gesetzlichen Fristen.5. Die Treuhänderin und ihre Angestellten, Geschäftsführer und Beauftragtenhaben gegen den Treugeber einen Anspruch auf Freistellungvon Kosten (insbesondere auch der Rechtsverfolgung und-verteidigung), Haftungsansprüchen und sonstigen Schadensfällen,die dem Rahmen ihrer Tätigkeit entstammen. Dies gilt nicht für diein § 9 Abs. 3 und 4 genannten Ausnahmen.§ 10 Dauer des Vertrages1. Dieser Vertrag wird für die Dauer des Bestehens der Fondsgesellschaftbis zu deren Vollbeendigung fest geschlossen.2. Eine Kündigung ist nur zulässig, wenna) die Kündigung der Fondsgesellschaft nach den Bestimmungendes Gesellschaftsvertrages oder des Gesetzes möglich ist;b) die Treuhänderin mit dem für den Treugeber gehaltenen Teilihrer Beteiligung aus der Fondsgesellschaft gemäß § 20 des Gesellschaftsvertragesausscheidet (im Falle eines teilweisen Ausscheidensist eine entsprechende Teilkündigung zulässig);c) der unmittelbar als Kommanditist an der Fondsgesellschaft beteiligteTreugeber aus dieser gemäß § 20 des Gesellschaftsvertragesausscheidet (im Falle eines teilweisen Ausscheidens isteine entsprechende Teilkündigung zulässig);d) ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn der Treugeberseine Zahlungspflichten gemäß § 4 Abs. 1 nicht erfüllt;e) der Treugeber seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Identifizierungnach dem Geldwäschegesetz auch nach Aufforderungdurch die Treuhänderin mit einer Fristsetzung von vier Wochennicht nachkommt.3. Die Kündigung erfolgt durch eingeschriebenen Brief unter Einhaltungeiner Kündigungsfrist von vier Wochen.4. Im Falle einer wirksamen Kündigung des Treugebers ist die Treuhänderinverpflichtet, die Treuhandbeteiligung gegenüber der Fondsgesellschaftunverzüglich in entsprechendem Umfang zu kündigen.5. Dieser Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wennin die der Treuhandbeteiligung entsprechende Kommanditbeteiligungbei der Treuhänderin vollstreckt wird oder ein Insolvenzverfahrenüber das Vermögen der Treuhänderin eröffnet wird (oder dieEröffnung mangels Masse abgelehnt wird). Unter der aufschiebendenBedingung des Satzes 1 und der Eintragung des Treugebers indas Handelsregister der Fondsgesellschaft tritt die Treuhänderin bereitshiermit die der Treuhandbeteiligung entsprechende Kommanditbeteiligungan den Treugeber ab, der die Abtretung annimmt.6. Bei Beendigung dieses Vertrages gelten dessen Regelungen – soweitgesetzlich zulässig – im Verhältnis zwischen der Treuhänderinund dem Treugeber fort, bis das Treuhandverhältnis bzw. die Verwaltungstreuhandvollständig abgewickelt ist.130AQUILA ® <strong>SolarINVEST</strong> <strong>VII</strong>

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