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Aquila® SolarINVEST VII - Fondsvermittlung24.de

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10. Verträge6. Die Treuhänderin ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.7. Die Treuhänderin ist berechtigt, auch mit anderen Treugebern Treuhandverträgeabzuschließen und sich treuhänderisch für diese ander Fondsgesellschaft oder anderen Gesellschaften zu beteiligen.Durch den Abschluss gleichlautender Verträge mit anderen Treugebernwird kein Gesellschaftsverhältnis der Treugeber untereinanderbegründet.8. Die Treuhänderin ist berechtigt, mit der Abwicklung ihrer Rechteund Pflichten aus dem Treuhandvertrag Dritte zu beauftragen unddiese entsprechend zu bevollmächtigen.§ 3 Gesellschafterversammlungen der Fondsgesellschaft undBevollmächtigung des Treugebers1. Die Treuhänderin hat den Treugeber von der Durchführung einerGesellschafterversammlung zu unterrichten und Weisungen desTreugebers hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts einzuholen.Die Treuhänderin kann Abstimmungsempfehlungen machen. Weisungenan die Treuhänderin sind schriftlich oder in einer anderenvon der Treuhänderin zu bestimmenden Form zu erteilen. Die Treuhänderinist verpflichtet, nach Maßgabe der Weisungen des Treugebersabzustimmen. Sie hat insoweit ein gespaltenes Stimmrechtentsprechend der jeweils treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung.Geht der Treuhänderin keine ausdrückliche Weisungzu, ist die Treuhänderin verpflichtet, sich bei der Beschlussfassungmit den Stimmen des Treugebers der Stimme zu enthalten.2. Soweit Weisungen des Treugebers ausnahmsweise nicht rechtzeitigeingeholt werden können, weil nicht aufschiebbare Beschlüsse zurBeschlussfassung anstehen, ist die Treuhänderin berechtigt, nachpflichtgemäßem Ermessen abzustimmen. Im Anschluss an eine solcheAbstimmung hat die Treuhänderin den Treugeber über ihreEntscheidung und ihr Handeln unverzüglich zu unterrichten.3. Eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen ist bei folgendenBeschlussgegenständen ausgeschlossen:a) Änderung des Gesellschaftsvertrages;b) Auflösung der Fondsgesellschaft;c) Aufgabe des Geschäftsbetriebes der Fondsgesellschaft oderdessen wesentliche Änderung;d) Austausch der Komplementärin oder der geschäftsführendenKommanditistin der Fondsgesellschaft.4. Die Treuhänderin erteilt hiermit dem Treugeber Vollmacht, an Gesellschafterversammlungender Fondsgesellschaft teilzunehmen unddas Stimmrecht aus der Treuhandbeteiligung auszuüben. Soweitder Treugeber von der Vollmacht Gebrauch macht, ist die Treuhänderinvon der Stimmabgabe ausgeschlossen. Die Vollmacht kannnur in Verbindung mit der Beendigung dieses Vertrages widerrufenwerden. Der Treugeber ist nach Maßgabe des Gesellschaftsvertragesberechtigt, seinerseits Dritte zu bevollmächtigen.§ 4 Verpflichtungen des Treugebers1. Der Treugeber ist verpflichtet, die Zeichnungssumme und das daraufentfallende Agio in Höhe von 5 % zu den in der Beitrittserklärunggenannten Zeitpunkten auf das dort genannte Konto einzuzahlen.Kosten und Gebühren, die dem Treugeber von seiner eigenenBank in Rechnung gestellt werden, hat dieser selbst zu tragen.Die Treuhänderin ist berechtigt, ihren Zahlungsanspruch gegen denTreugeber an die Fondsgesellschaft mit befreiender Wirkung an Erfüllungsstatt abzutreten, um ihre für die Treuhandbeteiligung gegenüberder Fondsgesellschaft bestehende Einlageverpflichtung undden Anspruch der Fondsgesellschaft auf das Agio zu erfüllen. Kommtder Treugeber mit Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, kanndie Treuhänderin Verzugszinsen in Höhe von 0,5 % monatlich verlangen.Die Treuhänderin ist auch zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadenersatzes berechtigt.2. Der Treugeber und seine Rechtsnachfolger sind verpflichtet, dieTreuhänderin von allen Verbindlichkeiten, Aufwendungen und Kosten– mit Ausnahme der Kosten des Geschäftsbetriebes der Treuhänderin– freizuhalten, die der Treuhänderin im Zusammenhangmit der Treuhandbeteiligung und deren Verwaltung entstehen. Fallsdie Treuhänderin aus solchen Verbindlichkeiten, Aufwendungenoder Kosten in Anspruch genommen wird oder bereits Leistungenerbracht hat, hat der Treugeber auf erstes Anfordern Ersatz zu leisten.Der Treugeber ist verpflichtet, der Treuhänderin etwaige Änderungenseiner in der Beitrittserklärung gemachten Angaben, insbesonderediejenigen im Hinblick auf seine Identifizierung im Sinnedes Geldwäschegesetzes (tatsächlich wirtschaftlicher Berechtigte,Name, Staatsangehörigkeit, Anschrift etc.) mitzuteilen und durchVorlage von originalen Dokumenten im Sinne des Geldwäschegesetzesnachzuweisen. Satz 1 gilt entsprechend für Rückfragen derTreuhänderin, insbesondere über nach dem Geldwäschegesetz angabepflichtigeUmstände.§ 5 Übertragung der Treuhandbeteiligung1. Der Treugeber kann die Rechte und Pflichten aus diesem Treuhandvertragmit Zustimmung der geschäftsführenden Kommanditistinganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen (Vertragsübernahme).Die Treuhänderin wird die Zustimmung verweigern, wenn derDritte nicht daran mitwirkt, die nach dem Geldwäschegesetz erforderlichenPflichten zu erfüllen. Satz 1 gilt entsprechend für sonstigeVerfügungen über aus der Rechtsposition als Treugeber resultierendeRechte, insbesondere Abtretungen, Verpfändungen oder sonstigeBelastungen. Sofern die Rechte und Pflichten aus diesem Treuhandvertragim Rahmen des § 22 des Gesellschaftsvertrages aufeinen Vermächtnisnehmer übertragen werden, erteilt die Treuhänderinbereits unwiderruflich ihre Zustimmung zur Übertragung.2. Die Treuhänderin bevollmächtigt den Treugeber, die Treuhandbeteiligungdurch Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten ausdiesem Treuhandvertrag im Wege der Vertragsübernahme zu übertragenund alle insoweit erforderlichen Erklärungen im Namen derTreuhänderin abzugeben. Die Regelungen des § 17 des Gesellschaftsvertragessind zu beachten.128AQUILA ® <strong>SolarINVEST</strong> <strong>VII</strong>

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