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Aquila® SolarINVEST VII - Fondsvermittlung24.de

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10. Verträge7. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn die Voraussetzungendes Abs. 2 eingehalten sind und mindestens 50 %der gesellschaftsvertraglich vorhandenen Stimmen der Gesellschaftin der Gesellschafterversammlung anwesend oder vertreten sind,sofern in diesem Gesellschaftsvertrag keine anderweitigen Quorenvorgesehen sind. Sollte eine Beschlussfähigkeit nicht erreicht werden,ist die Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnungunter Berücksichtigung der Regelungen dieses Gesellschaftervertrageserneut zu laden. Die auf diese Weise neu geladene Gesellschafterversammlungist unabhängig von der Zahl der anwesendenoder vertretenen Stimmen beschlussfähig, worauf in der Einladungzur neuen Gesellschafterversammlung hinzuweisen ist.8. Jeder Gesellschafter kann sich in Gesellschafterversammlungen aufseine Kosten durch einen mit einer Vollmacht versehenen Gesellschafteroder einen insoweit zur Berufsverschwiegenheit verpflichtetenDritten der rechts- oder steuerberatenden Berufe (Rechtsanwalt,Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Steuerberater),der jedoch nicht selbst oder als Berater in Konkurrenz zurFondsgesellschaft oder einem Gesellschafter gemäß § 3 Abs. 1 oderAbs. 2 stehen darf, vertreten lassen. Natürliche Personen könnensich darüber hinaus durch ihre Ehepartner, eingetragenen Lebenspartneroder Verwandte in gerader Linie vertreten lassen. Die Vollmachtmuss grundsätzlich schriftlich erteilt werden. Die Komplementärinkann eine andere Form bestimmen. Die Vollmacht ist der Rücksendungder Abstimmungsunterlagen beizufügen oder der Komplementärinzu Beginn der Präsenzversammlung auszuhändigen. DieTreuhänderin bevollmächtigt die Treugeber – soweit rechtlich zulässig–, das Stimmrecht der für den Treugeber treuhänderisch gehaltenenBeteiligung selbst auszuüben oder durch Bevollmächtigteausüben zu lassen. Satz 1 bis Satz 6 gelten für Bevollmächtigte desTreugebers entsprechend.9. Im Falle einer Gesellschafterversammlung im schriftlichen Verfahrenteilt die Komplementärin den Gesellschaftern das Ergebnis der Beschlussfassungin Form eines Protokolls mit. Über den Verlauf einerPräsenzversammlung ist von der Komplementärin ebenfalls ein Protokollzu erstellen, welches sie allen Gesellschaftern in Abschriftübersendet. Sämtliche Protokolle sind in Textform zu übersenden.Das Protokoll dient nur zu Beweiszwecken und ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzungder gefassten Beschlüsse.§ 12 Gesellschafterbeschluss1. Jedem Gesellschafter steht je volle 1.000 Euro (exkl. Agio) seinerPflichteinlage eine Stimme zu.2. Ein Gesellschafter kann das ihm zustehende Stimmrecht nur einheitlichausüben. Soweit die Treuhänderin ihren Kommanditanteilanteilig treuhänderisch für mehrere Treugeber oder für Mitgliedereiner Erbengemeinschaft hält, ist sie berechtigt, ihr Stimmrecht nachMaßgabe des Treuhandvertrages unterschiedlich auszuüben (gespalteneStimmabgabe). Satz 1 gilt für den gemeinsamen Bevollmächtigteneiner Erbengemeinschaft im Hinblick auf die Abstimmungfür die Mitglieder der Erbengemeinschaft entsprechend.Vertritt ein Bevollmächtigter mehrere Gesellschafter (einschließlichseiner selbst), kann er das Stimmrecht für jede von ihm vertretenePerson unterschiedlich ausüben.3. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bedürfen der einfachenMehrheit der wirksam abgegebenen Stimmen, soweit nicht in diesemVertrag oder gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist.Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.4. Folgende Beschlussgegenstände bedürfen abweichend von der Regelungdes § 12 Abs. 3 der qualifizierten Mehrheit von 75 % derwirksam abgegebenen Stimmen:a) Änderungen des Gesellschaftsvertrages;b) Auflösung der Fondsgesellschaft (§ 16 Abs. 1 bleibt unberührt);c) wesentliche Einschränkungen oder Erweiterung des Unternehmensgegenstandes;d) Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund (§ 20Abs. 3)e) Zustimmungsbeschlüsse gemäß § 6 Abs. 3 und Abs. 5 lit. b).Beschlüsse gemäß vorstehend lit. a) bis c) bedürfen zu ihrer Wirksamkeitzusätzlich der Zustimmung der Komplementärin. Die Komplementärinist ferner berechtigt, den Sitz der Gesellschaft zu verlegen,ohne dass es eines Gesellschafterbeschlusses bedarf.5. Ein Gesellschafterbeschluss kann nur binnen einer Ausschlussfristvon drei Monaten nach dem Tag der Beschlussfassung bzw. – imFalle der Abstimmung im schriftlichen Verfahren – dem letzten Abstimmungstagdurch eine gegen die Fondsgesellschaft zu richtendeKlage angefochten werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaigerMangel – soweit gesetzlich zulässig – als geheilt. Die Fondsgesellschaftist berechtigt, die Wirksamkeit von Beschlüssen feststellenzu lassen.§ 13 Geschäftsjahr und Rechnungslegung der Fondsgesellschaft1. Das Geschäftsjahr der Fondsgesellschaft entspricht dem Kalenderjahr.2. Die Komplementärin ist verpflichtet, für die Fondsgesellschaft gesondertBuch zu führen, die zugehörigen Belege gesondert aufzubewahrenund die Geldmittel der Fondsgesellschaft auf Konten zuverwalten, die ausschließlich auf den Namen der Fondsgesellschaftgeführt werden.3. Die Komplementärin wird den Jahresabschluss nach den gesetzlichenVorschriften aufstellen und durch einen Wirtschaftsprüferprüfen und testieren lassen, erstmals zum 31.12.2012.4. Sobald der Jahresabschluss vorliegt, bekommt jeder Gesellschafterfrühestmöglich, spätestens mit der Einladung zur ordentlichen Gesellschafterversammlung,eine Abschrift.5. Sollen etwaige Sonderbetriebsausgaben und -einnahmen hinsichtlichder Beteiligung für ein Geschäftsjahr von den Gesellschafterngeltend gemacht werden, können die dazu erforderlichen Belegenur bei Eingang bei der Komplementärin oder einem von dieser beauftragtenDritten bis zum Ende des dem betreffenden Geschäftsjahrfolgenden 30.04. berücksichtigt werden.120AQUILA ® <strong>SolarINVEST</strong> <strong>VII</strong>

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