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Aquila® SolarINVEST VII - Fondsvermittlung24.de

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Erbschafts- und schenkungsteuerliche RisikenDa die Ausführungen in Kapitel 8 „Steuerliche Grundlagen“ zu einemmöglichen Qualifikationskonflikt auf Literaturauffassungen beruhenund noch keine Rechtsprechung oder Verwaltungsanweisungenhierzu ergangen sind, besteht ein Risiko, dass die französischen Finanzbehördendie geschilderte Auffassung nicht teilen und ein eigenesBesteuerungsrecht beanspruchen. Für den Fall einer Besteuerungin Frankreich sieht das ErbSt-DBA-Frankreich grundsätzlich eine Anrechnungder französischen Steuer auf die deutsche Steuer nachMaßgabe der deutschen Vorschriften (§ 21 ErbStG) vor. Es wirdem p fohlen, den persönlichen Steuerberater zu konsultieren, umauch verfahrensrechtlich alle Vorkehrungen zu treffen, falls späternoch französische Erbschaft-/Schenkungsteuer festgesetzt werdensollte.Sollte es zu einer Belastung mit französischer Erbschaft- oder Schenkungsteuerkommen, besteht das Risiko, dass diese nicht oder nichtvollständig auf die deutsche Erbschaft-/Schenkungsteuer angerechnetwerden kann oder dass es aufgrund der französischen Erbschaft-/Schenkungsteuer zu einer zusätzlichen Belastung kommt.Beteiligt sich der Anleger als Treugeber und nicht selbst unmittelbarals Kommanditist, besteht das Risiko, dass im Falle der Vererbungoder Verschenkung des Kommanditanteils eine höhere Erbschaft-bzw. Schenkungsteuer anfällt als bei einer unmittelbaren Beteiligung.Auch wenn sich die Finanzverwaltung nach geänderter Rechtsauffassungder Meinung anschließt, dass sich die steuerliche Behandlungdes Herausgabeanspruchs nach der steuerlichen Behandlung desGegenstandes, mithin des Treuguts, richtet, kann nicht ausgeschlossenwerden, dass bei Übertragung treuhänderisch gehaltener Kommanditanteileder zivilrechtliche Herausgabeanspruch des Treugebers(Anlegers) nicht unter die Begünstigungen für Betriebsvermögen(§ 13a, § 13b ErbStG) fällt. Darüber hinaus besteht das Risiko, dassdie erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen für einendirekt beteiligten Kommanditisten zunächst gewährt werden, aberspäter ganz oder teilweise aufgrund eines Verstoßes gegen die Behaltensrestriktionenwegfallen. Sollte der Anteil an der Emittentin,der Anteil der Emittentin an der Projektgesellschaft, die Anteile derProjektgesellschaft an der Betreibergesellschaft oder die Photovoltaikanlagender Betreibergesellschaft vor Ablauf der jeweiligenHaltefrist veräußert werden, fallen der Verschonungsabschlag zeitanteiligund der Abzugsbetrag vollständig rückwirkend weg. Beieiner Haltedauer von weniger als einem Jahr würden die für Betriebsvermögenvorgesehenen Begünstigungen vollständig wegfallen. Derbetroffene Anleger müsste dann (weitere) Erbschaftsteuer/Schenkungsteuerzahlen. Aus Sicht des Schenkers besteht ein Risiko, dasser für eine anfallende Schenkungsteuer neben dem Beschenktenvon der Finanzverwaltung in Anspruch genommen werden kann.Gemäß der Konzeption der Beteiligung können sich die Anleger alsTreuhandkommanditisten bzw. direkt als Kommanditisten an derEmittentin beteiligen.Anlegergefährdende RisikenAnlegergefährdende Risiken können nicht nur zu einem Verlust deseingesetzten Kapitals (inkl. Agio) führen, sondern auch das weitereVermögen des Anlegers gefährden.AnteilsfinanzierungSollte der Anleger seine Beteiligung an der Emittentin entgegen derEmpfehlung der Anbieterin fremdfinanzieren und sollten die prognostiziertenAuszahlungen nicht oder nur in verminderter Höheerfolgen, besteht das Risiko, dass die Bedienung der Anteilsfinanzierungnicht aus den Rückflüssen der Vermögensanlage erbrachtwerden kann. In diesem Fall muss der Anleger in der Lage sein, denKapitaldienst aus seinem sonstigen Vermögen aufzubringen.HaftungsangelegenheitenKommanditisten der Emittentin werden mit einer Haftsumme von10 % ihrer Pflichteinlage in das Handelsregister eingetragen. Werdendie Kapitalkonten des Anlegers durch nicht von Gewinnen der Emittentingedeckte Entnahmen (Auszahlungen) unter die Haftsummegemindert, lebt die Außenhaftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaftbis zur Höhe der Haftsumme wieder auf. Dies gilt auch,wenn ein Kommanditist Gewinne entnimmt, obwohl die Summe derauf seinen Konten gebuchten Guthaben (Kapitalkonto I bis IV) durchauf dem Verlustvortragskonto (Kapitalkonto V) gebuchte Verluste,welche die ebenfalls dort verbuchten anteiligen Gewinne übersteigen,unter den Betrag der Haftsumme gemindert ist oder durch die Entnahmeunter diesen Betrag gemindert wird. Sollte die Emittentin illiquidewerden, können empfangene Auszahlungen bis zur Höhe derHaftsumme zurückgefordert werden. In den vorgenannten Fällenkönnen Kommanditisten auch noch nach der Eintragung ihres Ausscheidensaus der Emittentin in das Handelsregister bis zur Höheihrer Haftsumme für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten derEmittentin haften, wenn die Verbindlichkeiten vor Ablauf von fünfJahren nach dem Ausscheiden fällig werden und daraus Ansprüchegegen den Ausgeschiedenen in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGBbezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördlicheVollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.Wird die Emittentin aufgelöst, verjähren die vorgenannten Ansprücheder Gesellschaftsgläubiger gegen Kommanditisten spätestens fünfJahre nach Eintragung der Auflösung der Emittentin in das Handelsregisteroder – wenn die Ansprüche erst nach Eintragung der Auflösungfällig werden – fünf Jahre nach Fälligkeit der Ansprüche.Soweit die Gesellschafter Entnahmen getätigt haben, die nicht durchGewinne gedeckt sind und soweit die Emittentin bei Auszahlung aufeine eventuelle Rückzahlungsverpflichtung hingewiesen hat, könnteein Rückzahlungsverlangen das Ergebnis des Anlegers aus der Beteiligungbeeinträchtigen.27

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