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Aquila® SolarINVEST VII - Fondsvermittlung24.de

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8. Steuerliche GrundlagenVerlustabzugsbeschränkungenDie Nutzung von Verlustanteilen, die den Anlegern über die gesonderteund einheitliche Gewinnfeststellung der Emittentin zugewiesenwerden, können grundsätzlich im Wege des Verlustvor- oder -rücktragsnach § 10d EStG oder im Wege der Verrechnung mit positivenEinkünften desselben Veranlagungszeitraumes ausgeglichen werden.Dies ist insoweit ausgeschlossen, als die Einkünfte nach dem DBA-Frankreich in Deutschland steuerfrei gestellt sind. Es kommt lediglichein negativer Progressionsvorbehalt, d. h. eine verlustbedingte Minderungdes auf die anderen Einkünfte des Anlegers anzuwendendenSteuersatzes in Betracht.Eine Beschränkung der Berücksichtigung von zugewiesenen Verlustenoder eines negativen Progressionsvorbehaltes könnte grundsätzlichdurch die Anwendung von § 15a EStG in Betracht kommen,soweit ein negatives Kapitalkonto entsteht. Auf Basis der Fondskalkulationwird kein negatives Kapitalkonto entstehen, sodass eineBeschränkung gemäß § 15a EStG nicht in Betracht kommen sollte.Des Weiteren ist grundsätzlich eine Beschränkung der Berücksichtigungvon zugewiesenen Verlusten nach § 15b EStG möglich. Beidem vorliegenden Beteiligungsangebot handelt es sich zwar um einvorgefertigtes Konzept und eine modellhafte Gestaltung i. S. d. § 15bEStG, jedoch wird das Verhältnis der Summe der prognostiziertenVerluste zur Höhe des gezeichneten und nach dem Konzept aufzubringendenKapitals 10 % nicht überstiegen.Veräußert ein Anleger seinen gesamten Anteil an der Emittentin undbesteuert Deutschland den Veräußerungsgewinn nach § 50d Abs. 9EStG, unterliegt dieser nach den §§ 16, 34 EStG einer besonderenTarifbelastung (sogenannte Fünftelregelung). Eine weitergehendebegünstigte Besteuerung der Einkünfte ist unter bestimmten Voraussetzungenmöglich. Insoweit empfiehlt sich eine Rücksprache mitdem persönlichen Steuerberater unter Berücksichtigung aller steuerlichrelevanten Umstände des Anlegers.GewerbesteuerGemäß § 35 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer,soweit sie anteilig auf in dem Einkommen enthaltene gewerblicheEinkünfte entfällt, um das 3,8-fache des anteilig auf den Anlegerentfallenden Gewerbesteuermessbetrages. Der Abzug des Steuerermäßigungsbetragesist dabei auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuerbeschränkt.Dies bedeutet zunächst, dass positive gewerbliche Einkünfte vorhandensein müssen, die nach § 7 GewStG der Gewerbesteuer unterliegen.Der sich daraus ergebende anteilige Gewerbesteuermessbetragrichtet sich nach dem Anteil des Anlegers am Gewinn der Emittentinbzw. ggf. dem mittelbaren Anteil des Anlegers am Gewinn der Projektgesellschaft.Die konkrete Entlastungswirkung ist von den individuellenVerhältnissen des Anlegers abhängig und sollte unterEinbeziehung seines steuerlichen Beraters bestimmt werden.Beendigung der BeteiligungDas Besteuerungsrecht hinsichtlich der Gewinne aus der geplantenVeräußerung der Anteile der Betreibergesellschaft durch die Projektgesellschaftzum Ende der Fondslaufzeit steht gemäß Doppelbesteuerungsabkommengrundsätzlich Frankreich zu. Entsprechendes giltfür den Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung an der Emittentin,da hierbei ausschließlich eine mittelbare Veräußerung derBeteiligung an der Betreibergesellschaft vorliegt. Ein etwaiger Veräußerungsgewinnwäre demzufolge lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehaltesauf Ebene der Anleger zu berücksichtigen.Beide Vorgänge unterliegen in Frankreich nicht der Besteuerung,sodass die Finanzverwaltung die Auffassung vertreten könnte, dassDeutschland das Besteuerungsrecht für einen etwaigen Veräußerungsgewinn,der auf das Vermögen der Betreibergesellschaft entfällt,gemäß § 50d Abs. 9 EStG zusteht.Abgabe der EinkommensteuererklärungAb 2011 sind Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielen,verpflichtet, ihre Steuererklärung elektronisch abzugeben. Dies kanndurch die von der Finanzverwaltung kostenlos zur Verfügung gestellteSoftware ELSTER erfolgen (www.elster.de). Die Anleger erzielendurch die Beteiligung an der Emittentin Einkünfte aus Gewerbebetriebund sind daher grundsätzlich zur Abgabe einer elektronischenSteuererklärung verpflichtet. Zur Vermeidung von unbilligenHärten kann auf Antrag des Steuerpflichtigen auf eine elektronischeÜbermittlung verzichtet werden, wenn die elektronische Abgabe fürden Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist(§ 155 Abs. 8 AO). Wir empfehlen im Einzelfall Rücksprache mit dempersönlichen Steuerberater zu halten, sofern eine elektronischeÜbermittlung der Steuererklärung nicht möglich ist.Sofern eine Besteuerung in Deutschland gemäß § 50d Abs. 9 EStGangenommen wird, erfolgt bei einer teilweisen Veräußerung desAnteils eines Anlegers eine vollumfängliche Besteuerung ohne Begünstigungen.106AQUILA ® <strong>SolarINVEST</strong> <strong>VII</strong>

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