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Aquila® SolarINVEST VII - Fondsvermittlung24.de

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3. Die Geschäftsführungsbefugnis der Komplementärin gilt für alleGeschäfte, die nach Art und Umfang oder Risiko in den Rahmendes gewöhnlichen Geschäftsbetriebes der Fondsgesellschaft fallen(vgl. § 2). Für die folgenden Rechtsgeschäfte und Maßnahmen bedarfdie Komplementärin der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung:a) Abweichung von der Mittelverwendung;b) Änderung der im Beteiligungsangebot dargestellten Anlagestrategieund -prinzipien, insbesondere die Durchführung vonInvestitionen außerhalb des Photovoltaikbereichs;c) vorbehaltlich Abs. 5 lit. a) die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten,Übernahme von Bürgschaften, Schuldbeitritt, Übernahmevon Garantien und Gewährung von Sicherheiten übereinen Betrag von 100.000 Euro im Einzelfall hinaus;d) Erteilung und Widerruf von Prokuren und Handlungsvollmachten;e) Erteilung und Erhöhung von Pensions- und Versorgungszusagenund Tantiemen;f) Reinvestition von Rückflüssen aus der PV-Zielgesellschaft;g) alle sonstigen gesellschaftlichen Maßnahmen, die nach Art,Umfang und Risiko erkennbar über den gewöhnlichen Geschäftsbetriebder Fondsgesellschaft hinausgehen.Im Übrigen ist das Widerspruchsrecht der Gesellschafter gemäߧ 164 HGB ausgeschlossen.4. Die Komplementärin hat das Recht und die Pflicht, Rechtsgeschäfteoder Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetriebder Fondsgesellschaft hinausgehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichenKaufmanns auch ohne vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlungvorzunehmen, sofern die Einholung einerZustimmung nicht möglich ist, ohne dass der Fondsgesellschaft aufgrunddes damit verbundenen zeitlichen Verzugs ein erheblicherSchaden droht. Hat die Komplementärin hiervon Gebrauch gemacht,so hat sie die Gesellschafter unverzüglich danach zu unterrichten.5. Die Komplementärin ist insbesondere berechtigt, folgende Verträgeund Rechtsgeschäfte ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlungabzuschließen, durchzuführen, zu ändern und zu beenden:a) Verträge über den Erwerb von PV-Anlagen und Anteilen an derPV-Zielgesellschaft sowie über die Errichtung und den Betriebvon PV-Anlagen im Rahmen des Unternehmenszwecks (§ 2),einschließlich der mit dem Erwerb und der Errichtung zusammenhängendenFinanzierungs- und Besicherungsverträge sowieGeneralübernehmer- und Generalunternehmerverträge (auchüber die PV-Zielgesellschaft);b) die Wahrnehmung von Rechten der Fondsgesellschaft in derPV-Zielgesellschaft; sofern und soweit in der PV-ZielgesellschaftRechtsgeschäfte oder Maßnahmen im Sinne von Abs. 3 durchgeführtwerden sollen, bedarf die Komplementärin der Zustimmungdurch die Gesellschafterversammlung;c) Wechsel von der gesetzlich gewährten Einspeisevergütung zurStrom-Eigenvermarktung und umgekehrt, Wechsel aus der Eigenvermarktungvon Strom in die gesetzlich gewährte Einspeisevergütung;d) Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Aquila Capital AdvisorsGmbH über die Eigenkapitalvermittlung;e) Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Aquila Capital Project DevelopmentGmbH über die Projektbeschaffung;f) Geschäftsbesorgungsverträge mit der Aquila Capital StructuredAssets GmbH über die Strukturierung des Beteiligungsangeboteseinschließlich der Organisation der in diesem Zusammenhangnotwendigen Rechts- und Steuerberatung, die Erstellung derweiter erforderlichen Beteiligungsunterlagen, die Mitwirkungim Rahmen der Erstellung des Beteiligungsangebotes und dasMarketing, die Finanzierungsvermittlung und die Projektbeschaffung;g) Geschäftsführungs- und Haftungsübernahmevertrag mit derKomplementärin über die Geschäftsführung und Vertretung derFondsgesellschaft;h) Vertrag mit einer unabhängigen Mittelverwendungskontrolleurinüber die Mittelverwendungskontrolle und Mittelfreigabe;i) Treuhandvertrag mit der Caveras Treuhand GmbH und dem einzelnenTreugeber;j) Aufnahme einer Eigenkapital-Zwischenfinanzierung (auch durchdie Herausgabe von Inhaberschuldverschreibungen) für etwaigausstehende Einzahlungen auf gezeichnete Pflichteinlagen einschließlichder damit zusammenhängenden Besicherungsverträge;k) Aufnahme eines Kontokorrentkredites zur Sicherstellung derLiquidität bis maximal 100.000 Euro;l) sonstige im Rahmen der Mittelverwendung vorgesehene Verträge;6. Die Komplementärin ist nach ihrem Ermessen berechtigt, die Liquiditätsreserveder Fondsgesellschaft im Rahmen des Unternehmenszwecks(§ 2) nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 anzulegen und zu verringernoder aufzulösen, ohne dass es eines Gesellschafterbeschlussesbedarf. Eine Verringerung unter die im Beteiligungsangebot fürdas jeweilige Jahr angegebene Liquiditätsreserve oder deren Auflösungist der Gesellschafterversammlung anzuzeigen.117

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