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Die 40 führenden Köpfe - Haufe.de

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68 Recht_zeitarbeitDer Erfurter Blocka<strong>de</strong>beschlussurteil. Der Betriebsrat kann <strong>de</strong>n Einsatz von Leiharbeitnehmern verhin<strong>de</strong>rn, wennnicht erkennbar ist, dass dieser nur vorübergehend ist. Das entschied nun das BAG.Von Thomas Muschiol (Red.)Der aktuelle Beschluss ist einweiterer kleiner Schritt hinzur Regulierung <strong>de</strong>r Leiharbeit– dies war eine vonvielen spontanen Reaktionen aus<strong>de</strong>r Fachwelt, nach<strong>de</strong>m das Bun<strong>de</strong>sarbeitsgerichtam 10. Juli 2013 seinespektakuläre Entscheidung (Az. 7 ABR91/11) zur Auslegung <strong>de</strong>s Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes(AÜG) gefällthatte. Da überraschte es auch nicht,dass die Gewerkschaft IG Metall aufdie BAG-Entscheidung äußerst erfreutreagierte und durch ihren stellvertreten<strong>de</strong>nVorsitzen<strong>de</strong>n Detlev Wetzel befriedigtfeststellen ließ: „Das Urteil wirddie Leiharbeit auf ihren ursprünglichenZweck und Umfang zurückstutzen“.Was aber war passiert? Ein Arbeitgeberhatte, wie gesetzlich vorgeschrieben, vor<strong>de</strong>m beabsichtigten Einsatz von Leiharbeitnehmernbeim Betriebsrat um Zustimmungfür dieses Vorhaben gebeten.<strong>Die</strong>se wur<strong>de</strong> ihm mit <strong>de</strong>m Hinweis, dasser gegen ein Gesetz verstoßen habe, nach§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigert. Erhabe, so die Argumentation <strong>de</strong>s Betriebsrats,nicht ausreichend dargelegt, dass<strong>de</strong>r beabsichtigte Einsatz von Leiharbeitnehmernnur vorübergehend erfolgensolle. Dazu sei er jedoch verpflichtet, daschließlich in <strong>de</strong>r Neufassung <strong>de</strong>s Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,<strong>de</strong>rBegriff „vorübergehend“ ausdrücklich in<strong>de</strong>n Gesetzestext (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG)aufgenommen wor<strong>de</strong>n sei.„Vorübergehen<strong>de</strong>r” AuslegungsstreitNun war die Auseinan<strong>de</strong>rsetzung an<strong>de</strong>r schon längere Zeit geführten ju-expertentippÜberlassungen befristet vereinbarenErneut eine weitreichen<strong>de</strong> Entscheidung zur Zeitarbeit? Der Arbeitsrechtler Dr. OliverSimon erklärt, wie Unternehmen auf <strong>de</strong>n Beschluss <strong>de</strong>s BAG reagieren sollen.Dr. Oliver Simonist Rechtsanwaltbei <strong>de</strong>r Kanzlei CMSHasche Sigle inStuttgart.<strong>Die</strong> Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>s Kriteriums <strong>de</strong>r lediglichvorübergehen<strong>de</strong>n Arbeitnehmerüberlassungwird seit <strong>de</strong>ssen Aufnahme in das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz(AÜG) kontroversdiskutiert. Der Beschluss <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sarbeitsgerichts(BAG) – zu <strong>de</strong>m bislang nur diePressemitteilung vorliegt – bringt vermutlichnicht die erhoffte Antwort auf alle Zweifelsfragen.Gleichwohl enthält die Entscheidungwichtige Aussagen, welche von <strong>de</strong>r(Personal-)Praxis zu beherzigen sind. DasBAG hat entschie<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r Betriebsrat <strong>de</strong>sEntleihers seine Zustimmung zum Einsatz vonLeiharbeitnehmern verweigern kann, soferndieser ohne zeitliche Begrenzung erfolgensoll. Zumin<strong>de</strong>st <strong>de</strong>r zeitlich unbegrenzte Einsatzeines Leiharbeitnehmers anstelle einerStammkraft sei nicht mehr „vorübergehend“.Das BAG nimmt das neue Merkmal ernst undsieht in ihm weit mehr als einen unverbindlichenProgrammsatz. Gleichzeitig verzichtetes – mangels Entscheidungserheblichkeit –auf eine nähere Konkretisierung <strong>de</strong>s Begriffs„vorübergehend“.Auch wenn bei einer abschließen<strong>de</strong>nBewertung <strong>de</strong>s BAG-Beschlusses Vorsichtgeboten ist, da die Entscheidungsgrün<strong>de</strong>noch nicht vorliegen, ist anzunehmen, dassAussagen zu Höchstüberlassungsfristen o<strong>de</strong>r<strong>de</strong>r generellen Zulässigkeit <strong>de</strong>s Einsatzes vonLeiharbeitnehmern auf sogenannten „Dauerarbeitsplätzen“weiter auf sich warten lassen.Offen dürften nach <strong>de</strong>r Entscheidung auch dieindividualrechtlichen Folgen einer nicht bloß„vorübergehen<strong>de</strong>n“ Überlassung bleiben. Soist umstritten, ob diese zur Begründung einesArbeitsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmerund Entleiher führt, wie es etwa beieiner Überlassung ohne erfor<strong>de</strong>rliche behördlicheErlaubnis <strong>de</strong>r Fall ist.Entleiher sollten künftig Überlassungen ausdrücklichbefristet vereinbaren. Dabei ist zubeachten, dass eine spätere Verlängerung<strong>de</strong>s Einsatzes <strong>de</strong>r erneuten Betriebsratsbeteiligungbedarf. Kommt eine BefristungBei Fragen wen<strong>de</strong>n Sie sich bitte an thomas.muschiol@personalmagazin.<strong>de</strong>personalmagazin 09 / 13

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