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Die 40 führenden Köpfe - Haufe.de

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70 Recht_BetriebsratswahlenGe- und Verbote im WahlkampfSerie. So mancher Arbeitgeber wür<strong>de</strong> gern bei <strong>de</strong>r Wahl <strong>de</strong>r Betriebsräte mitmischen,doch <strong>de</strong>r Gestaltungsspielraum ist eng und es gilt das Gebot strikter Neutralität.Von Leif H. HansenViele Arbeitgeber sehen <strong>de</strong>nkommen<strong>de</strong>n Betriebsratswahlengelassen entgegen, erweistsich <strong>de</strong>r Betriebsrat bei ihnenin <strong>de</strong>r täglichen Arbeit doch als Partnerbei <strong>de</strong>r Durchführung von – teils auchunpopuläreren – Maßnahmen. In an<strong>de</strong>renBetrieben ist das Thema „Betriebsrat“jedoch eher ein rotes Tuch, nimmt<strong>de</strong>r Betriebsrat hier doch vor allem dieRolle <strong>de</strong>s Verhin<strong>de</strong>rers ein o<strong>de</strong>r wird von<strong>de</strong>r Arbeitgeberseite als ein Spielball <strong>de</strong>rGewerkschaften gesehen.Ob und in welcher Weise <strong>de</strong>r Arbeitgeberdie Betriebsratswahl überhaupt aktivmitverfolgen – um nicht zu sagen beeinflussen– möchte, wird daher immerauch von <strong>de</strong>n Verhältnissen im jeweiligenBetrieb und <strong>de</strong>r Unternehmenskulturabhängen. Unabhängig von <strong>de</strong>rgrundsätzlichen Beziehung zwischenArbeitgeber und Betriebsrat sollte dieBetriebsratswahl je<strong>de</strong>nfalls konstruktivbegleiten und auf die Einhaltung <strong>de</strong>srechtlichen Rahmens geachtet wer<strong>de</strong>n.Ausgangspunkt ist <strong>de</strong>r BetriebsbegriffWährend eine „legale“ Einwirkung aufeine bereits angelaufene Betriebsratswahlkaum mehr möglich ist, bieten sich<strong>de</strong>m Arbeitgeber im Vorfeld <strong>de</strong>r Wahleinige Ansatzpunkte. Der wichtigsteAnsatzpunkt ist dabei <strong>de</strong>r Betrieb alssolcher, in <strong>de</strong>m die Wahl stattfin<strong>de</strong>n soll.Als Betrieb im arbeitsrechtlichenSinne gilt eine organisatorische Einheit,innerhalb <strong>de</strong>rer ein Arbeitgeber mit seinenArbeitnehmern unter Zuhilfenahmetechnischer und immaterieller Mittel bestimmtearbeitstechnische Schritte fortgesetztverfolgt. Weil diese organisatorischeEinheit nach <strong>de</strong>m Betriebsverfassungsgesetz(BetrVG) <strong>de</strong>r Anknüpfungspunktfür die effektive Wahrnehmung <strong>de</strong>rMitbestimmungsrechte <strong>de</strong>s Betriebsratsin vor allem sozialen und personellenAngelegenheiten sein soll, muss in dieserorganisatorischen Einheit auch überdiese Angelegenheiten durch einen einheitlichenLeitungsapparat bestimmtwer<strong>de</strong>n.Fehlt ein solcher einheitlicher Leitungsapparat,liegt nur eine Betriebsstätte vor.<strong>Die</strong>se wird <strong>de</strong>mjenigen Betrieb zugerechnet,von <strong>de</strong>m aus die einheitliche Leitungfür die Betriebsstätte wahrgenommenwird. Kurz gesagt: Wo niemand bestimmt,kann auch niemand mitbestimmen.Im Vorfeld <strong>de</strong>r Wahlen kann es dahervorteilhaft sein, sich über die bestehen<strong>de</strong>nBetriebsstrukturen und ihreAuswirkungen auf die BetriebsratswahlGedanken zu machen. <strong>Die</strong>se Überlegungenkönnen dazu führen, dass Strukturenvereinfacht o<strong>de</strong>r weiterentwickeltwer<strong>de</strong>n, in<strong>de</strong>m Betriebe zusammengelegt,gespalten o<strong>de</strong>r ins Ausland verlegtwer<strong>de</strong>n. Gemeinschaftsbetriebe könnenaufgelöst o<strong>de</strong>r gegrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Durchdiese Maßnahmen wird eher indirekt aufdie bestehen<strong>de</strong>n Betriebsratsstruktureneingewirkt.Mitbestimmung mitbe<strong>de</strong>nkenHäufig beruht die Motivation, die einerÄn<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Organisation zugrun<strong>de</strong>liegt, gar nicht auf mitbestimmungsrechtlichen,son<strong>de</strong>rn vielmehr aufallgemein betriebsorganisatorischenGesichtspunkten. Im Vorfeld solcher Reorganisationsmaßnahmensollten <strong>de</strong>nnochimmer auch die Auswirkungen aufdie Strukturen <strong>de</strong>r betrieblichen Mitbestimmungbedacht wer<strong>de</strong>n. Ebensosollte dabei berücksichtigt wer<strong>de</strong>n, dasssolche Reorganisationsmaßnahmen in<strong>de</strong>r Regel mitbestimmungspflichtigeBetriebsän<strong>de</strong>rungen darstellen, die Mitbestimmungsrechteeines (bereits bestehen<strong>de</strong>n)Betriebsrats auslösen und mitdiesem zu verhan<strong>de</strong>ln sind. <strong>Die</strong>s, weileine Neuordnung <strong>de</strong>r Betriebsorganisationinteressenausgleichs- und sozialplanpflichtigsein kann.Allerdings sollte man im Rahmensolcher Maßnahmen auf Wi<strong>de</strong>rstän<strong>de</strong>seitens <strong>de</strong>s bereits bestehen<strong>de</strong>n (o<strong>de</strong>reines sich in diesem Zusammenhangerstmals grün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n) Betriebsrats o<strong>de</strong>rgar <strong>de</strong>r Gewerkschaften vorbereitet sein.Nicht selten – und gera<strong>de</strong> kurz vor anstehen<strong>de</strong>nNeuwahlen – wer<strong>de</strong>n solcheGelegenheiten gern genutzt, um sichpersonalmagazin 09 / 13

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