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Die 40 führenden Köpfe - Haufe.de

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71Serie Betriebsratswahlen 2014• Ausgabe 07/2013: Alternative Betriebsratsmo<strong>de</strong>llein <strong>de</strong>r Belegschaft für <strong>de</strong>n kommen<strong>de</strong>nWahlkampf zu profilieren. Wer beabsichtigt,solche Spielräume zu nutzen,sollte daher einen gewissen zeitlichenVorlauf einplanen, um die angedachteZielstruktur auch noch vor <strong>de</strong>n Betriebsratswahlen2014 zu erreichen.Durch <strong>de</strong>n Abschluss von Tarifverträgeno<strong>de</strong>r Betriebsvereinbarungen imVorfeld <strong>de</strong>r Betriebsratswahl kann <strong>de</strong>rArbeitgeber zu<strong>de</strong>m eine weitere Verschlankung<strong>de</strong>r bestehen<strong>de</strong>n Betriebsratsstruktureno<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Spiegelung an<strong>de</strong>n unternehmerischen Entscheidungsstrukturenbewirken. <strong>Die</strong>s kann helfen,die Kosten <strong>de</strong>r vom Arbeitgeber zu finanzieren<strong>de</strong>nBetriebsratsarbeit zu senken.Das Gesetz sieht hierfür in § 3 BetrVGeinen abschließen<strong>de</strong>n Katalog möglicherGestaltungsvarianten vor.Doch auch die Risiken solcher Vereinbarungensollten nicht außer Acht gelassenwer<strong>de</strong>n. <strong>Die</strong> abgeschlossenen Tarifverträgeo<strong>de</strong>r Betriebsvereinbarungen habenoft lange Laufzeiten und können nichtohne Weiteres wie<strong>de</strong>r beseitigt wer<strong>de</strong>n.Vor <strong>de</strong>m Abschluss einer solchen Vereinbarungsollte daher auf je<strong>de</strong>n Fall sehrsorgfältig geprüft wer<strong>de</strong>n, ob diese <strong>de</strong>nVorgaben <strong>de</strong>s § 3 BetrVG gerecht wird undob auch zukünftige Verän<strong>de</strong>rungen – zum• Ausgabe 08/2013: Wer wählen darf und wie die Betriebsgröße ermittelt wird• Ausgabe 09/2013: Spielraum und Grenzen beim Wahlkampf• Ausgabe 10/2013: <strong>Die</strong> fehlerhafte Betriebsratswahl – Anfechtung und RechtsmittelBeispiel bei <strong>de</strong>n Leitungsstrukturen – bedachtsind (lesen Sie mehr zu <strong>de</strong>n Vorzügenund Fallstricken bei <strong>de</strong>r Bildung einesunternehmenseinheitlichen Betriebsratsund bei <strong>de</strong>r Zusammenfassung von Betriebenim ersten Serienteil „AlternativeBetriebsratsmo<strong>de</strong>lle“, erschienen in <strong>de</strong>rAusgabe 07/2013, Seite 61-63, <strong>de</strong>s Personalmagazins).Rechtliche Grenzen im Wahlkampf<strong>Die</strong> Gestaltungsmöglichkeiten <strong>de</strong>s Arbeitgeberswährend <strong>de</strong>r Betriebsratswahlsind, wie gesagt, äußerst begrenzt.Das Betriebsverfassungsgesetz und diedazugehörige Wahlordnung schützendie Wahl durch• das Verbot <strong>de</strong>r Wahlbehin<strong>de</strong>rung,• <strong>de</strong>n Schutz <strong>de</strong>s Wahlrechts,• die Neutralitätspflicht.Ausdruck fin<strong>de</strong>t das Gebot <strong>de</strong>r ungestörtenBetriebsratswahl insbeson<strong>de</strong>rein § 20 BetrVG. Hiernach darf niemand– also auch nicht <strong>de</strong>r Arbeitgeber – dieWahl <strong>de</strong>s Betriebsrats behin<strong>de</strong>rn. DabeiGebote hier, Verbote da: Wie imStraßenverkehr sollen auch bei <strong>de</strong>rBetriebsratswahl etliche Vorgaben<strong>de</strong>n reibungslosen Ablauf sichern.ist es unerheblich, ob diese Behin<strong>de</strong>rungdurch ein aktives Tun o<strong>de</strong>r durch Unterlassungerfolgt.Den Arbeitgeber treffen beispielsweiseim Rahmen <strong>de</strong>r Betriebsratswahl eine Reihevon Pflichten, bei <strong>de</strong>ren Vernachlässigunger Gefahr läuft, gegen das Verbot <strong>de</strong>rWahlbehin<strong>de</strong>rung zu verstoßen. <strong>Die</strong>s istunter an<strong>de</strong>rem dann anzunehmen, wenner• seiner Verpflichtung aus <strong>de</strong>r Wahlordnungnicht nachkommt, <strong>de</strong>m Wahlvorstandalle für die Aufstellung <strong>de</strong>r Wählerlisteerfor<strong>de</strong>rlichen Informationen zuübergeben,• nicht die zur Wahldurchführung notwendigenMaterialien und Räume zurVerfügung stellt (dies betrifft zum BeispielWahlräume, -kabinen,- urnen etcetera),• seiner Freistellungspflicht gegenüber<strong>de</strong>n Arbeitnehmern für Tätigkeiten zurVorbereitung und Durchführung <strong>de</strong>r Betriebsratswahlnicht nachkommt.Bei <strong>de</strong>r Vorbereitung <strong>de</strong>r Wahl stelltsich zu<strong>de</strong>m die Frage, welche Störungen<strong>de</strong>s Betriebsablaufs <strong>de</strong>r Arbeitgeberdurch <strong>de</strong>n Wahlvorstand und durch dieim Betrieb vertretenen Gewerkschaftendul<strong>de</strong>n muss und wogegen er sich wehrendarf, ohne Gefahr zu laufen, durchseine Maßnahmen die Betriebsratswahlgesetzwidrig zu behin<strong>de</strong>rn. Eine Duldungspflicht<strong>de</strong>s Arbeitgebers nimmtdie Rechtsprechung zum Beispiel in folgen<strong>de</strong>nFällen an:• bei <strong>de</strong>r Direktansprache von Arbeitnehmernam Arbeitsplatz, im Flur o<strong>de</strong>rin <strong>de</strong>n Sozialräumen;• beim Betreten <strong>de</strong>s Unternehmensgelän<strong>de</strong>sdurch Gewerkschaftsfunktionärezum Zwecke <strong>de</strong>r Wahlpropaganda;• bei <strong>de</strong>r Nutzung <strong>de</strong>s Intranets zurWahlwerbung (zu<strong>de</strong>m können Arbeitnehmerauch über die betrieblichen

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