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Wege fuers Alter - Bundesarbeitsgemeinschaft Seniorenbüros e.V.

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Gesundheit und Pflege<br />

5.2 Leistungen der Pflegeversicherung<br />

Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass Pflegebedürftigkeit (im Sinne<br />

des Pflegeversicherungsgesetzes) nur dann vorliegt, wenn diese für<br />

mindestens ein halbes Jahr besteht bzw. bestehen wird und dabei ein<br />

bestimmter Hilfebedarf vorhanden ist.<br />

Für die Pflegestufe I ist z. B. im Bereich der Grundpflege mindestens<br />

45 Minuten und im Bereich der Hauswirtschaft mindestens 45 Minuten<br />

durchschnittlicher Hilfebedarf am Tag erforderlich.<br />

Hinweis: Der Pflegebedarf wird vom Medizinischen Dienst der<br />

Krankenkassen während eines Hausbesuches ermittelt.<br />

Der medizinische Dienst ist für die Bedarfsermittlung gehalten, alle zur<br />

Verfügung stehenden Informationen zu nutzen. Es hat sich als günstig<br />

erwiesen, wenn Angehörige und/oder eine Mitarbeiterin des Pflegedienstes<br />

während des Hausbesuchs ebenfalls anwesend sind, da sie zusätzliche<br />

Informationen geben können. Ergänzend kann ein Pflegetagebuch<br />

geführt werden, in dem sämtliche Hilfen mit den benötigten Zeiten<br />

dokumentierbar sind.<br />

Nach der Bedarfsermittlung erstellt die Pflegekasse in der Regel auf der<br />

Grundlage des Berichtes des Medizinischen Dienstes einen Bescheid<br />

über die Einstufung in eine Pflegestufe.<br />

Sollten Sie mit der bewilligten Pflegestufe nicht einverstanden sein<br />

oder wurde Ihr Antrag schriftlich von der Pflegekasse abgelehnt, dann<br />

können Sie schriftlich Widerspruch einlegen. Wichtig ist, dass Sie den<br />

Widerspruch begründen. Der Widerspruch ist für Sie kostenfrei. Nähere<br />

Informationen und Hilfen erhalten Sie bei den Beratungsstellen oder<br />

der Pflegekasse.<br />

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