Wege fuers Alter - Bundesarbeitsgemeinschaft Seniorenbüros e.V.
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Leben zwischen zwei Ländern<br />
Verpflichtungserklärung<br />
Sie müssen bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Verpflichtungserklärung<br />
abgeben, wenn Sie jemanden aus den oben genannten Ländern<br />
zu einem Besuch in die Bundesrepublik Deutschland einladen<br />
wollen. Das Formular „Verpflichtungserklärung“ erhalten Sie im Stadtladen<br />
des Rathauses und in den Stadtteilläden.<br />
Die Form dieser Verpflichtungserklärung ist in allen Bundesländern<br />
gleich. Mit dieser Erklärung wird die Verpflichtung übernommen, für<br />
den Lebensunterhalt des Gastes in Deutschland aufzukommen, einschließlich<br />
der Versorgung mit Wohnraum, im Krankheitsfall und bei<br />
Pflegebedürftigkeit. Die Haftung des Einladers beginnt mit der Einreise<br />
und endet mit dem Ablauf der vorgesehenen Aufenthaltsdauer.<br />
Die Ausländerbehörde überprüft, ob der Einlader aufgrund seiner finanziellen<br />
Situation in der Lage ist, dieser Verpflichtung nachzukommen.<br />
Deshalb müssen Sie:<br />
� Ihr Einkommen nachweisen (Rentenbescheid),<br />
� den Mietvertrag vorlegen oder Wohnungseigentum nachweisen,<br />
� erklären, ob Sie bereits für andere Personen eine Verpflichtungserklärung<br />
eingereicht haben.<br />
Die Verpflichtungserklärung und eine Kopie müssen Sie an denjenigen<br />
weiterleiten, den Sie einladen wollen. Jetzt kann diese Person das Besuchsvisum<br />
bei der deutschen Auslandsvertretung beantragen. Bei der<br />
Einreise in die Bundesrepublik muss das Original der Verpflichtungserklärung<br />
bei der Grenzkontrolle vorgelegt werden.<br />
Hinweis: Es wird empfohlen, nach der Einreise eine private<br />
Krankenversicherung für den Besucher abzuschließen,<br />
da Sie ansonsten für eventuell entstehende Arzt- oder<br />
Krankenhauskosten aufkommen müssen!<br />
Besuchsaufenthalte von EU-Bürgern in Deutschland bedürfen weder<br />
eines Visums noch unterliegt dieser Aufenthalt der Meldepflicht.<br />
Weitere Informationen im folgenden Kapitel.<br />
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