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Wege fuers Alter - Bundesarbeitsgemeinschaft Seniorenbüros e.V.

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Gesundheit und Pflege<br />

5.2.2 Leistungen bei Auslandsaufenthalt<br />

Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt wird die Geldleistung bis zur<br />

Dauer von sechs Wochen weitergezahlt. Für die Begleitung durch eine<br />

Pflegekraft, die in einem Vertragsverhältnis mit der Pflegekasse steht,<br />

kann auch die Sachleistung beansprucht werden.<br />

Versicherte können bei einem Aufenthalt im Europäischen Wirtschaftsraum<br />

(EWR) Geldleistung auch bei längerem Aufenthalt als sechs Wochen<br />

beziehen. Für Sachleistungen gelten besondere Bestimmungen.<br />

Informieren Sie sich rechtzeitig bei Ihrer Pflegekasse.<br />

5.2.3 Pflegevertretung<br />

Bei Urlaub oder sonstiger Verhinderung einer Pflegeperson die den<br />

Pflegebedürftigen zwölf Monate vorher gepflegt hat, übernimmt die<br />

Pflegekasse für vier Wochen die Kosten für eine Ersatzpflegekraft im<br />

Gesamtwert von bis zu 1.432 Euro pro Jahr. Bei einer Pflegevertretung<br />

durch Angehörige, bestehen besondere Bestimmungen.<br />

5.2.4 Pflegehilfsmittel<br />

Kosten für Pflegehilfsmittel und technische Hilfen im Haushalt können<br />

von der Pflegekasse übernommen werden, wenn diese nicht von der<br />

Krankenkasse oder anderen Leistungsträgern zu finanzieren sind. Die<br />

Hilfsmittel sollen der Erleichterung der häuslichen Pflege dienen, Beschwerden<br />

des Pflegebedürftigen lindern oder diesem eine selbständige<br />

Lebensführung ermöglichen.<br />

Hinweis: Pflegebedürftige haben zu Pflegehilfsmitteln und technischen<br />

Hilfen eine Zuzahlung zu leisten. Diese beträgt 10% des Abgabepreises,<br />

jedoch höchstens 26 Euro pro Hilfsmittel. Eine Befreiung von Zuzahlungen<br />

ist möglich.

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