Information - Zahnärztekammer Niedersachsen
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merversammlungen im ersten<br />
Halbjahr 2007 ungehindert<br />
ausgeübt haben, sodass eine<br />
Verletzung ihrer Rechte als<br />
Mandatsträger aus keinem Gesichtspunkt<br />
festzustellen sei.<br />
Weiter wurde klargestellt, dass<br />
das Selbstverwaltungsrecht allein<br />
der <strong>Zahnärztekammer</strong> als<br />
Körperschaft des öffentlichen<br />
Rechts zustehe und nicht einzelnen<br />
Organen (Kammerversammlung)<br />
oder Organteilen<br />
(Mitglieder der Kammerversammlung).<br />
Die Klage sei weiterhin<br />
auch deshalb unzulässig,<br />
da zwischen den Klägern<br />
und dem beklagten Landesministerium<br />
kein Rechtsverhältnis<br />
bestehe und diese auch<br />
nicht selbst Adressaten von<br />
aufsichtrechtlichen Maßnahme<br />
sein könnten, sondern<br />
eben ausschließlich die <strong>Zahnärztekammer</strong>.<br />
Auf die Einwendung des<br />
Rechtsvertreters der Kläger, es<br />
bestehe in Bezug auf die aufsichtrechtliche<br />
Maßnahme die<br />
Gefahr der Wiederholung, verwies<br />
der Vertreter des Sozialministeriums<br />
darauf, dass er in<br />
foto: istockpHoto / c. Balderas<br />
seiner nun mehr als 10jährigen<br />
Tätigkeit zuvor keine aufsichtrechtliche<br />
Maßnahme hat<br />
ergreifen müssen und entsprechende<br />
Aktivitäten auch in Zukunft<br />
nicht mehr beabsichtige,<br />
vorliegend jedoch zu einer ordnungsgemäßen<br />
Verwaltung<br />
des Altersversorgungswerkes<br />
zur Inkraftsetzung der neuen<br />
Satzung im Wege der Ersatzvornahme<br />
keine Alternative<br />
bestanden hätte.<br />
Auf die Nachfrage der Vorsitzenden<br />
Richterin beim Vertreter<br />
der Kläger, aus welchen<br />
Gründen kein so genanntes<br />
Normenkontrollverfahren<br />
beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht<br />
zur Überprüfung<br />
der neuen Satzung<br />
beantragt worden sei, erwiderte<br />
dieser, dass seine Mandanten,<br />
die Kläger, die nun geltende<br />
Satzung durchaus als eine<br />
mögliche und rechtlich vertretbare<br />
von mehreren Alter -<br />
nativen anerkennen, die den<br />
Anforderungen des Urteils des<br />
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes<br />
entspreche. Berücksichtigt<br />
man, dass die<br />
neue Satzung inhaltlich nicht<br />
beanstandet wurde, bleibt die<br />
Frage offen, welchem Zweck<br />
die Klage dienen sollte, zumal<br />
keiner der Kläger dem Gericht<br />
zur Beantwortung zur Verfügung<br />
stand.<br />
Das schriftliche Urteil, mit<br />
dem die Klage abgewiesen<br />
wurde, wird den Beteiligten in<br />
den nächsten Wochen zugestellt.<br />
Es bleibt abzuwarten, ob<br />
die Kläger dagegen Berufung<br />
beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht<br />
einreichen<br />
werden. RA Frank Wahner<br />
Justitiar des AVW l<br />
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