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Information - Zahnärztekammer Niedersachsen

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merversammlungen im ersten<br />

Halbjahr 2007 ungehindert<br />

ausgeübt haben, sodass eine<br />

Verletzung ihrer Rechte als<br />

Mandatsträger aus keinem Gesichtspunkt<br />

festzustellen sei.<br />

Weiter wurde klargestellt, dass<br />

das Selbstverwaltungsrecht allein<br />

der <strong>Zahnärztekammer</strong> als<br />

Körperschaft des öffentlichen<br />

Rechts zustehe und nicht einzelnen<br />

Organen (Kammerversammlung)<br />

oder Organteilen<br />

(Mitglieder der Kammerversammlung).<br />

Die Klage sei weiterhin<br />

auch deshalb unzulässig,<br />

da zwischen den Klägern<br />

und dem beklagten Landesministerium<br />

kein Rechtsverhältnis<br />

bestehe und diese auch<br />

nicht selbst Adressaten von<br />

aufsichtrechtlichen Maßnahme<br />

sein könnten, sondern<br />

eben ausschließlich die <strong>Zahnärztekammer</strong>.<br />

Auf die Einwendung des<br />

Rechtsvertreters der Kläger, es<br />

bestehe in Bezug auf die aufsichtrechtliche<br />

Maßnahme die<br />

Gefahr der Wiederholung, verwies<br />

der Vertreter des Sozialministeriums<br />

darauf, dass er in<br />

foto: istockpHoto / c. Balderas<br />

seiner nun mehr als 10­jährigen<br />

Tätigkeit zuvor keine aufsichtrechtliche<br />

Maßnahme hat<br />

ergreifen müssen und entsprechende<br />

Aktivitäten auch in Zukunft<br />

nicht mehr beabsichtige,<br />

vorliegend jedoch zu einer ordnungsgemäßen<br />

Verwaltung<br />

des Altersversorgungswerkes<br />

zur Inkraftsetzung der neuen<br />

Satzung im Wege der Ersatzvornahme<br />

keine Alternative<br />

bestanden hätte.<br />

Auf die Nachfrage der Vorsitzenden<br />

Richterin beim Vertreter<br />

der Kläger, aus welchen<br />

Gründen kein so genanntes<br />

Normenkontrollverfahren<br />

beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht<br />

zur Überprüfung<br />

der neuen Satzung<br />

beantragt worden sei, erwiderte<br />

dieser, dass seine Mandanten,<br />

die Kläger, die nun geltende<br />

Satzung durchaus als eine<br />

mögliche und rechtlich vertretbare<br />

von mehreren Alter -<br />

nativen anerkennen, die den<br />

Anforderungen des Urteils des<br />

Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes<br />

entspreche. Berücksichtigt<br />

man, dass die<br />

neue Satzung inhaltlich nicht<br />

beanstandet wurde, bleibt die<br />

Frage offen, welchem Zweck<br />

die Klage dienen sollte, zumal<br />

keiner der Kläger dem Gericht<br />

zur Beantwortung zur Verfügung<br />

stand.<br />

Das schriftliche Urteil, mit<br />

dem die Klage abgewiesen<br />

wurde, wird den Beteiligten in<br />

den nächsten Wochen zugestellt.<br />

Es bleibt abzuwarten, ob<br />

die Kläger dagegen Berufung<br />

beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht<br />

einreichen<br />

werden. RA Frank Wahner<br />

Justitiar des AVW l<br />

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