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Praktische Abschaffung des Asylrechts in Deutschland

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Alternativer Menschenrechtsbericht für Nürnberg 19<br />

Dubl<strong>in</strong> II - das europäische<br />

Abwehrsystem<br />

<strong>Praktische</strong> <strong>Abschaffung</strong> <strong>des</strong> <strong>Asylrechts</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong><br />

von RA Dom<strong>in</strong>ik Bender, Frankfurt / Ma<strong>in</strong><br />

Das deutsche Asylrecht ist mit dem sog. Asylkompromiss von 1993 und den<br />

damit verbundenen Verfassungs- und Gesetzesänderungen nicht nur materiell-rechtlich,<br />

sondern auch verfahrensrechtlich so weit „zusammengestutzt“<br />

worden, dass viele von der „faktischen <strong>Abschaffung</strong>“ <strong>des</strong> <strong>Asylrechts</strong> sprachen.<br />

Nun müsste man me<strong>in</strong>en, dass es nach der „faktischen <strong>Abschaffung</strong>“<br />

e<strong>in</strong>es Rechts nicht mehr schlimmer kommen kann. Kann es aber, wie die aktuellen<br />

Entwicklungen <strong>in</strong> Zusammenhang mit der Dubl<strong>in</strong> II-Verordnung und<br />

der Eurodac-Verordnung, die geme<strong>in</strong>sam die Grundlage <strong>des</strong> europäischen<br />

Asylzuständigkeitsbestimmungssystems bilden, zeigen. Die beiden Verordnungen<br />

stellen gleichsam die „Perfektion“ <strong>des</strong> Asylkompromisses von 1993<br />

dar und ermöglichen den damals beabsichtigten Abschottungsmechanismen<br />

überhaupt erst ihre volle Entfaltung. Mit dem Dubl<strong>in</strong>-System wird nun<br />

Wirklichkeit, wovon die Konstrukteure <strong>des</strong> Asylkompromisses vor 18 Jahren<br />

träumten; denn verglichen mit der Effektivität der Dubl<strong>in</strong> II- und der Eurodac-<br />

Verordnung war die re<strong>in</strong> nationalstaatliche Sichere-Drittstaaten-Lösung e<strong>in</strong><br />

„lahmer Esel“.<br />

Der Aspekt von der Ineffektivität der Sichere-Drittstaaten-Lösung lässt sich<br />

treffend am Schlagwort „kle<strong>in</strong>es Asyl“ veranschaulichen. Das Schlagwort<br />

bezeichnet die Situation, dass e<strong>in</strong> Asylantragsteller wegen der (vermuteten)<br />

E<strong>in</strong>reise über e<strong>in</strong>en sicheren Drittstaat aufgrund von Art. 16 a Abs. 2 GG i.V.m.<br />

§ 26 a AsylVfG von der Anerkennung als Asylberechtigter ausgenommen ist,<br />

jedoch den Flüchtl<strong>in</strong>gsstatus - das „kle<strong>in</strong>e Asyl“ - zugesprochen bekommt,<br />

weil der grundrechtliche Ausschluss nur dann auf § 60 Abs. 1 AufenthG

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