150 Jahre MHD (Buch)
Geschichte des Marien Hospital
Geschichte des Marien Hospital
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Die Verleihung der<br />
Korporationsrechte<br />
Verfassungsurkunde gefunden werden<br />
müsse und ob nicht durch die Statuten dem<br />
kirchlichen Element ein zu großer Einfluß<br />
auf die Anstalt eingeräumt sei“.<br />
Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat vom<br />
31. Januar 1850, Artikel 13:<br />
„Die Religionsgesellschaften, so wie die<br />
geistlichen Gesellschaften, welche keine<br />
Korporationsrechte haben, können diese<br />
Rechte nur durch besondere Gesetze<br />
erlangen“.<br />
Um Immobilien und Kapitalien auf den<br />
Namen des Marienhospitals zu erwerben,<br />
war der Besitz der Korporationsrechte<br />
eine unabdingbare Voraussetzung. Nachdem<br />
die betreffenden Ministerien in den<br />
weiteren Verhandlungen den Standpunkt<br />
einnahmen, „daß dem Verein diese Rechte<br />
nicht ertheilt werden könnten, daß aber<br />
nichts im Wege stehe, dieselben der Anstalt<br />
zu gewähren, sobald diese ins Leben gerufen<br />
sei“, schien der Marienhospitalverein<br />
vor einem unlösbaren Dilemma zu stehen.<br />
Wie sollte das Krankenhaus gebaut und<br />
eröffnet werden, wenn es vorab ein hierzu<br />
erforderliches Grundstück wegen fehlender<br />
Korporationsrechte nicht erwerben<br />
konnte? Es spricht für das Geschick des<br />
Vorstandes sowohl für dieses wie auch für<br />
andere Probleme, die sich aus dem Mangel<br />
an Korporationsrechten ergaben, Lösungen<br />
gefunden zu haben. Wie bereits berichtet,<br />
umging der Vorstand die Schwierigkeit des<br />
Grundstückankaufes dadurch, dass das<br />
Stockkamp Gut für den Verein auf den<br />
Namen der Privatperson Dechant Philipp<br />
Joesten erworben wurde.<br />
Die nach Eingang des königlichen Reskriptes<br />
vom 2. Oktober 1870 noch für<br />
nötig erachteten Änderungen des Statuts<br />
wurden in der Generalversammlung des Marienhospitalvereins<br />
am 11. Januar 1871 befürwortet und vom Koblenzer Oberpräsidenten<br />
am 11. Februar 1871 genehmigt. Von nun an gab<br />
es eine mit Korporationsrechten<br />
ausgestattete „katholische<br />
Kranken‐ und Verpflegungsanstalt<br />
Marien-Hospital zu Düsseldorf“<br />
und daneben einen<br />
neu konstituierten „Marien-<br />
Hospital-Verein“. Der Vorstand<br />
in beiden Vereinen bestand in<br />
allen Ämtern aus den gleichen<br />
Persönlichkeiten. Ein wesentlicher<br />
Unterschied war, dass die<br />
übrigen Mitglieder des Marienhospitalvereins<br />
der Anstalt<br />
Marienhospital nicht angehörten.<br />
Die einzige Aufgabe des<br />
„Marien-Hospital-Vereins“ war<br />
„die Fortexistenz der durch<br />
seine Bemühungen geschaffenen,<br />
unter dem Namen<br />
‚Marien-Hospital‘ zu Düsseldorf<br />
mit Corporationsrechten<br />
versehene Anstalt durch jährliche<br />
Beiträge sicher zu stellen<br />
(§ 1)“. Die Aufgabe der Anstalt<br />
Marienhospital war in ihren<br />
Statuten viel umfassender formuliert:<br />
„Die zu Düsseldorf<br />
unter dem Namen ‚Marien-<br />
Hospital‘ bestehende Anstalt<br />
hat zum Zwecke die Verpflegung<br />
heilbarer und unheilbarer<br />
Kranken und wo möglich auch<br />
die Verpflegung altersschwacher<br />
Personen, ohne Rücksicht<br />
auf religiöses Bekenntniß. Die Anstalt hat die Rechte einer<br />
juristischen Person und ihr Domizil zu Düsseldorf, ihr steht das<br />
Eigenthum an dem für die Ausführung des Krankenhausbaues<br />
erworbenen Grund und Boden nebst den darauf errichteten<br />
Gebäulichkeiten und der gesammten inneren Einrichtung<br />
Statut der katholischen<br />
Kranken- und Verpflegungsanstalt<br />
Marien-Hospital, 11. Januar 1871<br />
29