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150 Jahre MHD (Buch)

Geschichte des Marien Hospital

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Die Verleihung der<br />

Korporationsrechte<br />

Verfassungsurkunde gefunden werden<br />

müsse und ob nicht durch die Statuten dem<br />

kirchlichen Element ein zu großer Einfluß<br />

auf die Anstalt eingeräumt sei“.<br />

Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat vom<br />

31. Januar 1850, Artikel 13:<br />

„Die Religionsgesellschaften, so wie die<br />

geistlichen Gesellschaften, welche keine<br />

Korporationsrechte haben, können diese<br />

Rechte nur durch besondere Gesetze<br />

erlangen“.<br />

Um Immobilien und Kapitalien auf den<br />

Namen des Marienhospitals zu erwerben,<br />

war der Besitz der Korporationsrechte<br />

eine unabdingbare Voraussetzung. Nachdem<br />

die betreffenden Ministerien in den<br />

weiteren Verhandlungen den Standpunkt<br />

einnahmen, „daß dem Verein diese Rechte<br />

nicht ertheilt werden könnten, daß aber<br />

nichts im Wege stehe, dieselben der Anstalt<br />

zu gewähren, sobald diese ins Leben gerufen<br />

sei“, schien der Marienhospitalverein<br />

vor einem unlösbaren Dilemma zu stehen.<br />

Wie sollte das Krankenhaus gebaut und<br />

eröffnet werden, wenn es vorab ein hierzu<br />

erforderliches Grundstück wegen fehlender<br />

Korporationsrechte nicht erwerben<br />

konnte? Es spricht für das Geschick des<br />

Vorstandes sowohl für dieses wie auch für<br />

andere Probleme, die sich aus dem Mangel<br />

an Korporationsrechten ergaben, Lösungen<br />

gefunden zu haben. Wie bereits berichtet,<br />

umging der Vorstand die Schwierigkeit des<br />

Grundstückankaufes dadurch, dass das<br />

Stockkamp Gut für den Verein auf den<br />

Namen der Privatperson Dechant Philipp<br />

Joesten erworben wurde.<br />

Die nach Eingang des königlichen Reskriptes<br />

vom 2. Oktober 1870 noch für<br />

nötig erachteten Änderungen des Statuts<br />

wurden in der Generalversammlung des Marienhospitalvereins<br />

am 11. Januar 1871 befürwortet und vom Koblenzer Oberpräsidenten<br />

am 11. Februar 1871 genehmigt. Von nun an gab<br />

es eine mit Korporationsrechten<br />

ausgestattete „katholische<br />

Kranken‐ und Verpflegungsanstalt<br />

Marien-Hospital zu Düsseldorf“<br />

und daneben einen<br />

neu konstituierten „Marien-<br />

Hospital-Verein“. Der Vorstand<br />

in beiden Vereinen bestand in<br />

allen Ämtern aus den gleichen<br />

Persönlichkeiten. Ein wesentlicher<br />

Unterschied war, dass die<br />

übrigen Mitglieder des Marienhospitalvereins<br />

der Anstalt<br />

Marienhospital nicht angehörten.<br />

Die einzige Aufgabe des<br />

„Marien-Hospital-Vereins“ war<br />

„die Fortexistenz der durch<br />

seine Bemühungen geschaffenen,<br />

unter dem Namen<br />

‚Marien-Hospital‘ zu Düsseldorf<br />

mit Corporationsrechten<br />

versehene Anstalt durch jährliche<br />

Beiträge sicher zu stellen<br />

(§ 1)“. Die Aufgabe der Anstalt<br />

Marienhospital war in ihren<br />

Statuten viel umfassender formuliert:<br />

„Die zu Düsseldorf<br />

unter dem Namen ‚Marien-<br />

Hospital‘ bestehende Anstalt<br />

hat zum Zwecke die Verpflegung<br />

heilbarer und unheilbarer<br />

Kranken und wo möglich auch<br />

die Verpflegung altersschwacher<br />

Personen, ohne Rücksicht<br />

auf religiöses Bekenntniß. Die Anstalt hat die Rechte einer<br />

juristischen Person und ihr Domizil zu Düsseldorf, ihr steht das<br />

Eigenthum an dem für die Ausführung des Krankenhausbaues<br />

erworbenen Grund und Boden nebst den darauf errichteten<br />

Gebäulichkeiten und der gesammten inneren Einrichtung<br />

Statut der katholischen<br />

Kranken- und Verpflegungsanstalt<br />

Marien-Hospital, 11. Januar 1871<br />

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