Seeuferrenaturierung - Arbeitsgruppe Bodenseeufer (AGBU)
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W. Ostendorp: <strong>Seeuferrenaturierung</strong> – Forschungsbericht<br />
schwemmungsgebieten, für die auch Vorschriften zur Verbesserung der ökologischen Strukturen erlassen<br />
werden können 22 .<br />
Das vorrangige Ziel der FFH-Richtlinie ist die Erhaltung bzw. die Wiederherstellung der in Europa<br />
vorhandenen �biologischen Vielfalt 23 . Dies soll u. a. durch den Aufbau eines europaweit vernetzten<br />
Schutzgebietssystems geschehen, das zusammen mit den Schutzgebieten der Vogelschutz-Richtlinie<br />
das NATURA 2000-Schutzgebietssystem bildet (SSYMANK et al. 1998 [DE]; ELLMAUER et al. 1999, ZA-<br />
NINI & REITMAYER 2004 [AT]). Die Mitgliedsstaaten müssen sicherstellen, dass die Lebensräume mit<br />
ihren typischen Lebensgemeinschaften in ausreichend flächenmäßigem Umfang und in günstigem<br />
Erhaltungszustand bewahrt oder wiederhergestellt werden 24 . Das beinhaltet ein Verschlechterungsverbot<br />
für diejenigen Lebensraumtypen und Arten, für die das Gebiet ausgewiesen wurde. Alle zukünftigen<br />
Vorhaben, Planungen oder Nutzungen sind vor diesem Hintergrund zu beurteilen.<br />
In der FFH-Richtlinie sind im Anhang I die �Lebensraumtypen und in den Anhängen II und IV eine<br />
Reihe von Arten aufgelistet, für die besondere Schutzbestimmungen gelten; ein Teil dieser Biotope<br />
bzw. Arten kommt in Feuchtgebieten bzw. an Seeufern vor. Neben der stofflichen Belastung durch<br />
eutrophierende Stoffe und andere Schadstoffe gehören Veränderungen des Wasserspiegels bzw. des<br />
gewässernahen Grundwasserspiegels regelmäßig zu den Hauptgefährdungsursachen bzw. zu den<br />
erheblichen Beeinträchtigungen der Lebensräume.<br />
Die FFH-Richtlinie enthält keine konkreten Vorschläge für Maßnahmen zur Erreichung der Schutzziele<br />
von Lebensräumen bzw. Biotopen, wenn man von der obligaten Einrichtung des NATURA 2000-<br />
Schutzgebietssystems absieht. Die Auswahl geeigneter Maßnahmen ist den Mitgliedsstaaten an die<br />
Hand gegeben 25 . Die Bundesländer (AT, DE) sind seit einiger Zeit dabei, für einzelne Schutzgebiete,<br />
insbesondere für solche mit hohem Konfliktpotenzial zwischen den Ansprüchen des Naturschutzes<br />
und aktuellen oder absehbaren Nutzungen jeweils individuelle Managementpläne (d. h. Bewirtschaftungspläne<br />
n. Art. 6 FFH-RL) zu entwerfen. Diese dienen der konkreten Darstellung des Schutzzweckes<br />
und der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes sowie zur Lösung von Konflikten mit Betroffenen, weiterhin<br />
zur konsensorientierten Umsetzung von bilateralen Verträge zur Nutzungsregelung, freiwilligen<br />
Vereinbarungen mit den verschiedenen Nutzergruppen, Privaten und den kommunalen Trägern, und<br />
schließlich auch der Förderung von Projekten wie z. B. der Renaturierung von Gewässern (DE). Außerdem<br />
ist die Möglichkeit gegeben, die notwendigen Maßnahmen im Rahmen anderer Fachpläne, z.<br />
B. des Gewässerschutzes zu regeln (DE).<br />
Zwischen Wasserrahmenrichtlinie und FFH- bzw. Vogelschutz-Richtlinie bestehen differenzierte Beziehungen<br />
26 . Wenn gemeinschaftliche Schutzgebiete durch die Regelungen der WRRL betroffen sind,<br />
muss auf die wasserhaushaltsbezogenen Schutzziele Rücksicht genommen werden. Zu diesen<br />
Schutzgebieten gehören die NATURA 2000-Gebiete und nach mehrheitlicher Auffassung auch die nach<br />
Art. 10 FFH-RL geschützten Gebiete, die der Verbesserung der funktionalen und räumlichen Kohärenz<br />
von Schutzgebietssystemen dienen sollen. Als Kohärenzgebiete würden sich v. a. lineare, lang<br />
gestreckte Lebensräume eignen, neben den Fließgewässern mit ihren Auen auch die Seeufer 27 . Be-<br />
22<br />
§ 2 Abs. 2 Ziff. 8 ROG, § 2 Abs. 1 Ziff. 4 BNatSchG, §31b Abs. 2 WHG (DE).<br />
23<br />
Detaillierte Informationen bei der Europäischen Union, URL: http://europa.eu/scadplus/leg/de/lvb/l28076.htm, beim Bundesamt<br />
für Naturschutz (DE), URL: http://www.bfn.de/0316_natura2000.html, http://www.ffh-gebiete.de, beim Umweltbundesamt<br />
GmbH (AT), URL: http://www.naturschutz.at/eu-richtlinien/ffh-richtlinie, und bei der Akademie der Naturwissenschaften<br />
Schweiz SCNAT, URL: http://www.biodiversity.ch (jeweils Stand März 2009).<br />
24<br />
Art. 2 Abs. 2 FFH-RL.<br />
25<br />
Art. 6 Abs. 1, 2 u. 4 FFH-RL.<br />
26<br />
Art. 4 Abs. 1 lit. c i.V.m. Anh. IV Abs. 1 v WRRL; vgl. auch Art. 6 und 8 WRRL.<br />
27<br />
Allerdings haben die deutschen Bundesländer bisher davon abgesehen, die nach § 3 BNatSchG ausgewiesenen Biotopverbünde,<br />
soweit sie nicht ohnehin Bestandteil von NATURA 2000-Gebiete sind, als Art. 10 FFH-RL-Kohärenzgebiete zu deklarieren.<br />
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