Seeuferrenaturierung - Arbeitsgruppe Bodenseeufer (AGBU)
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W. Ostendorp: <strong>Seeuferrenaturierung</strong> – Forschungsbericht<br />
herleiten 59 , obschon verlangt wird, dass Renaturierungsprogramme aufgestellt werden 60 , die Ufervegetation<br />
neu angelegt wird 61 bzw. zerstörte Lebensräume lokal wiederhergestellt werden, insbesondere,<br />
wenn sie dem Laichen und dem Aufwachsen der Fische dienen 62 . Obschon in den Rechtsregelungen<br />
Fließgewässer- und Seeufern zumeist unter den gleichen Begriffen zusammengefasst werden,<br />
stehen in der Praxis die größeren Fließgewässer unter der Regie des Bundes, die Seeufer unter kantonaler<br />
Regie 63 . Detaillierte Vorgaben über Renaturierungen bzw. ökologische Aufwertungen ergeben<br />
sich aus der kantonalen Gesetzgebung. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Eigenart und biologischen<br />
Vielfalt von Biotopen gehören generell zu den Aufgaben des Biotopschutzes 64 . So wird in den<br />
Natur- und Heimatschutzgesetzen der Kantone ganz allgemein die Wiederherstellung der beeinträchtigten<br />
Natur und Landschaft gefordert 65 .<br />
Kleinere Renaturierungen sind im Rahmen des Gewässerunterhalts 66 denkbar, zu dem die Kantone<br />
bzw. die Seeanstösser verpflichtet sind 67 und bei dessen Umsetzung ökologische Anforderungen zu<br />
berücksichtigen sind 68 . Unterhaltsmaßnahmen sind nicht bewilligungspflichtig. Auch Uferrenaturierungen,<br />
die als Erneuerungsarbeiten geringen Ausmaßes 69 aufgefasst werden können, sowie die Pflanzung<br />
und Pflege von naturnahen und standortgemäßen Uferbestockungen als ökologische Ausgleichsmaßnahmen<br />
unterliegen nicht der Bewilligungspflicht.<br />
Gewässerkorrektionen 70 , die schützenswerte Biotope berühren, sind allgemein als Eingriffe in die<br />
Natur 71 zu bewerten, die nur im Zuge einer Bau- oder Ausnahmebewilligung umgesetzt werden können<br />
72 . Diese legt dem Verursacher besondere Verpflichtungen zum bestmöglichem Schutz oder Wiederherstellung<br />
der Biotope auf 73 ; ansonsten ist er zu Ersatz verpflichtet. Zu den schützenswerten Biotopen<br />
gehören nach Bundes- und kantonaler Gesetzgebung u. a. Uferbereiche, Verlandungsgesellschaften<br />
der Seen sowie angrenzende Flachmoore 74 . Der Ersatz besteht in der Neuanlage gleichartiger<br />
Lebensräume, beispielsweise am Seeufer im Zuge einer Renaturierung, oder, sofern dies nicht<br />
möglich ist, in Geldzahlungen (KÄGI et al. 2002).<br />
59 Lediglich bei der Verbauung und Korrektion von Fliessgewässern ist eine Wiederherstellung der Gewässermorphologie<br />
vorgesehen, so dass die Ufer einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können und eine standortgerechte<br />
Ufervegetation gedeihen kann (Art. 4 Abs. 2 Bst. a und c WBG; Art. 37 Abs. 2 Bst. a und c GSchG).<br />
60 Z. B. § 33 GewG Kt. Zug.<br />
61 Art. 21 Abs. 2 NHG.<br />
62 Art. 7 Abs. 1 Bst. a, Art. 7 Abs. 1 u. 2 BFG.<br />
63 Der Bund stellt den Kantonen für geeignete Vorhaben zur Renaturierung wasserbaulich beeinträchtigter (Fliess-)Gewässer<br />
Finanzhilfen in Aussicht, vgl. Art. 7 WBG. Einige Kantone stellen den Gemeinden und Privaten Fördermittel für freiwillig<br />
durchgeführte Renaturierungsmaßnahmen zur Verfügung, sofern sie die Projekte nicht in eigener Regie durchführen (z. B.<br />
Art. 36a WNG Kt. Bern; § 78, § 80 GewG Kt. Zug).<br />
64 Art. 14 Abs. 2 Bst. a NHV.<br />
65 Z. B. § 1 Abs. 1 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat Kt. Thurgau; Art. 1 u. 3 Naturschutzgesetz<br />
Kt. Bern BSG; § 1 Bst. b Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz Kt. Luzern.<br />
66 Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 WBG.<br />
67 Art. 23 WBV i.V.m. Art 20 Bst. a WBV; vgl. z. B. Art. 9 Art. 2 Bst. b WBG Kt. Bern.<br />
68 Art. 4 Abs. 2 Bst. a und c WBG; vgl. auch BWG (2001).<br />
69 Art. 4 Abs. 1 Wasserbauverordnung Kt. Bern.<br />
70 Der Begriff der Korrektion entspricht etwa dem „Gewässerausbau“ im deutschen Wasserrecht, z. B. umfangreiche Uferverbauungen,<br />
Sohlensicherungen und das Schaffen oder Ändern von Retentions- und Überschwemmungsgebieten (§ 8 Gesetz<br />
über den Wasserbau Kt. Thurgau), wesentliche Veränderungen des Bettes sowie naturnahe Herstellung von Gewässer<br />
und Uferlandschaften (§ 11 Abs. 2 Bst.b und c Wasserbaugesetz Kt. Luzern).<br />
71 Art. 18 Abs. 1 ter NHG; Art. 14 Abs. 7 NHV.<br />
72 Art. 14 Abs. 6 NHV (im Unterschied zur dt. Regelung Beschränkung auf schützenswerte Biotope); Art. 22, Art. 24 RPG.<br />
73 Art. 4 Abs. 2 Bst. a und c WBG.<br />
74 Art. 14 Abs. 3 und Anhang 1 NHV.<br />
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