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Flensburg Journal - 226 Juli 2021

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Lektorat:

Peter Feuerschütz

Redaktionsschluss

nächste Ausgabe:

15. Juli 2021

Rechtsanwälte

Fachanwälte

Notare

Baumaterial – knapp und teuer

Die bereits einige Jahre anhaltende

Entwicklung stetig steigender Baukosten

hat sich seit dem Ende des

letzten Jahres erheblich verschärft.

Mit bisher unbekannter Geschwindigkeit

haben sich die Kosten für Baumaterialien

teilweise verdoppelt und

verdreifacht. Betroffen sind insbesondere

Bauholz, Stahl, Dämmstoffe,

Farben und viele weitere für die Umsetzung

von Bauvorhaben essentiell

wichtige Baustoffe. Ein Ende dieser

Entwicklung ist aufgrund der anhaltenden

Bauhochkonjunktur derzeit

nicht absehbar.

Diese rasante Preisentwicklung beruht

auf einer weltweiten Materialknappheit.

Die Gründe hierfür sind

vermutlich vielschichtig. Internationale

Lieferketten, die globale Corona-Pandemie

und eine weiterhin hohe

Nachfrage nach Bauprodukten u. a. in

den USA und China dürften zu dieser

Entwicklung beitragen. Für den hiesigen

Bauherrn führt dies zum einen

dazu, dass sein Bauvorhaben teilweise

deutlich teurer wird. Zum anderen

kommt es zu einer mitunter gravierenden

Verlängerung der Bauzeit. Auch

dies ist in der Regel mit unvorhergesehenen

Kosten verbunden, weil beispielsweise

Ersatzwohnraum bezogen

werden muss.

Aber auch die betroffenen Bauunternehmen,

für die diese Entwicklung

ebenfalls kaum absehbar gewesen

ist, stehen vor erheblichen Problemen.

Die gestiegenen Materialkosten

belasten deren Kapitalausstattung.

Terminpläne werden hinfällig, weil es

am Baumaterial fehlt. Dies führt zu

Problemen bei Folgeaufträgen. Das

größte Problem besteht wohl aber

darin, dass die vom Bauunternehmen

bei Angebotserstellung kalkulierten

Preise nicht mehr auskömmlich sind.

Zwischen Beauftragung und Baubeginn

liegen oft Monate. Verdreifacht

sich während dieser Zeit – wie etwa

beim Bauholz seit Dezember 2020 –

der Beschaffungspreis für das Baumaterial,

wird ein Auftrag schnell zum

Verlustgeschäft, wenn die gestiegenen

Kosten nicht an den Bauherrn

weitergereicht werden können. Gerade

dies ist jedoch nicht ohne weiteres

möglich. Denn einer der wichtigsten

Rechtsgrundsätze besagt „pacta sunt

servanda“ (lat.; dt. Verträge sind

einzuhalten). Nur in besonderen Ausnahmefällen

kann eine nachträgliche

Preisanpassung vom Bauunternehmer

verlangt werden.

Ein weiteres Problem stellen Vertragsstrafeversprechen

für eine nicht

fristgerechte Fertigstellung des Bauvorhabens

dar. Durch die Lieferengpässe

können Fertigstellungstermine

schnell gefährdet werden. Ob der Bauunternehmer

hierfür haftbar gemacht

werden kann, ist jedoch nicht ohne

weiteres zu beantworten und bedarf

stets einer Betrachtung des Einzelfalls.

Für künftige Bauverträge stellt sich

die Frage, wie dem Risiko der steigenden

Baustoffkosten begegnet werden

kann. Denkbar wäre, vorsorglich erhebliche

Risikoaufschläge auf die Angebotspreise

vorzunehmen. Dies führt

jedoch unmittelbar zur Erhöhung der

Baukosten und birgt für den Bauunternehmer

das Risiko, den Auftrag

nicht zu erhalten, weil ein Mitbewerber

günstiger anbietet.

Eine für beide Vertragsparteien gerechte

Lösungsmöglichkeit besteht

im Abschluss sogenannter Preisanpassungsvereinbarungen.

Diese sehen

eine Anpassung des Werklohns bei veränderten

Beschaffungskosten für das

Baumaterial vor. Bei der Gestaltung

solcher Vereinbarungen ist jedoch

Vorsicht geboten. Denn insbesondere

in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,

zu denen auch vorformulierte

Bauverträge gehören, sind Preisanpassungsklauseln

oft unwirksam. Für

Ihr gutes Recht.

den Bauunternehmer besteht hier

also das Risiko, dass eine Weitergabe

der Preiserhöhung wegen juristischer

Formfehler ausscheidet.

Die anwaltliche Praxis zeigt jedoch

auch hier, dass sich (Rechts-) Streitigkeiten

häufig durch rechtzeitige Kommunikation

vermeiden lassen. Bauherren

sollten bereits vor Abschluss

des Bauvertrages auf die aktuelle

Preisentwicklung und Lieferengpässe

hingewiesen werden. Sofern sich diese

Probleme dann tatsächlich verwirklichen,

kommen sie jedenfalls nicht

vollkommen unerwartet und sind für

den Bauherrn nachvollziehbar.

Julian M. Schlumbohm

Rechtsanwalt

in der Kanzlei KH&S

Dr. Kruse, Hansen & Sielaff

Rechtsanwälte, Fachanwälte,

Notare

Stuhrsallee 35, 24937 Flensburg

Tel. 0461-520770

(Diesen Beitrag sowie alle früheren

Beiträge können Sie unter

www.khs-flensburg.de nachlesen)

Erscheinungstermin

nächste Ausgabe:

Ende Juli 2021

Druck:

PerCom

Vertriebsgesellschaft mbH

Printed in Germany

www.flensburgjournal.de

92 FLENSBURG JOURNAL • 07/2021

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