Köpke, Matthias - DENKSCHRIFT - Warum soll unsere natürliche Welt zerstört werden; 10. Aufl.
Matthias Köpke, Koepke, Esausegen, Esau Segen, Nordwestuckermark, Zollchow, Offener Brief, Denkschrift, Warum soll unsere natürliche Welt zerstört werden?, An die Regierungen der Erde und die Lenker des Weltgeschehens und alle am Weltgeschehen Interessierten, Eine Betrachtung aus religiöser Sicht, Corona-Denkschrift, Korona-Denkschrift,
Matthias Köpke, Koepke, Esausegen, Esau Segen, Nordwestuckermark, Zollchow, Offener Brief, Denkschrift, Warum soll unsere natürliche Welt zerstört werden?, An die Regierungen der Erde und die Lenker des Weltgeschehens und alle am Weltgeschehen Interessierten, Eine Betrachtung aus religiöser Sicht, Corona-Denkschrift, Korona-Denkschrift,
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Überzeugungen zu bilden, zu äußern und zu befolgen. Es handelt sich hierbei um eines der ältesten, als
Religionsfreiheit bereits in den Religionskriegen des 16. und 17. Jh. geforderten Grundrechte. In
Deutschland ist die G.-, G.- und B. durch Art. 4 sowie Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136–139, 141
der insoweit fortgeltenden Weimarer Reichsverfassung gewährleistet. Dieser Schutz umschließt auch das
Recht auf ungestörte Religionsausübung (Kultusfreiheit, Art. 4 Abs. 2 GG). Art. 4 Abs. 1 und 2 GG stellt
eine für jedermann geltende Freiheitsverbürgung dar, die nach ihrem Wortlaut an sich schrankenlos gilt,
doch letztlich dort ihre Grenze findet, wo sie auf die kollidierenden Grundrechte andersdenkender
Grundrechtsträger trifft. 26) (Anm. M.K.: z.B. Esausegen) In erster Linie ist dieses Recht Abwehrrecht des
Einzelnen gegen die öffentliche Gewalt, der Einmischungen in diesen höchstpersönlichen Bereich
verwehrt sind. Gleichzeitig gibt es dem Staat aber auch auf, Raum für die aktive Betätigung der
Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulichreligiösem
Gebiet zu sichern (so das Bundesverfassungsgericht); es bindet den Staat an das Gebot
weltanschaulich-religiöser Neutralität 27) und an den Grundsatz der Parität der Kirchen und Bekenntnisse.
Danach sind insbesondere die Bevorzugung einzelner Kirchen oder die Einführung eines Staatskirchentums
unzulässig. …
Die Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit schützt sowohl religiöse wie nicht religiöse
Weltanschauungen und die Freiheit zur Bildung religiöser und weltanschaulicher Gemeinschaften;
ferner die Freiheit, nichts zu glauben (negative Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit). …“ 28)
Dass das Impfen auch eine religiöse Bedeutung haben könnte, habe ich in meiner „DENKSCHRIFT –
Warum soll unsere natürliche Welt zerstört werden?“, da besonders im Teil III belegt (siehe Anlage 2).
„Art. 4 Abs. 1-2 GG als einheitliches Grundrecht“ 29)
„Anders als der Wortlaut vermuten lassen könnte, gewährleistet Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG nach
Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, dem das Schrifttum in weiten Teilen folgt, ein ,umfassend zu
verstehendes einheitliches Grundrecht‘ der Glaubensfreiheit. Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG gewährleistet die
Freiheit, einen Glauben oder eine Weltanschauung zu bilden, zu haben, zu äußern und entsprechend zu
handeln. Kurz gesagt: Die Glaubensfreiheit schützt jedes glaubens- oder weltanschaulich-motivierte
Denken, Reden oder Handeln.
Die Glaubensfreiheit gehört zu den schwer definierbaren Grundrechten, weil sie wesentlich von
subjektiven Vorstellungen und vom Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft abhängt. Die
öffentliche Gewalt darf den Glauben nicht anhand objektiver Kriterien definieren. Allerdings ist es für die
Rechtsanwendung notwendig, Kriterien an der Hand zu haben, nach denen entschieden werden kann, ob
eine bestimmte Haltung als Religion oder als Weltanschauung anzusehen ist.
Daher gibt es vielfältige Bemühungen, um dem Begriff des Glaubens Konturen zu geben. Bei allen
Definitionsversuchen werden die Stellung des Menschen und seine Beziehung zu einer höheren Macht
beschrieben. Der Glaubensbegriff des Art. 4 GG hat danach übereinstimmend ein objektives Element und
ein subjektives Element:
Der Glaubensbegriff umfasst sowohl religiöse Anschauungen, die das Wesen der Welt vor allem durch
eine Gottesvorstellung und einen Jenseitsbezug erklären wollen, als auch Weltanschauungen, die die
Stellung des Menschen in der Welt antireligiös oder atheistisch erklären wollen.
Maßgeblich ist letztlich, dass eine Wahrheitsüberzeugung gebildet wird, die das Wesen der Welt und die
metaphysische Stellung des Einzelnen in der Welt betrifft.
Glauben sind z.B. die großen Weltreligionen wie das Christentum und der Islam; Weltanschauung ist
z.B. die Sichtweise der Osho-Bewegung.
Um den Glaubensbegriff nicht ausufern zu lassen, fordert das Bundesverfassungsgericht, dass ein
fragliches Verhalten nach seinem geistigen Gehalt und seinem äußeren Erscheinungsbild eine religiös
motivierte Handlung darstellen muss.
Unter den Glaubensbegriff fallen demnach keine Aktivitäten, die ausschließlich oder primär
wirtschaftlichen Zielen dienen.
26) Anm. Matthias Köpke: Hier kollidiert die Religionsfreiheit des Impfens (Jakobsegen 1. Mose 27, 29 = Jakob-Israels Joch) mit
meinem Grundrecht des Nichtimpfens und Erhaltung der natürlichen Gesundheit (Esausegen 1. Mose 27, 40 = Befreiung von
Jakob-Israels Joch). Siehe Anlage 2 „Denkschrift – Warum soll unsere natürliche Welt zerstört werden?“.
27) Anm. Matthias Köpke: Kann ein Richter, Staatsanwalt oder sonstiger Bediensteter des weltlichen Staates, der/die einer
christlichen Gemeinschaft, der Freimaurerei oder einer anderen Religionsgemeinschaft angehört oder damit sympathisiert, als in
religiösen Dingen NEUTRAL gelten? Ist er/sie nicht diesbezüglich parteiisch d.h. BEFANGEN?
28)Quelle: https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/22313/glaubens-gewissens-und-bekenntnisfreiheit Abgerufen am
12.09.2020.
29)Quelle: https://www.juracademy.de/grundrechte/glaubensfreiheit-schema.html Abgerufen am 12.09.2020.
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