Köpke, Matthias - DENKSCHRIFT - Warum soll unsere natürliche Welt zerstört werden; 10. Aufl.
Matthias Köpke, Koepke, Esausegen, Esau Segen, Nordwestuckermark, Zollchow, Offener Brief, Denkschrift, Warum soll unsere natürliche Welt zerstört werden?, An die Regierungen der Erde und die Lenker des Weltgeschehens und alle am Weltgeschehen Interessierten, Eine Betrachtung aus religiöser Sicht, Corona-Denkschrift, Korona-Denkschrift,
Matthias Köpke, Koepke, Esausegen, Esau Segen, Nordwestuckermark, Zollchow, Offener Brief, Denkschrift, Warum soll unsere natürliche Welt zerstört werden?, An die Regierungen der Erde und die Lenker des Weltgeschehens und alle am Weltgeschehen Interessierten, Eine Betrachtung aus religiöser Sicht, Corona-Denkschrift, Korona-Denkschrift,
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Derjenige, der die Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG in Anspruch nehmen will, muss
plausibel darlegen, dass sein Verhalten glaubensbegleitet ist. Hierfür genügt die bloße Behauptung, sich
glaubensbegleitet zu verhalten, nicht.
Gewährleistungsumfang
Die Glaubensfreiheit schützt das sog. forum internum, d.h. das Recht, einen Glauben oder eine Weltanschauung
zu bilden und inne zu haben, sowie das sog. Forum externum, d.h. das Recht, diesen
Glauben oder diese Weltanschauung nach außen kundzutun und das gesamte Verhalten an den Lehren
dieses Glaubens oder dieser Weltanschauung auszurichten und demgemäß zu handeln.
Zum forum externum gehören z.B. kultische Handlungen wie Beten, Gottesdienste, Sakramente,
Prozessionen, Glockenläuten, Muezzinrufe, Tragen bestimmter religiös motivierter Kleidung oder
Symbole (z.B. Kreuz, Nonnenhabit, Kopftuch, Niqab, Dastar, Opfergaben, freireligiöse oder atheistische
Feiern; rituelles Verhalten wie Fasten; religiöse Erziehung; Schächten von Tieren; Ablehnung einer
medizinischen Behandlung aus religiösen Gründen.
Neben dieser positiven Glaubensfreiheit wird auch die negative Glaubensfreiheit geschützt. Sie
garantiert die Freiheit, keinen oder keinen bestimmten Glauben bzw. keine oder keine bestimmte Weltanschauung
zu haben. Einige Verhaltensweisen der negativen Glaubensfreiheit sind sogar ausdrücklich
geregelt, vgl. Art. 7 Abs. 2 GG; Art. 7 Abs. 3 S. 3 GG; Art. 136 Abs. 3 S. 1 WRV i.V.m. Art. 140 GG; Art.
136 Abs. 4 WRV i.V.m. Art. 140 GG; Art. 141 WRV i.V.m. Art. 140 GG.
Individuelle Glaubensfreiheit
Die Glaubensfreiheit ist ein Jedermann-Grundrecht. In den persönlichen Schutzbereich fällt daher
jede einzelne natürliche Person (sog. individuelle Glaubensfreiheit) ohne Rücksicht auf ihre
Staatsangehörigkeit, ihr Alter etc. Sofern Minderjährige im Hinblick auf die Glaubensfreiheit noch nicht
grundrechtsmündig sind, werden sie von ihren gesetzlichen Vertretern (i.d.R. ihren Eltern) vertreten.
Eingriff in den Schutzbereich
Ist der Schutzbereich der Glaubensfreiheit eröffnet, muss geprüft werden, ob ein Eingriff in den
Schutzbereich vorliegt. Als Eingriff kommt jede staatliche Maßnahme in Betracht, die die von Art. 4 Abs.
1, Abs. 2 GG geschützten Tätigkeiten regelt oder nicht nur unwesentlich behindert. Erfasst werden
vielfältige Formen von Eingriffen: Hierzu gehören zunächst unmittelbare gezielte staatliche Eingriffe.“ 30)
„Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
Liegt ein Eingriff in die Glaubensfreiheit vor, muss dessen Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
geprüft werden. Dabei gilt folgender Grundsatz:
Hinsichtlich der Beschränkbarkeit gilt, dass die Glaubensfreiheit nach ihrem Wortlaut grundsätzlich
vorbehaltlos gewährleistet ist, demnach keiner (geschriebenen) Schranke unterliegt.
Gleichwohl bedürfen Eingriffe in die Glaubensfreiheit wegen des rechtsstaatlichen Vorbehalts des
Gesetzes immer einer formell-gesetzlichen Grundlage. Die formell-gesetzliche Grundlage kann aber den
Eingriff in die Glaubensfreiheit nicht rechtfertigen. Da die Glaubensfreiheit schrankenlos gewährleistet
ist, kann nur Verfassungsrecht den Eingriff rechtfertigen.
Dass die Glaubensfreiheit vorbehaltlos gewährleistet ist, bedeutet jedoch nicht, dass sie schrankenlos
garantiert ist. Die Glaubensfreiheit kann vielmehr durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt
werden.
Kollidierendes Verfassungsrecht können Grundrechte Dritter sein.“ 31)
Noch einmal: „Dass die Glaubensfreiheit (Anm. M.K.: Für Juden und Christen z.B. der Jakobsegen in 1.
Mose 27, 29) vorbehaltlos gewährleistet ist, bedeutet jedoch nicht, dass sie schrankenlos garantiert ist. Die
Glaubensfreiheit kann vielmehr durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt werden (Anm.
M.K.: z.B. der Esausegen in 1. Mose 27, 40).
Kollidierendes Verfassungsrecht können Grundrechte Dritter sein.“
Grundrechte Dritter sind m.E. mein biblisches Grundrecht des sog. Esausegens (1. Mose 27, 40), wie es
oben in diesem Text und in den Anlagen zu diesem Schreiben ausgeführt und beschrieben wird.
Beten nicht die Christen in ihrem Grundgebet, im „Vater unser“ (Matt. 6, 9-13): „Unser Vater im
Himmel (Bibelgott Jahweh), geheiligt werde Dein Name. Dein Reich komme. Dein Wille geschehe im
30)Quelle: https://www.juracademy.de/grundrechte/glaubensfreiheit-schema.html Abgerufen am 12.09.2020.
31)Quelle: https://www.juracademy.de/grundrechte/glaubensfreiheit-schema.html Abgerufen am 12.09.2020.
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