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Stahlreport 2022.01/02

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Einhaltung und Gewährleistung<br />

der Sorgfaltspflichten bei ihren Vorlieferanten<br />

auferlegt wird, sondern<br />

die Adressaten lediglich eine<br />

„Bemühenspflicht“ haben, entsprechend<br />

ihrer individuellen Risikosituation<br />

angemessene Maßnahmen<br />

zur Beachtung ihrer Sorgfaltspflichten<br />

zu treffen.<br />

Weiterhin müssen die Adressaten<br />

des LkSG die dort definierten<br />

Sorgfaltspflichten in der Lieferkette<br />

lediglich „in angemessener Weise“<br />

beachten. Der Angemessenheitsgrundsatz<br />

gilt für alle Sorgfaltspflichten<br />

des LkSG, so dass deren<br />

Erfüllung nicht mit unverhältnismäßigem<br />

Aufwand verbunden sein<br />

darf. Dabei sind Art und Umfang<br />

der Geschäftstätigkeit des Adressaten,<br />

dessen Einflussvermögen auf<br />

den unmittelbaren Verursacher der<br />

jeweiligen Rechtsgutsverletzung,<br />

die Schwere der Verletzung und die<br />

Art des Verursachungsbeitrages zu<br />

dem menschenrechtlichen oder<br />

umweltbezogenen Risiko zu berücksichtigen.<br />

Die Sorgfaltspflichten<br />

im Einzelnen<br />

Die von den Unternehmen einzuhaltenden<br />

Sorgfaltspflichten werden<br />

in § 3 Abs. 1 LkSG definiert und<br />

in §§ 4 – 10 LkSG ausgestaltet.<br />

Dabei handelt es sich um Sorgfaltspflichten,<br />

die im Folgenden dargestellt<br />

werden sollen:<br />

Risikomanagement (§ 5 LkSG)<br />

und Risikoanalyse (§ 4 LkSG)<br />

Als zentrale Sorgfaltspflicht verlangt<br />

§ 4 Abs. 1 LkSG, dass die<br />

Unternehmen ein angemessenes<br />

und wirksames Risikomanagement<br />

zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten<br />

einrichten, welches in allen<br />

maßgeblichen Geschäftsabläufen<br />

verankert wird. Dabei hat das<br />

Unternehmen festzulegen, wer für<br />

die Überwachung des Risikomanagements<br />

zuständig ist, z.B. durch<br />

die Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten.<br />

Im Rahmen dieses Risikomanagements<br />

hat das Unternehmen<br />

eine Risikoanalyse durchzuführen,<br />

um zu ermitteln, ob und ggf. welches<br />

Risiko besteht, dass Men-<br />

schenrechte oder umweltbezogene<br />

Belange durch eigene geschäftliche<br />

Handlungen oder Handlungen von<br />

Lieferanten in der Lieferkette verletzt<br />

werden. Eine solche Analyse<br />

ist mindestens einmal jährlich oder<br />

anlassbezogen durchzuführen und<br />

erstreckt sich auch auf die unmittelbaren<br />

Zulieferer. Angesichts der<br />

Einbeziehung der unmittelbaren<br />

„Eine<br />

Risikoanalyse ist<br />

mindestens einmal<br />

jährlich oder<br />

anlassbezogen<br />

durchzuführen.“<br />

Tim Lieber, Rechtsanwalt bei<br />

Henseler & Partner Rechtsanwälte<br />

mbB<br />

Zulieferer in die Risikoanalyse ist<br />

daher eine vertragliche Weitergabe<br />

der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette<br />

bereits im Gesetz angelegt, so<br />

dass auch mittlere und kleinere<br />

Unternehmen mit der Vorlage entsprechender<br />

„Sorgfaltspflichtenvereinbarungen“<br />

durch ihre Kunden<br />

rechnen müssen.<br />

Angemessene Präventionsmaßnahmen<br />

(§ 6 LkSG)<br />

Wird im Rahmen der Risikoanalyse<br />

festgestellt, dass ein Risiko besteht,<br />

muss ein Unternehmen unverzüglich<br />

Präventionsmaßnahmen ergreifen.<br />

Insoweit werden in § 6 Abs. 2<br />

bis 4 LkSG folgende Präventionsmaßnahmen<br />

genannt:<br />

Grundsatzerklärung<br />

Nach § 6 Abs. 2 S. 1 LkSG ist die<br />

Geschäftsleitung verpflichtet, eine<br />

Grundsatzerklärung über ihre Menschenrechtsstrategie<br />

abzugeben. In<br />

dieser Grundsatzerklärung muss<br />

das Verfahren zur Einhaltung der<br />

Sorgfaltspflichten beschrieben<br />

sein, die für das Unternehmen prioritären<br />

menschenrechtlichen und<br />

umweltbezogenen Risiken genannt<br />

sein und die Erwartungen des<br />

Unternehmens in Bezug auf diese<br />

Risiken an Beschäftigte und Zulieferer<br />

definiert werden.<br />

Weitere Präventionsmaßnahmen<br />

Nach § 6 Abs. 3 LkSG muss das<br />

Unternehmen angemessene Präventionsmaßnahmen<br />

im eigenen<br />

Geschäftsbereich verankern. Hierzu<br />

zählen insbesondere die Umsetzung<br />

von Menschenrechtsstrategien<br />

in den Geschäftsabläufen und<br />

die Implementierung von geeigneten<br />

menschenrechts- und umweltfreundlichen<br />

Einkaufspraktiken.<br />

Gemäß § 6 Abs. 4 LkSG müssen<br />

Präventionsmaßnahmen gegenüber<br />

unmittelbaren Zulieferern ergriffen<br />

werden, die menschenrechts- und<br />

umweltbezogenen Erwartungen des<br />

Unternehmens bei Auswahl des<br />

unmittelbaren Zulieferers formuliert<br />

und kommuniziert werden,<br />

vertragliche Zusicherung über Einhaltung<br />

dieser Erwartungen eingeholt<br />

und Kontrollmechanismen zur<br />

Kontrolle der Zusicherungen eingerichtet<br />

werden.<br />

Umsetzung und Kontrolle der<br />

Präventionsmaßnahmen<br />

Um die angesprochenen Kontrollund<br />

Zustimmungsmechanismen<br />

umzusetzen, werden vom LkSG<br />

unmittelbar betroffene Unternehmen<br />

voraussichtlich Lieferantenfragebögen<br />

verwenden und/oder von<br />

ihren Lieferanten die Unterzeichnung<br />

von Lieferantenkodizes verlangen.<br />

Weiter denkbar sind auch<br />

Softwarelösungen zur Umsetzung q<br />

<strong>Stahlreport</strong> 1/2|22<br />

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