Stahlreport 2022.01/02
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Einhaltung und Gewährleistung<br />
der Sorgfaltspflichten bei ihren Vorlieferanten<br />
auferlegt wird, sondern<br />
die Adressaten lediglich eine<br />
„Bemühenspflicht“ haben, entsprechend<br />
ihrer individuellen Risikosituation<br />
angemessene Maßnahmen<br />
zur Beachtung ihrer Sorgfaltspflichten<br />
zu treffen.<br />
Weiterhin müssen die Adressaten<br />
des LkSG die dort definierten<br />
Sorgfaltspflichten in der Lieferkette<br />
lediglich „in angemessener Weise“<br />
beachten. Der Angemessenheitsgrundsatz<br />
gilt für alle Sorgfaltspflichten<br />
des LkSG, so dass deren<br />
Erfüllung nicht mit unverhältnismäßigem<br />
Aufwand verbunden sein<br />
darf. Dabei sind Art und Umfang<br />
der Geschäftstätigkeit des Adressaten,<br />
dessen Einflussvermögen auf<br />
den unmittelbaren Verursacher der<br />
jeweiligen Rechtsgutsverletzung,<br />
die Schwere der Verletzung und die<br />
Art des Verursachungsbeitrages zu<br />
dem menschenrechtlichen oder<br />
umweltbezogenen Risiko zu berücksichtigen.<br />
Die Sorgfaltspflichten<br />
im Einzelnen<br />
Die von den Unternehmen einzuhaltenden<br />
Sorgfaltspflichten werden<br />
in § 3 Abs. 1 LkSG definiert und<br />
in §§ 4 – 10 LkSG ausgestaltet.<br />
Dabei handelt es sich um Sorgfaltspflichten,<br />
die im Folgenden dargestellt<br />
werden sollen:<br />
Risikomanagement (§ 5 LkSG)<br />
und Risikoanalyse (§ 4 LkSG)<br />
Als zentrale Sorgfaltspflicht verlangt<br />
§ 4 Abs. 1 LkSG, dass die<br />
Unternehmen ein angemessenes<br />
und wirksames Risikomanagement<br />
zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten<br />
einrichten, welches in allen<br />
maßgeblichen Geschäftsabläufen<br />
verankert wird. Dabei hat das<br />
Unternehmen festzulegen, wer für<br />
die Überwachung des Risikomanagements<br />
zuständig ist, z.B. durch<br />
die Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten.<br />
Im Rahmen dieses Risikomanagements<br />
hat das Unternehmen<br />
eine Risikoanalyse durchzuführen,<br />
um zu ermitteln, ob und ggf. welches<br />
Risiko besteht, dass Men-<br />
schenrechte oder umweltbezogene<br />
Belange durch eigene geschäftliche<br />
Handlungen oder Handlungen von<br />
Lieferanten in der Lieferkette verletzt<br />
werden. Eine solche Analyse<br />
ist mindestens einmal jährlich oder<br />
anlassbezogen durchzuführen und<br />
erstreckt sich auch auf die unmittelbaren<br />
Zulieferer. Angesichts der<br />
Einbeziehung der unmittelbaren<br />
„Eine<br />
Risikoanalyse ist<br />
mindestens einmal<br />
jährlich oder<br />
anlassbezogen<br />
durchzuführen.“<br />
Tim Lieber, Rechtsanwalt bei<br />
Henseler & Partner Rechtsanwälte<br />
mbB<br />
Zulieferer in die Risikoanalyse ist<br />
daher eine vertragliche Weitergabe<br />
der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette<br />
bereits im Gesetz angelegt, so<br />
dass auch mittlere und kleinere<br />
Unternehmen mit der Vorlage entsprechender<br />
„Sorgfaltspflichtenvereinbarungen“<br />
durch ihre Kunden<br />
rechnen müssen.<br />
Angemessene Präventionsmaßnahmen<br />
(§ 6 LkSG)<br />
Wird im Rahmen der Risikoanalyse<br />
festgestellt, dass ein Risiko besteht,<br />
muss ein Unternehmen unverzüglich<br />
Präventionsmaßnahmen ergreifen.<br />
Insoweit werden in § 6 Abs. 2<br />
bis 4 LkSG folgende Präventionsmaßnahmen<br />
genannt:<br />
Grundsatzerklärung<br />
Nach § 6 Abs. 2 S. 1 LkSG ist die<br />
Geschäftsleitung verpflichtet, eine<br />
Grundsatzerklärung über ihre Menschenrechtsstrategie<br />
abzugeben. In<br />
dieser Grundsatzerklärung muss<br />
das Verfahren zur Einhaltung der<br />
Sorgfaltspflichten beschrieben<br />
sein, die für das Unternehmen prioritären<br />
menschenrechtlichen und<br />
umweltbezogenen Risiken genannt<br />
sein und die Erwartungen des<br />
Unternehmens in Bezug auf diese<br />
Risiken an Beschäftigte und Zulieferer<br />
definiert werden.<br />
Weitere Präventionsmaßnahmen<br />
Nach § 6 Abs. 3 LkSG muss das<br />
Unternehmen angemessene Präventionsmaßnahmen<br />
im eigenen<br />
Geschäftsbereich verankern. Hierzu<br />
zählen insbesondere die Umsetzung<br />
von Menschenrechtsstrategien<br />
in den Geschäftsabläufen und<br />
die Implementierung von geeigneten<br />
menschenrechts- und umweltfreundlichen<br />
Einkaufspraktiken.<br />
Gemäß § 6 Abs. 4 LkSG müssen<br />
Präventionsmaßnahmen gegenüber<br />
unmittelbaren Zulieferern ergriffen<br />
werden, die menschenrechts- und<br />
umweltbezogenen Erwartungen des<br />
Unternehmens bei Auswahl des<br />
unmittelbaren Zulieferers formuliert<br />
und kommuniziert werden,<br />
vertragliche Zusicherung über Einhaltung<br />
dieser Erwartungen eingeholt<br />
und Kontrollmechanismen zur<br />
Kontrolle der Zusicherungen eingerichtet<br />
werden.<br />
Umsetzung und Kontrolle der<br />
Präventionsmaßnahmen<br />
Um die angesprochenen Kontrollund<br />
Zustimmungsmechanismen<br />
umzusetzen, werden vom LkSG<br />
unmittelbar betroffene Unternehmen<br />
voraussichtlich Lieferantenfragebögen<br />
verwenden und/oder von<br />
ihren Lieferanten die Unterzeichnung<br />
von Lieferantenkodizes verlangen.<br />
Weiter denkbar sind auch<br />
Softwarelösungen zur Umsetzung q<br />
<strong>Stahlreport</strong> 1/2|22<br />
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