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Stahlreport 2022.01/02

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Lieferkette ausgeweitet und verschärft<br />

werden.<br />

Zusammenfassung und Fazit<br />

Mit der „Sicherstellung von Menschenrechten<br />

und Vermeidung von<br />

Menschenrechtsverletzungen,<br />

Schutz der Natur und Umwelt innerhalb<br />

der Lieferketten“ verfolgt das<br />

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz<br />

ein essentiell wichtiges Ziel.<br />

Die Anforderungen des LkSG an die<br />

betroffenen Unternehmen sind<br />

dabei jedoch erheblich – auch, wenn<br />

es sich nur um „Bemühenspflichten“<br />

und nicht um „Erfolgspflichten“<br />

handelt. Auch im Hinblick auf<br />

die empfindlichen Sanktionen und<br />

Bußgelder des LkSG müssen die<br />

unmittelbar betroffenen Unternehmen<br />

mit mehr als 3.000 Mitarbeitern<br />

(ab 2<strong>02</strong>4: 1.000 Mitarbeiter)<br />

schon jetzt damit beginnen,<br />

umfangreiche organisatorische<br />

Maßnahmen zu ergreifen, damit sie<br />

ab dem 01.01.2<strong>02</strong>3 in der Lage sind,<br />

ihre gesetzlichen Verpflichtungen<br />

zu erfüllen.<br />

Doch auch mittlere und kleine<br />

Unternehmen sind vom LkSG mittelbar<br />

betroffen, da die vorgenannten<br />

Unternehmen ihre Pflichten<br />

nach dem LkSG vertraglich an ihre<br />

Zulieferer weitergeben werden.<br />

Insoweit müssen sich auch mittlere<br />

und kleine Unternehmen mit den<br />

Anforderungen des LkSG befassen<br />

und organisatorische Maßnahmen<br />

ergreifen, um ggf. in der Lage zu<br />

sein, ihren Vertragspartnern die<br />

Einhaltung der Sorgfaltspflichten<br />

vertraglich zusichern zu können.<br />

Die Umsetzung der Anforderungen<br />

des LKSG wird dadurch<br />

erschwert, dass der Wortlaut des<br />

Gesetzes häufig offen formuliert ist<br />

und daher zahlreiche Unklarheiten<br />

bei der Auslegung und Anwendung<br />

des Gesetzes bestehen. Insoweit<br />

bleibt zu hoffen, dass sich möglichst<br />

bald Best Practices durch<br />

Branchen- und Zertifizierungsstandards<br />

bilden werden, auf die<br />

Unternehmen zurückgreifen können.<br />

Inwieweit sich durch das Gesetzesvorhaben<br />

zum Schutz der Lieferkette<br />

auf europäischer Ebene Änderungen<br />

ergeben werden, bleibt<br />

abzuwarten. Sicher ist jedoch eines:<br />

Es kommen in Deutschland erhebliche<br />

Herausforderungen auf Unternehmen<br />

und ihre Zulieferer zu, auf<br />

die sich alle Teilnehmer der Lieferkette<br />

bereits gegenwärtig vorbereiten<br />

sollten. 2<br />

Die Änderung des Geldwäschegesetzes 2<strong>02</strong>1<br />

Meldepflicht für Unternehmen<br />

Das am 1. August 2<strong>02</strong>1 in Kraft getretene Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) hat<br />

einige Änderungen des Geldwäschegesetzes (GwG) mit sich gebracht. Dies hat zur Folge, dass Unternehmen<br />

jetzt eine Pflicht zur Meldung ihrer „wirtschaftlich Berechtigten“ an das Transparenzregister trifft.<br />

1. Streichung der „Mitteilungsfiktion“<br />

Bereits in der Vergangenheit bestand gemäß § 20 Abs.<br />

1 GwG eine Verpflichtung von juristischen Personen<br />

des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften,<br />

ihre „wirtschaftlich Berechtigten“ dem Transparenzregister<br />

zu melden. Für zahlreiche Unternehmen<br />

gab es jedoch eine Ausnahme von der Meldepflicht:<br />

Denn sofern die Angaben über die wirtschaftlich<br />

Berechtigten in anderen öffentlichen Registern (z.B.<br />

Handelsregister) hinterlegt waren, bestand gemäß § 20<br />

Abs. 2 GwG keine Verpflichtung, die wirtschaftlich<br />

Berechtigten auch noch in das Transparenzregister einzutragen.<br />

Diese sogenannte „Mitteilungsfiktion“ ist nunmehr<br />

gestrichen worden, so dass in Zukunft nahezu alle<br />

Unternehmen (insbesondere in Form einer AG, GmbH, q<br />

<strong>Stahlreport</strong> 1/2|22<br />

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