Stahlreport 2022.01/02
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Lieferkette ausgeweitet und verschärft<br />
werden.<br />
Zusammenfassung und Fazit<br />
Mit der „Sicherstellung von Menschenrechten<br />
und Vermeidung von<br />
Menschenrechtsverletzungen,<br />
Schutz der Natur und Umwelt innerhalb<br />
der Lieferketten“ verfolgt das<br />
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz<br />
ein essentiell wichtiges Ziel.<br />
Die Anforderungen des LkSG an die<br />
betroffenen Unternehmen sind<br />
dabei jedoch erheblich – auch, wenn<br />
es sich nur um „Bemühenspflichten“<br />
und nicht um „Erfolgspflichten“<br />
handelt. Auch im Hinblick auf<br />
die empfindlichen Sanktionen und<br />
Bußgelder des LkSG müssen die<br />
unmittelbar betroffenen Unternehmen<br />
mit mehr als 3.000 Mitarbeitern<br />
(ab 2<strong>02</strong>4: 1.000 Mitarbeiter)<br />
schon jetzt damit beginnen,<br />
umfangreiche organisatorische<br />
Maßnahmen zu ergreifen, damit sie<br />
ab dem 01.01.2<strong>02</strong>3 in der Lage sind,<br />
ihre gesetzlichen Verpflichtungen<br />
zu erfüllen.<br />
Doch auch mittlere und kleine<br />
Unternehmen sind vom LkSG mittelbar<br />
betroffen, da die vorgenannten<br />
Unternehmen ihre Pflichten<br />
nach dem LkSG vertraglich an ihre<br />
Zulieferer weitergeben werden.<br />
Insoweit müssen sich auch mittlere<br />
und kleine Unternehmen mit den<br />
Anforderungen des LkSG befassen<br />
und organisatorische Maßnahmen<br />
ergreifen, um ggf. in der Lage zu<br />
sein, ihren Vertragspartnern die<br />
Einhaltung der Sorgfaltspflichten<br />
vertraglich zusichern zu können.<br />
Die Umsetzung der Anforderungen<br />
des LKSG wird dadurch<br />
erschwert, dass der Wortlaut des<br />
Gesetzes häufig offen formuliert ist<br />
und daher zahlreiche Unklarheiten<br />
bei der Auslegung und Anwendung<br />
des Gesetzes bestehen. Insoweit<br />
bleibt zu hoffen, dass sich möglichst<br />
bald Best Practices durch<br />
Branchen- und Zertifizierungsstandards<br />
bilden werden, auf die<br />
Unternehmen zurückgreifen können.<br />
Inwieweit sich durch das Gesetzesvorhaben<br />
zum Schutz der Lieferkette<br />
auf europäischer Ebene Änderungen<br />
ergeben werden, bleibt<br />
abzuwarten. Sicher ist jedoch eines:<br />
Es kommen in Deutschland erhebliche<br />
Herausforderungen auf Unternehmen<br />
und ihre Zulieferer zu, auf<br />
die sich alle Teilnehmer der Lieferkette<br />
bereits gegenwärtig vorbereiten<br />
sollten. 2<br />
Die Änderung des Geldwäschegesetzes 2<strong>02</strong>1<br />
Meldepflicht für Unternehmen<br />
Das am 1. August 2<strong>02</strong>1 in Kraft getretene Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) hat<br />
einige Änderungen des Geldwäschegesetzes (GwG) mit sich gebracht. Dies hat zur Folge, dass Unternehmen<br />
jetzt eine Pflicht zur Meldung ihrer „wirtschaftlich Berechtigten“ an das Transparenzregister trifft.<br />
1. Streichung der „Mitteilungsfiktion“<br />
Bereits in der Vergangenheit bestand gemäß § 20 Abs.<br />
1 GwG eine Verpflichtung von juristischen Personen<br />
des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften,<br />
ihre „wirtschaftlich Berechtigten“ dem Transparenzregister<br />
zu melden. Für zahlreiche Unternehmen<br />
gab es jedoch eine Ausnahme von der Meldepflicht:<br />
Denn sofern die Angaben über die wirtschaftlich<br />
Berechtigten in anderen öffentlichen Registern (z.B.<br />
Handelsregister) hinterlegt waren, bestand gemäß § 20<br />
Abs. 2 GwG keine Verpflichtung, die wirtschaftlich<br />
Berechtigten auch noch in das Transparenzregister einzutragen.<br />
Diese sogenannte „Mitteilungsfiktion“ ist nunmehr<br />
gestrichen worden, so dass in Zukunft nahezu alle<br />
Unternehmen (insbesondere in Form einer AG, GmbH, q<br />
<strong>Stahlreport</strong> 1/2|22<br />
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