Flensburg Journal - 242 November 2022
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Auflage:
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Redaktion:
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Lektorat:
Peter Feuerschütz
Redaktionsschluss
nächste Ausgabe:
15. November 2022
Erscheinungstermin
nächste Ausgabe:
Ende November 2022
Druck:
PerCom
Vertriebsgesellschaft mbH
Printed in Germany
Rechtsanwälte
Fachanwälte
Notare
Sinn und Zweck eines Ehevertrages
Manche Paare, die zu heiraten beabsichtigen,
werden sich die Frage
stellen, oder sogar stellen müssen, ob
sie einen Ehevertrag schließen. Ein
solcher Vertrag kann diverse Regelungen
beinhalten, wie etwa Güterrechtsfragen,
Ehegattenunterhalt oder den
Versorgungsausgleich. Ohne einen
Ehevertrag im Vorwege der Heirat gilt
der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Bedeutung erlangt
er u. a. bei Scheidung der Ehe. In Kürze
ausgedrückt hat dieser Güterstand zur
Folge, dass derjenige Ehepartner, der
während der Ehe gegenüber dem anderen
das größere Vermögen besitzt,
dem Ehepartner mit dem geringeren
Vermögen zum Ausgleich verpflichtet
ist. Im Scheidungsverfahren wird
dieses Thema von Amts wegen allerdings
nicht aufgegriffen; man muss
als ausgleichsberechtigter Ehepartner
schon die Zahlung auf Zugewinnausgleich
beantragen. Maßstab für den
Zahlungsantrag ist die Hälfte der Differenz
des jeweiligen Zugewinns. Alternativ,
und das ist die wirklich bessere
Lösung, sollte man (auch) dieses
Thema im Vorwege oder wenigstens
während des Scheidungsverfahrens
einvernehmlich durch eine Vereinbarung
regeln, um das Scheidungsverfahren
nicht damit zu belasten. Denn
das Gericht kann, wenn ein Zugewinnausgleichsanspruch
in das Scheidungsverfahren
getragen wird, die
Ehescheidung erst aussprechen, wenn
auch dieser Anspruch entscheidungsreif
ist.
Eheverträge mit einer güterrechtlichen
Regelung werden häufig dann
geschlossen, wenn einer der künftigen
Ehepartner unternehmerisch
bzw. selbständig tätig ist, als Einzelunternehmer
oder auch in Gesellschaftsform.
Gerade bei junger und
aufstrebender unternehmerischer /
selbständiger Tätigkeit erfährt die Unternehmung
im Laufe der Jahre häufig
einen ganz erheblichen Wertzuwachs
und macht den betreffenden Ehepartner
gegenüber dem anderen zum Teil
deutlich „reicher“. Verlangt dann der
finanziell schlechtergestellte Partner
den Zugewinnausgleich, kann dies für
das Unternehmen eine ganz massive
Belastung oder schlimmstenfalls eine
Existenzgefährdung aufgrund von Liquiditätsabfluss
bedeuten. Wird die
unternehmerische Tätigkeit etwa im
Rahmen einer GmbH mit mehreren Gesellschaftern
ausgeübt, findet sich im
Gesellschaftsvertrag häufig eine Verpflichtung,
dass die Gesellschafter bei
Heirat einen Ehevertrag zu schließen
haben, wonach der Gesellschaftsanteil
des Betreffenden vom Zugewinnausgleich
ausgenommen wird. Denn
es ist nicht im Interesse einer Gesellschaft,
sich mit den finanziellen
Querelen eines sich scheiden lassenden
Mitgesellschafters und den damit
verbundenen Auswirkungen auf das
Unternehmen befassen zu müssen.
Ein Ehevertrag mit güterrechtlichem
Inhalt kann etwa auch dann geschlossen
werden, wenn einer der Ehepartner
über Sachwerte, z. B. Immobilien,
verfügt, bei denen ein Wertzuwachs
im Laufe der Jahre zu erwarten ist.
Denn dieser Wertzuwachs ist eben
gegenüber dem Zeitpunkt der Heirat
auch Zugewinn und kann ausgleichspflichtiges
Vermögen darstellen.
Um gewisse Vermögenswerte vom
Zugewinnausgleich auszuklammern,
braucht es nicht die Vereinbarung einer
Gütertrennung, die jedweden Zugewinnausgleich
ausschließen würde und
zudem auch erbrechtliche Nachteile
hätte. Bei einem Ehevertrag mit Herausnahme
einzelner Vermögenswerte
vom Zugewinnausgleich spricht man
von einem modifizierten Zugewinnausgleich.
Es bleibt somit beim gesetzlichen
Güterstand der Zugewinngemeinschaft,
aber eben in abgespeckter
Form, weil sich der Zugewinnausgleich
auf die nicht ausgenommenen Vermögenswerte
beschränkt.
Da ein Ehevertrag mit modifiziertem
Zugewinnausgleich einem der Ehepartner
durchaus einen erheblichen
Vermögensvorteil verschaffen kann,
kann die Vertragsgestaltung zugunsten
des benachteiligten Partners eine
Kompensation vorsehen. Wer etwa von
dem Unternehmenswert seines Ehepartners
nicht profitieren kann, erhält,
so möglich, z. B. eine Immobilie
zu Alleineigentum oder ein Aktienpaket
oder es wird eine Lebensversicherung
abgetreten. Viele Möglichkeiten
sind denkbar. Allerdings sollte die
Vertragsgestaltung vorsehen, dass
auch der jeweils zur Kompensation
gedachte Vermögenswert vom Zugewinnausgleich
ausgenommen wird.
Ihr gutes Recht.
Wie bereits angedeutet, können auch
andere Themen vertragsgegenständlich
sein. Ein Ehevertrag kann etwa
eine Regelung zum Umfang nachehelicher
Unterhaltsansprüche enthalten
oder zum Versorgungsausgleich,
also der Ausgleichung von Rentenanrechten
im Scheidungsfall. Von allen
möglichen Scheidungsfolgeangelegenheiten
hat das Gericht nur den
Versorgungsausgleich von Amts wegen,
also ohne Antrag, zu regeln. Dennoch
können die Eheleute hier durch
vertragliche Gestaltung bis hin zum
völligen Ausschluss des Versorgungsausgleichs
eingreifen.
Eheverträge unterliegen dem Erfordernis
der notariellen Beurkundung.
Dabei ist jedoch darauf zu achten,
dass die Vertragsgestaltung nicht einen
der Ehepartner evident benachteiligt.
Denn Eheverträge können der
richterlichen Kontrolle unterliegen
und bei einer einen Vertragsteil stark
benachteiligenden Weise schlimmstenfalls
vollständig unwirksam sein.
Michael Schulze
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Familienrecht
in der Kanzlei
Dr. Kruse, Hansen & Sielaff
Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare
Stuhrsallee 35, 24937 Flensburg
Tel. 0461-520770
(Diesen Beitrag sowie alle früheren
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92 FLENSBURG JOURNAL • 11/2022