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Flensburg Journal - 242 November 2022

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Horst Dieter Adler und

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Bodo Nitsch, Benjamin Nolte

Titelbild: Mühlenstrom-Wasserrad

beim ZOB (Sven Geißler)

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Lithografieherstellung:

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Auflage:

48.000 Exemplare

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Redaktion:

Horst Dieter Adler, Hrsg.,

Peter Feuerschütz,

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Lektorat:

Peter Feuerschütz

Redaktionsschluss

nächste Ausgabe:

15. November 2022

Erscheinungstermin

nächste Ausgabe:

Ende November 2022

Druck:

PerCom

Vertriebsgesellschaft mbH

Printed in Germany

Rechtsanwälte

Fachanwälte

Notare

Sinn und Zweck eines Ehevertrages

Manche Paare, die zu heiraten beabsichtigen,

werden sich die Frage

stellen, oder sogar stellen müssen, ob

sie einen Ehevertrag schließen. Ein

solcher Vertrag kann diverse Regelungen

beinhalten, wie etwa Güterrechtsfragen,

Ehegattenunterhalt oder den

Versorgungsausgleich. Ohne einen

Ehevertrag im Vorwege der Heirat gilt

der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Bedeutung erlangt

er u. a. bei Scheidung der Ehe. In Kürze

ausgedrückt hat dieser Güterstand zur

Folge, dass derjenige Ehepartner, der

während der Ehe gegenüber dem anderen

das größere Vermögen besitzt,

dem Ehepartner mit dem geringeren

Vermögen zum Ausgleich verpflichtet

ist. Im Scheidungsverfahren wird

dieses Thema von Amts wegen allerdings

nicht aufgegriffen; man muss

als ausgleichsberechtigter Ehepartner

schon die Zahlung auf Zugewinnausgleich

beantragen. Maßstab für den

Zahlungsantrag ist die Hälfte der Differenz

des jeweiligen Zugewinns. Alternativ,

und das ist die wirklich bessere

Lösung, sollte man (auch) dieses

Thema im Vorwege oder wenigstens

während des Scheidungsverfahrens

einvernehmlich durch eine Vereinbarung

regeln, um das Scheidungsverfahren

nicht damit zu belasten. Denn

das Gericht kann, wenn ein Zugewinnausgleichsanspruch

in das Scheidungsverfahren

getragen wird, die

Ehescheidung erst aussprechen, wenn

auch dieser Anspruch entscheidungsreif

ist.

Eheverträge mit einer güterrechtlichen

Regelung werden häufig dann

geschlossen, wenn einer der künftigen

Ehepartner unternehmerisch

bzw. selbständig tätig ist, als Einzelunternehmer

oder auch in Gesellschaftsform.

Gerade bei junger und

aufstrebender unternehmerischer /

selbständiger Tätigkeit erfährt die Unternehmung

im Laufe der Jahre häufig

einen ganz erheblichen Wertzuwachs

und macht den betreffenden Ehepartner

gegenüber dem anderen zum Teil

deutlich „reicher“. Verlangt dann der

finanziell schlechtergestellte Partner

den Zugewinnausgleich, kann dies für

das Unternehmen eine ganz massive

Belastung oder schlimmstenfalls eine

Existenzgefährdung aufgrund von Liquiditätsabfluss

bedeuten. Wird die

unternehmerische Tätigkeit etwa im

Rahmen einer GmbH mit mehreren Gesellschaftern

ausgeübt, findet sich im

Gesellschaftsvertrag häufig eine Verpflichtung,

dass die Gesellschafter bei

Heirat einen Ehevertrag zu schließen

haben, wonach der Gesellschaftsanteil

des Betreffenden vom Zugewinnausgleich

ausgenommen wird. Denn

es ist nicht im Interesse einer Gesellschaft,

sich mit den finanziellen

Querelen eines sich scheiden lassenden

Mitgesellschafters und den damit

verbundenen Auswirkungen auf das

Unternehmen befassen zu müssen.

Ein Ehevertrag mit güterrechtlichem

Inhalt kann etwa auch dann geschlossen

werden, wenn einer der Ehepartner

über Sachwerte, z. B. Immobilien,

verfügt, bei denen ein Wertzuwachs

im Laufe der Jahre zu erwarten ist.

Denn dieser Wertzuwachs ist eben

gegenüber dem Zeitpunkt der Heirat

auch Zugewinn und kann ausgleichspflichtiges

Vermögen darstellen.

Um gewisse Vermögenswerte vom

Zugewinnausgleich auszuklammern,

braucht es nicht die Vereinbarung einer

Gütertrennung, die jedweden Zugewinnausgleich

ausschließen würde und

zudem auch erbrechtliche Nachteile

hätte. Bei einem Ehevertrag mit Herausnahme

einzelner Vermögenswerte

vom Zugewinnausgleich spricht man

von einem modifizierten Zugewinnausgleich.

Es bleibt somit beim gesetzlichen

Güterstand der Zugewinngemeinschaft,

aber eben in abgespeckter

Form, weil sich der Zugewinnausgleich

auf die nicht ausgenommenen Vermögenswerte

beschränkt.

Da ein Ehevertrag mit modifiziertem

Zugewinnausgleich einem der Ehepartner

durchaus einen erheblichen

Vermögensvorteil verschaffen kann,

kann die Vertragsgestaltung zugunsten

des benachteiligten Partners eine

Kompensation vorsehen. Wer etwa von

dem Unternehmenswert seines Ehepartners

nicht profitieren kann, erhält,

so möglich, z. B. eine Immobilie

zu Alleineigentum oder ein Aktienpaket

oder es wird eine Lebensversicherung

abgetreten. Viele Möglichkeiten

sind denkbar. Allerdings sollte die

Vertragsgestaltung vorsehen, dass

auch der jeweils zur Kompensation

gedachte Vermögenswert vom Zugewinnausgleich

ausgenommen wird.

Ihr gutes Recht.

Wie bereits angedeutet, können auch

andere Themen vertragsgegenständlich

sein. Ein Ehevertrag kann etwa

eine Regelung zum Umfang nachehelicher

Unterhaltsansprüche enthalten

oder zum Versorgungsausgleich,

also der Ausgleichung von Rentenanrechten

im Scheidungsfall. Von allen

möglichen Scheidungsfolgeangelegenheiten

hat das Gericht nur den

Versorgungsausgleich von Amts wegen,

also ohne Antrag, zu regeln. Dennoch

können die Eheleute hier durch

vertragliche Gestaltung bis hin zum

völligen Ausschluss des Versorgungsausgleichs

eingreifen.

Eheverträge unterliegen dem Erfordernis

der notariellen Beurkundung.

Dabei ist jedoch darauf zu achten,

dass die Vertragsgestaltung nicht einen

der Ehepartner evident benachteiligt.

Denn Eheverträge können der

richterlichen Kontrolle unterliegen

und bei einer einen Vertragsteil stark

benachteiligenden Weise schlimmstenfalls

vollständig unwirksam sein.

Michael Schulze

Rechtsanwalt und Notar

Fachanwalt für Familienrecht

in der Kanzlei

Dr. Kruse, Hansen & Sielaff

Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare

Stuhrsallee 35, 24937 Flensburg

Tel. 0461-520770

(Diesen Beitrag sowie alle früheren

Beiträge können Sie unter

www.khs-flensburg.de nachlesen)

92 FLENSBURG JOURNAL • 11/2022

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