IMPRESSUM©Copyright byA. B & MArt. Books & Magazines –International – GmbH und Co KG- Alle Rechte vorbehalten -Herausgeber:Horst Dieter AdlerSünderup 46 · 24943 FlensburgTel.: (04 61) 6 70 00 00Fax: (04 61) 6 70 00 08moin@flensburgjournal.dewww.flensburgjournal.deAnzeigen:Horst Dieter AdlerHans-Jürgen ClausenFotos:Bildarchiv VerlagskontorHorst Dieter Adler undA. B & M Art. Books & Magazines– International – GmbH und Co KG,Bodo Nitsch, Benjamin NolteTitelbild: Mühlenstrom-Wasserradbeim ZOB (Sven Geißler)Satz- undLithografieherstellung:dialogkontor WerbeagenturAuflage:48.000 ExemplareVertrieb:In alle Haushalte per Verteiler,Post und AuslegestellenRedaktion:Horst Dieter Adler, Hrsg.,Peter Feuerschütz,Jessica Hofmann,Benjamin Nolte, Jan KirschnerTel.: (04 61) 67 00 00 1Namentlich gekennzeichnete Artikelgeben nicht unbedingt die Meinungdes Herausgebers wieder. Alle Fotos,Beiträge und vom Verlag gestalteteAnzeigen sind urheberrechtlich geschützt.Abdruck nur mit schriftlicherGenehmigung des Verlages.Veranstaltungshinweise sind kostenlos,jedoch keine Veröffentlichungsgarantie.Für unverlangt eingesandteManuskripte und Fotos wird keineHaftung übernommen.Veranstaltungstermine:Keine Gewähr für die RichtigkeitLektorat:Peter FeuerschützRedaktionsschlussnächste Ausgabe:15. November 2022Erscheinungsterminnächste Ausgabe:Ende November 2022Druck:PerComVertriebsgesellschaft mbHPrinted in GermanyRechtsanwälteFachanwälteNotareSinn und Zweck eines EhevertragesManche Paare, die zu heiraten beabsichtigen,werden sich die Fragestellen, oder sogar stellen müssen, obsie einen Ehevertrag schließen. Einsolcher Vertrag kann diverse Regelungenbeinhalten, wie etwa Güterrechtsfragen,Ehegattenunterhalt oder denVersorgungsausgleich. Ohne einenEhevertrag im Vorwege der Heirat giltder gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.Bedeutung erlangter u. a. bei Scheidung der Ehe. In Kürzeausgedrückt hat dieser Güterstand zurFolge, dass derjenige Ehepartner, derwährend der Ehe gegenüber dem anderendas größere Vermögen besitzt,dem Ehepartner mit dem geringerenVermögen zum Ausgleich verpflichtetist. Im Scheidungsverfahren wirddieses Thema von Amts wegen allerdingsnicht aufgegriffen; man mussals ausgleichsberechtigter Ehepartnerschon die Zahlung auf Zugewinnausgleichbeantragen. Maßstab für denZahlungsantrag ist die Hälfte der Differenzdes jeweiligen Zugewinns. Alternativ,und das ist die wirklich bessereLösung, sollte man (auch) diesesThema im Vorwege oder wenigstenswährend des Scheidungsverfahrenseinvernehmlich durch eine Vereinbarungregeln, um das Scheidungsverfahrennicht damit zu belasten. Denndas Gericht kann, wenn ein Zugewinnausgleichsanspruchin das Scheidungsverfahrengetragen wird, dieEhescheidung erst aussprechen, wennauch dieser Anspruch entscheidungsreifist.Eheverträge mit einer güterrechtlichenRegelung werden häufig danngeschlossen, wenn einer der künftigenEhepartner unternehmerischbzw. selbständig tätig ist, als Einzelunternehmeroder auch in Gesellschaftsform.Gerade bei junger undaufstrebender unternehmerischer /selbständiger Tätigkeit erfährt die Unternehmungim Laufe der Jahre häufigeinen ganz erheblichen Wertzuwachsund macht den betreffenden Ehepartnergegenüber dem anderen zum Teildeutlich „reicher“. Verlangt dann derfinanziell schlechtergestellte Partnerden Zugewinnausgleich, kann dies fürdas Unternehmen eine ganz massiveBelastung oder schlimmstenfalls eineExistenzgefährdung aufgrund von Liquiditätsabflussbedeuten. Wird dieunternehmerische Tätigkeit etwa imRahmen einer GmbH mit mehreren Gesellschafternausgeübt, findet sich imGesellschaftsvertrag häufig eine Verpflichtung,dass die Gesellschafter beiHeirat einen Ehevertrag zu schließenhaben, wonach der Gesellschaftsanteildes Betreffenden vom Zugewinnausgleichausgenommen wird. Dennes ist nicht im Interesse einer Gesellschaft,sich mit den finanziellenQuerelen eines sich scheiden lassendenMitgesellschafters und den damitverbundenen Auswirkungen auf dasUnternehmen befassen zu müssen.Ein Ehevertrag mit güterrechtlichemInhalt kann etwa auch dann geschlossenwerden, wenn einer der Ehepartnerüber Sachwerte, z. B. Immobilien,verfügt, bei denen ein Wertzuwachsim Laufe der Jahre zu erwarten ist.Denn dieser Wertzuwachs ist ebengegenüber dem Zeitpunkt der Heiratauch Zugewinn und kann ausgleichspflichtigesVermögen darstellen.Um gewisse Vermögenswerte vomZugewinnausgleich auszuklammern,braucht es nicht die Vereinbarung einerGütertrennung, die jedweden Zugewinnausgleichausschließen würde undzudem auch erbrechtliche Nachteilehätte. Bei einem Ehevertrag mit Herausnahmeeinzelner Vermögenswertevom Zugewinnausgleich spricht manvon einem modifizierten Zugewinnausgleich.Es bleibt somit beim gesetzlichenGüterstand der Zugewinngemeinschaft,aber eben in abgespeckterForm, weil sich der Zugewinnausgleichauf die nicht ausgenommenen Vermögenswertebeschränkt.Da ein Ehevertrag mit modifiziertemZugewinnausgleich einem der Ehepartnerdurchaus einen erheblichenVermögensvorteil verschaffen kann,kann die Vertragsgestaltung zugunstendes benachteiligten Partners eineKompensation vorsehen. Wer etwa vondem Unternehmenswert seines Ehepartnersnicht profitieren kann, erhält,so möglich, z. B. eine Immobiliezu Alleineigentum oder ein Aktienpaketoder es wird eine Lebensversicherungabgetreten. Viele Möglichkeitensind denkbar. Allerdings sollte dieVertragsgestaltung vorsehen, dassauch der jeweils zur Kompensationgedachte Vermögenswert vom Zugewinnausgleichausgenommen wird.Ihr gutes Recht.Wie bereits angedeutet, können auchandere Themen vertragsgegenständlichsein. Ein Ehevertrag kann etwaeine Regelung zum Umfang nachehelicherUnterhaltsansprüche enthaltenoder zum Versorgungsausgleich,also der Ausgleichung von Rentenanrechtenim Scheidungsfall. Von allenmöglichen Scheidungsfolgeangelegenheitenhat das Gericht nur denVersorgungsausgleich von Amts wegen,also ohne Antrag, zu regeln. Dennochkönnen die Eheleute hier durchvertragliche Gestaltung bis hin zumvölligen Ausschluss des Versorgungsausgleichseingreifen.Eheverträge unterliegen dem Erfordernisder notariellen Beurkundung.Dabei ist jedoch darauf zu achten,dass die Vertragsgestaltung nicht einender Ehepartner evident benachteiligt.Denn Eheverträge können derrichterlichen Kontrolle unterliegenund bei einer einen Vertragsteil starkbenachteiligenden Weise schlimmstenfallsvollständig unwirksam sein.Michael SchulzeRechtsanwalt und NotarFachanwalt für Familienrechtin der KanzleiDr. Kruse, Hansen & SielaffRechtsanwälte Partnerschaft mbBRechtsanwälte, Fachanwälte, NotareStuhrsallee 35, 24937 FlensburgTel. 0461-520770(Diesen Beitrag sowie alle früherenBeiträge können Sie unterwww.khs-flensburg.de nachlesen)92 FLENSBURG JOURNAL • 11/2022
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