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Jubiläumsschrift zum 675-jährigen Bestehen der Gesellschaft zu Schiffleuten

Der ehemalige Präsident der Gesellschaft zu Schiffleuten und Autor, Heinz Sommer, hat es vortrefflich verstanden, aus seinen beiden umfangreichen, wissenschaftlichen Werken über die Schiffleute, die in jüngster Zeit erschienen sind, eine spannende, kurzweilig zu lesende, unterhaltsame und geschichtlich fundierte Jubiläumsschrift zusammen zu stellen.

Der ehemalige Präsident der Gesellschaft zu Schiffleuten und Autor, Heinz Sommer, hat es vortrefflich verstanden, aus seinen beiden umfangreichen, wissenschaftlichen Werken über die Schiffleute, die in jüngster Zeit erschienen sind, eine spannende, kurzweilig zu lesende, unterhaltsame und geschichtlich fundierte Jubiläumsschrift zusammen zu stellen.

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Untersagt ist den Stubengesellen jeder Zwischenhandel untereinander, wie auch auswärtige

Fischer zu hindern, in Bern Fische zu verkaufen. 1 Darauf werden sie 1470 vereidigt. Dis Ordnung

habent dis nachgenempten alle gesworn: Item Anthoni Tschillart, Heintzman Closs, Rotenbül,

Wider von Thun, Hennslin Marti von Thun, Frantz von Murten, Welty Schregel, Hennsli

Herman von Oberhoffen, der jung, Cristan Hamerli von Oberhoffen, Hanns Späting, Jost von

Bechi (Hünibach), Heintzman Riso.

Tschillart, Closs, Rotenbül, Schregel, Späting und Riso waren Stubengesellen bei Schiffleuten.

Die andern sind ihre „gmeinder“ an den Seen. Heintzman Closs brach den Eid. Er musste 1472

schwören, sin leptag us auf jeglichen Handel mit Fischen zu verzichten und wurde dazu verdonnert,

beim Bischof in Lausanne um Absolution für den Eidbruch zu bitten. Closs unternimmt

statt dessen eine Pilgerfahrt nach Rom und legt im Januar 1473 seine Absolution vor.

Es steht ihm darauf frei, wieder als Fischhändler zu arbeiten.

Für die Versorgung des Markts mit Zuchtfischen übernahm Bern im letzten Viertel des 15. Jh.

einige Weiher von den Klöstern und liess am Gäbelbach bei Rosshäusern und Bottigen neue

erstellen. Die andern befanden sich in Köniz, Münchenbuchsee, Beitenwil bei Worb, Landshut,

Signau, Thunstetten und in Fulenbach an der Grenze zu Solothurn. 2

1527 setzte der Rat den Stubengesellen Mathias Verr als Weihermeister ein. Er hatte für den

baulichen Unterhalt der Weiher zu sorgen und mit seinen Kollegen das periodische Ausfischen,

den Transport und den Verkauf der Fische zu organisieren. Bis 1605 hatte immer ein

Mitglied der Gesellschaft dieses Amt, welches eine Zeitlang mit dem des Schwellenmeisters

zusammengelegt war. Mit der Zeit stimmten Aufwand und Ertrag nicht mehr, so dass man die

Weiher verkaufte oder eingehen liess. Das Weihermeisteramt verschwand.

Die revidierte Marktordnung von 1491 schreibt vor, dass Fisch, der während einer bestimmten

recht kurzen Zeit keinen Abnehmer gefunden hat, nicht mehr verkauft werden darf. Auch

das Einsalzen ist verboten; die Fischschauer haben vielmehr, was übrig geblieben ist, an die

Spitäler zu verteilen. Die Absicht, zur Schonung des Fischbestands ein Überangebot zu bestrafen,

ist klar. Für Felchen gelten fixe Preise.

Unsere Fischkäufer hatten zwei Einwände: gegen das Einziehen nicht verkaufter Fische und

gegen das Verbot des Einsalzens. Zum Zweiten bemerkten sie, das wer unser verderbnus, da

es vorkomme, dass man einen ganzen huffen facht, die müssen wir von den Fischern übernehmen;

söllten wir semlich fisch nüt zu nutz ziehen, wer uns zu schwer.

Die Tellbücher (Steuerregister über das Vermögen) von 1389 und 1448, 1458 und 1494 zeigen,

dass unsere Fischer und Fischhändler viel verdient haben. Erstaunt stellt man fest, dass

Schiffleuten bezogen auf das Durchschnittsvermögen knapp hinter Pfistern an erster Stelle

der reinen Handwerkergesellschaften rangiert. Der Kleinrat Sefrit Ringolt hat 1389 das für die

damalige Zeit enorme Vermögen von 4‘000 Pfund. Er ermöglichte vermutlich den Kauf des

Gesellschaftshauses. Die Vermögen der andern vier Kleinräte belaufen sich für Johannes Ross

1448 auf 5‘200, für Heini Zimmermann 1458 auf 1‘755, für Bendicht Sporer 1494 auf 1‘100

und für Jacob von Fahrni auf 400 Pfund.

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1470: haben Mh. der vischeren halb geraten, das die, so in der Statt gesessen sind, sweren söllend,

ouch für sich und ihr husgsind das sweren, und mit niemand dehein teill, noch gmeind haben, und

ouch die visch nienendt anders wahin vertigen.

Der Weiher gehörte anfänglich Diebold Schilling und einem Partner. Da Schilling mit Fisch handelte,

nimmt man an, er sei nicht nur bei Distelzwang, sondern auch bei Schiffleuten zünftig gewesen, was

damals erlaubt war. Dass seine Witwe die Gesellschaft in ihrem Testament mit einem Legat bedachte,

könnte die Annahme bestätigen.

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