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Jubiläumsschrift zum 675-jährigen Bestehen der Gesellschaft zu Schiffleuten

Der ehemalige Präsident der Gesellschaft zu Schiffleuten und Autor, Heinz Sommer, hat es vortrefflich verstanden, aus seinen beiden umfangreichen, wissenschaftlichen Werken über die Schiffleute, die in jüngster Zeit erschienen sind, eine spannende, kurzweilig zu lesende, unterhaltsame und geschichtlich fundierte Jubiläumsschrift zusammen zu stellen.

Der ehemalige Präsident der Gesellschaft zu Schiffleuten und Autor, Heinz Sommer, hat es vortrefflich verstanden, aus seinen beiden umfangreichen, wissenschaftlichen Werken über die Schiffleute, die in jüngster Zeit erschienen sind, eine spannende, kurzweilig zu lesende, unterhaltsame und geschichtlich fundierte Jubiläumsschrift zusammen zu stellen.

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Kompetenz. Das Meiending bleibt für die Fliessgewässer in Kraft. Er erlässt eine Seeordnung

und bestimmt Aufseher. Diese, meist selbst Fischer, hatten grosse Mühe, Missbräuche ihrer

Kollegen zu verhindern. Eine erste Ordnung aus dem Jahr 1537 musste 1547, 1569, 1586,

1592, 1596, 1617, 1647 erneuert bzw. verschärft werden. Unzählige Ermahnungen an die Aufseher

und Fischer belegen, dass die Behörden ständig mit den Fischern kämpften, welche sich

nicht an die Vorschriften halten wollten.

Zwei Beispiele von vielen zeigen, dass auch die Fischer von Schiffleuten keine Unschuldslämmer

waren, obschon gerade sie das Recht und die Pflicht hatten, Missbräuche von auswärtigen

Fischern anzuzeigen. 1617 liest man: gibt es genügend Felchen, rennen die Berner Schiffer

und andere Schlaumeier von Thun nach Scherzligen, kaufen den Seefischern heimlich Alböck,

Spitzling, Buchfisch 1 und andere Fisch ab, tragen sie in Körben usserthalb der Stadt den

graben ab in ire Schiff oder weidling, die sy uff sölich end underthalb der Stadt in der Aaren

anbinden, ferggen sie darnach heimlicher verborgener weiss das wasser ab und verkaufen sie

an andern Orten.

Donstag künfftig (4. August 1619) söllindt die Fischer allhie zum ofen gestelt, inen ire unordnung

fürgehalten und dennach verners beratschlagt werden. In der Stube des Kleinen Rats

stand ein grüner Ofen. Thun, das er sich erkundige, wie thür die fischer allhie die Allböck und

ander Fisch daoben kouffind, und m Gnaden dessen berichten und sonderlich ouch dessen, uss

was ursache man die spitzfisch fache, die aber verpotten.

Weil sie sich zum Nachteil der Burgerschaft nicht an die vorgegebenen Preise halten, droht

der Rat allen mit dem Entzug des Felchenhandels und befiehlt dem Schultheissen in Thun, sie

nicht mehr in den See hinauf fahren zu lassen. Nur den beeidigten Fischkäufern Daniel Schärer

und Vinzenz Linder ist das noch erlaubt. Die Drohungen nützen wenig. Wenn die Fischschätzer

an der Fischbank erscheinen, halten sich die Fischer an die geltenden Preise. So bal

sie Ihnen aber den rucken kerind, verkaufen sie Felchen und Forellen der Burgerschaft wieder

teurer, und meistentheils anderer orth als am fischbank, sonderlich uff gsellschafften und in

die wirtshüser und tragen sie in Secken verborgen in die Statt.

Bern regelt 1644 die Verwaltung der Landvogtei Interlaken neu. Der Erlös aus Fischen fliesst in

die Kasse des Landvogts. Hans Schneider, der letzte der Berner Fischkäufer, wird entlassen.

Der Landvogt überlässt die Fischereirechte einem Pächter, der viele Fische zum Nachteil der

hiesigen Burgerschaft über die Gemmi ins Wallis, ins Simmental oder nach Freiburg verkauft,

statt sie nach Bern führen zu lassen.

Um diese Zeit war der See schon derart ausgefischt, 2 dass der Landvogt die den Räten zustehenden

ordinary Fisch, auf Martini Felchen oder Forellen und auf Fastnacht Trischen, nicht

mehr immer auftreiben konnte. Der Rat verbietet dem Landvogt, die Fischerei zu verpachten

und befiehlt einen redlichen Fischer anzustellen und zu bezahlen. Der soll bevorderist alle

schuldige und von alter har gewöhnte Ordinaria austeilen, die übrigen stuck dann allhie am

fischbank zu gutem der burgerschaft verkaufen und hiemit alles gremplen („händelen“) und

verthüren gentzlich underlassen. Die Fischer sollen die Ordnung einhalten.

Trotzdem werden Forellen zu jederzeit, wan schon selbige verpotten, gfangen. Stadtberner

und auswärtige Fischer verkaufen sie an der Fischbank nach jedessin gefallen, ohne billiche

schatzung, in hochem Preiss. Wegen der Überfischung kommen vermehrt nur noch unausge-

1

2

Albock = Felche; die andern sind noch nicht ausgewachsene Felchen

1635 gehen aus Interlaken rund 13'000 Felchen nach Bern, 1641:7‘000, 1642:30‘000, 1643:27‘000,

1644 nach der Neuregelung in Interlaken 2‘000 Stück.

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