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Jubiläumsschrift zum 675-jährigen Bestehen der Gesellschaft zu Schiffleuten

Der ehemalige Präsident der Gesellschaft zu Schiffleuten und Autor, Heinz Sommer, hat es vortrefflich verstanden, aus seinen beiden umfangreichen, wissenschaftlichen Werken über die Schiffleute, die in jüngster Zeit erschienen sind, eine spannende, kurzweilig zu lesende, unterhaltsame und geschichtlich fundierte Jubiläumsschrift zusammen zu stellen.

Der ehemalige Präsident der Gesellschaft zu Schiffleuten und Autor, Heinz Sommer, hat es vortrefflich verstanden, aus seinen beiden umfangreichen, wissenschaftlichen Werken über die Schiffleute, die in jüngster Zeit erschienen sind, eine spannende, kurzweilig zu lesende, unterhaltsame und geschichtlich fundierte Jubiläumsschrift zusammen zu stellen.

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1686 Mr Heinrich Schärer dem Schwellimeister zu construction mit abführung eins gantzen schiffs

nach Cadelburg (am Rhein gegenüber Zurzach), doch also, dass selbiges mit Hr Ruprechts

wahren beladen werde ein patent

1689 Zedel an Hr Teütsch Seckelschreiber Lerber solle dem Schwellimeister für die 40 oberlendische

Soldaten, so er per wasser nach Wangen gefürt, 10 Kronen entrichten.

1691 Felix Güntisberger dem jüngeren für Papier, darvon ein theil bereits in Frankfurt ligen soll,

dass sie alhier auf ir Gnaden Papiermühlinen fabriciert worden, nacher Cöln und in Holland

zuführen ein Certificat

Die Zahl der bei der Gesellschaft zu Schiffleuten aktiven Schiffmänner nahm laufend ab. Ihre

Söhne waren nicht mehr immer für den Beruf zu gewinnen, und die Aufnahme neuer Burger

hörte nach 1643 auf. 1 Die Spediteure in Morges, Yverdon und im Aargau klagten, weil Transitgüter

lange liegen blieben.

c) Bern reglementiert den Schifffahrtsbetrieb

Als Folge übetrug die Berner Regierung 1679 einem Konsortium die Organisation eines „fahrplanmässigen“

Verkehrs von Yverdon nach Brugg und zurück. Es hatte für Schiffe und Personal

zu sorgen und mindestens alle vierzehn Tage, später jede Woche, mindestens ein Schiff

von Aarburg, allenfalls Brugg, nach Yverdon und in der Gegenrichtung von Yverdon nach Aarburg

abfahren zu lassen. Alle Transportgüter aus Orten an diesen Strecken durften nur Schiffen

des Konsortiums übergeben werden. Wie oder ob es überhaupt unsere Stubengesellen

beschäftigte, ist nicht belegt. Immerhin bezog es von ihnen für die Abfuhr der aus Genf kommenden

Zurzacherwaren jedes Jahr 10-20 «Abführschiffe».

Den Bernern überlassen blieb die Abfuhr der leeren Weinfässer an den Bielersee, nicht aber

nach Yverdon, weil das Konsortium das unentgeltlich erledigte. Sie fuhren immer noch nach

Zurzach, aber wahrscheinlich nur noch mit einem Schiff, weil die Zahl der in Bern tätigen Gerber

ständig zurückgegangen war.

1681 ging ihnen ein weiteres Geschäft verloren. Nach schweren Unfällen mit überladenen

Schiffen bei Uttigen und Belp erliess der Rat eine Schifffahrtsordnung für die Aare zwischen

Thun und Bern. Er bestimmte fünf Schiffleute aus Thun, welche dreimal in der Woche, nüchtern

(!) und jeder mit mindestens einem Schiff zu bestimmten Zeiten Fracht nach Bern führen

mussten. Die Berner, welche sich ebenfalls um diesen Auftrag beworben hatten, kamen nicht

zum Zug.

1688 unterlag Schiffleuten vor dem Rat dann noch mit einer Klage gegen zwei Thuner. Diese

erhielten nicht nur die Bewilligung zum Schiffbau, sondern durften ausserdem mit voller Ladung

in Bern durchfahren. Kamen sie mit weniger Fracht an, hatten sie die Ladung den Bernern

zu überlassen, ussert in dem fall, wan jemanden fuhr vonnöthen, und die meisterschafft

allhier nit mit schiffen versehen wäre.

Und 1697 verlor die Gesellschaft ihre alten Freiheiten ganz. Der Kriegsrat (!) stellt fest, dass

der Schwellimeister, der Inspector über die Weydling an der Matten sein solle, anstatt dessen

der bericht falle, dass es mit denselben unentbunden zugehe und so tags und nachts allerhand

persohnen über die Aaren geführt werdind. Wie auch dass mit abführung der Schiffen und ihr

Gnädigen Herren darvon gehörigen Gälderen (die 1677 eingeführte Abgabe für Abführschiffe)

1

Neuaufnahmen ins Burgerrecht bei Schiffleuten letztmals 1632. Dann bis ins 19. Jh nur drei, jedoch

nicht Schiffmänner. Sonst nur „ewige“ Einwohner, oder Habitanten/Hintersassen auf Zeit.

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