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asphalt 06/23

Die Fachzeitschrift asphalt vertritt als offizielles Organ des Deutschen Asphaltverbandes (DAV) e.V. sowie des Deutschen Asphaltinstitutes (DAI) e.V. die Interessen der Asphalt produzierenden und verarbeitenden Industrie. Thematische Schwerpunkte sind Fachartikel, Berichte und Reportagen aus den Bereichen Wirtschaft und Politik mit Auswirkungen auf die Asphaltbranche sowie Entwicklungen und Tendenzen in der Verkehrspolitik, Neue Einbauverfahren, Neuerungen in der Maschinentechnik, Wiederverwendung, Lärmreduzierung, interessante Bauvorhaben, neue Regelwerke für die Asphaltbranche, aus dem Asphaltmischwerk, Neues aus dem Prüflabor und Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.

Die Fachzeitschrift asphalt vertritt als offizielles Organ des Deutschen Asphaltverbandes (DAV) e.V. sowie des Deutschen Asphaltinstitutes (DAI) e.V. die Interessen der Asphalt produzierenden und verarbeitenden Industrie. Thematische Schwerpunkte sind Fachartikel, Berichte und Reportagen aus den Bereichen Wirtschaft und Politik mit Auswirkungen auf die Asphaltbranche sowie Entwicklungen und Tendenzen in der Verkehrspolitik, Neue Einbauverfahren, Neuerungen in der Maschinentechnik, Wiederverwendung, Lärmreduzierung, interessante Bauvorhaben, neue Regelwerke für die Asphaltbranche, aus dem Asphaltmischwerk, Neues aus dem Prüflabor und Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.

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Schwerpunkt: Abfalleigenschaft<br />

<strong>23</strong><br />

Ausbau<strong>asphalt</strong> ist aufgebrochener oder abgefräster<br />

Straßenausbaustoff ohne teer- oder pechtypische<br />

Bestandteile (PAK im Feststoff ≤ 25 mg/kg und Phenolindex<br />

≤ 0,1 mg/l), der bei Baumaßnahmen anfällt und der<br />

sich aufgrund seiner geringen Schadstoffgehalte der Verwertungsklasse<br />

A der Richtlinien für die umweltverträgliche<br />

Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen<br />

Bestandteilen sowie die Verwertung von Ausbau<strong>asphalt</strong><br />

im Straßenbau (RuVAStB 01) zuordnen lässt. [1]<br />

Ausbau<strong>asphalt</strong> kann in die Herstellung von neuem<br />

Asphaltmischgut einfließen; in 2017 belief sich der Anteil<br />

von wiederverwendetem Ausbau<strong>asphalt</strong> an neuem<br />

Mischgut auf immerhin 26 %. [2] Da ein direkter Wiedereinbau<br />

in der Regel nicht erfolgt, wird Ausbau<strong>asphalt</strong><br />

(Aufbruch oder Fräsgut) zunächst mit der Abfallschlüsselnummer<br />

170302 gemäß AVV (Bitumengemische mit Ausnahme<br />

derjenigen, die unter ASN 170301* fallen) bezeichnet.<br />

Eignet sich das Material aufgrund seiner umweltrelevanten<br />

und bautechnischen Untersuchungen zur Herstellung<br />

neuen Asphalts, so wird es an eine Asphaltmischanlage<br />

verbracht und dort nach Granulierung, Klassierung<br />

und Eignungssortierung nach Kornfraktion dem Mischprozess<br />

beigegeben. [3]<br />

Unbehandelter Ausbau<strong>asphalt</strong> als Abfall<br />

Ist Ausbau<strong>asphalt</strong> bei seiner „Entstehung“ wirklich Abfall?<br />

Ein neueres Urteil des Europäischen Gerichtshofs gibt<br />

Anlass, dies zu hinterfragen. Der EuGH hatte nicht über<br />

Ausbau<strong>asphalt</strong>, sondern über unbelasteten Bodenaushub<br />

zu entscheiden, der umweltgerecht und rechtmäßig<br />

zur Bodenverbesserung in der Landwirtschaft eingesetzt<br />

werden sollte. Es bestand eine starke Nachfrage. Der<br />

EuGH urteilte, wenn der „Erzeuger“ dieses Bodens (ein<br />

österreichisches Bauunternehmen) schon vor dem Aushub<br />

die Qualität des Bodenmaterials bestimme und eine<br />

dazu passende umweltgerechte und rechtmäßige Verwertung<br />

organisiere, dann sei das ausgehobene Bodenmaterial<br />

kein Abfall, weil es an einer Entledigung fehle.<br />

Nicht jedes ausgehobene Bodenmaterial, das durch eine<br />

Baumaßnahme erzeugt wird und nicht wieder vor Ort<br />

eingebaut werden kann, sondern extern weiterverwendet<br />

werden muss, ist also bereits Abfall. Vielmehr kann es<br />

sich um ein Nebenprodukt der Bautätigkeit handeln (vgl.<br />

Art. 5 AbfRRL 2008/98/EG, § 4 KrWG), was der EuGH für<br />

das fragliche Bodenmaterial ausdrücklich angenommen<br />

hat. [4]<br />

In der Praxis dürfte es den Kontrollbehörden<br />

„auf der Straße“ (BAG, Polizei, Gewerbeaufsichtsämter,<br />

Zollbehörden etc.) zudem kaum zu vermitteln sein,<br />

das Material sei kein Abfall. Komplizierte Umweltrechtsfragen<br />

lassen sich schlecht auf der Straße klären.<br />

Die Rechtslage beim Asphaltgranulat ist aber etwas<br />

komplexer als bei unbelastetem Bodenaushub. Beurteilungsgrundlage<br />

in Deutschland ist § 4 Abs. 1 KrWG, die<br />

gesetzliche Regelung über Nebenprodukte und deren<br />

Abgrenzung zu Abfall. Sie ist einschlägig für Stoffe oder<br />

Gegenstände, die bei einem Herstellungsverfahren anfallen,<br />

dessen hauptsächlicher Zweck nicht auf die Herstellung<br />

dieses Stoffes oder Gegenstandes gerichtet ist. Der<br />

Ausbau<strong>asphalt</strong> kann anders als der unbelastete Boden<br />

aber nicht ohne eine Vorbehandlung wieder in der Produktion<br />

von Asphaltmischgut eingesetzt werden. Und<br />

diese Vorbehandlung wird zumeist nicht schon auf der<br />

Baustelle durchgeführt. Das spricht dagegen, Ausbau<strong>asphalt</strong><br />

als Nebenprodukt des Straßenbaus im Sinne des<br />

§ 4 KrWG und damit als Nicht-Abfall anzusehen. Bei einer<br />

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