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asphalt 06/23

Die Fachzeitschrift asphalt vertritt als offizielles Organ des Deutschen Asphaltverbandes (DAV) e.V. sowie des Deutschen Asphaltinstitutes (DAI) e.V. die Interessen der Asphalt produzierenden und verarbeitenden Industrie. Thematische Schwerpunkte sind Fachartikel, Berichte und Reportagen aus den Bereichen Wirtschaft und Politik mit Auswirkungen auf die Asphaltbranche sowie Entwicklungen und Tendenzen in der Verkehrspolitik, Neue Einbauverfahren, Neuerungen in der Maschinentechnik, Wiederverwendung, Lärmreduzierung, interessante Bauvorhaben, neue Regelwerke für die Asphaltbranche, aus dem Asphaltmischwerk, Neues aus dem Prüflabor und Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.

Die Fachzeitschrift asphalt vertritt als offizielles Organ des Deutschen Asphaltverbandes (DAV) e.V. sowie des Deutschen Asphaltinstitutes (DAI) e.V. die Interessen der Asphalt produzierenden und verarbeitenden Industrie. Thematische Schwerpunkte sind Fachartikel, Berichte und Reportagen aus den Bereichen Wirtschaft und Politik mit Auswirkungen auf die Asphaltbranche sowie Entwicklungen und Tendenzen in der Verkehrspolitik, Neue Einbauverfahren, Neuerungen in der Maschinentechnik, Wiederverwendung, Lärmreduzierung, interessante Bauvorhaben, neue Regelwerke für die Asphaltbranche, aus dem Asphaltmischwerk, Neues aus dem Prüflabor und Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.

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26<br />

Schwerpunkt: Abfalleigenschaft<br />

Die Abfalleigenschaft eines<br />

Ausbau<strong>asphalt</strong>s endet mit<br />

der Aufbereitung für den<br />

Einsatz zur Herstellung<br />

neuen Asphaltmischguts,<br />

nicht erst mit der Verwendung<br />

im Produktionsprozess.<br />

(Quelle: DAV)<br />

hen. [10] Das lässt sich auf den Ausbau<strong>asphalt</strong> übertragen,<br />

sobald dieser für den Einsatz im Produktionsverfahren für<br />

neues Asphaltmischgut aufbereitet ist. In der Praxis lässt<br />

sich nach wie vor allerdings beobachten, dass viele Abfallbehörden<br />

zurückhaltend damit umgehen, für ein<br />

bestimmtes aufbereitetes Material das Ende der Abfalleigenschaft<br />

anzunehmen. Diesen Behörden ist eine sehr<br />

grundlegende Entscheidung des VGH München in Erinnerung<br />

zu rufen. Der VGH München weist anhand von<br />

Teppichbodenschnitzeln, die für einen Reitplatzbelag<br />

eingesetzt wurden, nicht nur darauf hin, dass für das Ende<br />

der Abfalleigenschaft bereits eine Prüfung, Reinigung<br />

und geringfügige Reparatur ein Verwertungsverfahren<br />

darstellen kann. Der VGH München<br />

mahnt zugleich in Richtung<br />

der betroffenen Behörde, ein<br />

pauschales Fortgelten der Abfalleigenschaft<br />

sei ausgeschlossen.<br />

Vielmehr seien die Voraussetzungen<br />

des § 5 Abs. 1 KrWG (für das<br />

Ende der Abfalleigenschaft)<br />

„ernst zu nehmen“. [11] Das gilt<br />

auch beim Ausbau<strong>asphalt</strong>. In diesem<br />

Zusammenhang ist nochmals<br />

an die „Porr“-Entscheidung<br />

des EuGH vom 17.11.2022 zu erinnern, der für das ausgehobene<br />

unbelastete Bodenmaterial angenommen hat,<br />

wenn es jemals Abfall gewesen sei, könne es diese Eigenschaft<br />

sogar schon am Ort der Baustelle durch eine bloße<br />

Vorbereitung zur Wiederverwendung wieder verlieren.<br />

[12]<br />

Das Ende der Abfalleigenschaft kann also schnell eintreten.<br />

Allerdings verhält es sich beim Ausbau<strong>asphalt</strong><br />

insofern etwas anders als bei unbelastetem Boden, wenn<br />

dessen weitere Verwendung schon zum Zeitpunkt des<br />

Aushubs gesichert ist. Denn der Ausbau<strong>asphalt</strong> muss ja<br />

für den Wiedereinsatz zur Herstellung von Asphaltmischgut<br />

erst noch vorbereitet werden.<br />

Erlasse und Leitfäden<br />

Für aufbereitetes Material,<br />

welches an Asphaltmischanlagen<br />

gelagert wird, kann keine<br />

Sicherheitsleistung verlangt<br />

werden, weil es sich hierbei eben<br />

nicht um Abfall handelt.<br />

Die unterschiedlichen Erlasse und Leitfäden, die in den<br />

Bundesländern gebräuchlich sind, entsprechen nicht<br />

immer dem heutigen Stand der Rechtsprechung, was das<br />

Abfallende von Ausbau<strong>asphalt</strong> betrifft. So ist das Arbeitsblatt<br />

47 des LANUV NRW [13] aus rechtlicher Sicht unzutreffend,<br />

soweit dort postuliert wird, Asphaltgranulat<br />

verliere die Abfalleigenschaft<br />

(erst), wenn es bestimmte<br />

Qualitätsanforderungen<br />

nachweislich erfülle, die<br />

Unterschreitung des maximal<br />

zulässigen PAK-Gehalts nachgewiesen<br />

sei und eine weitere<br />

Verwendung zur Herstellung<br />

von Asphaltmischgut<br />

tatsächlich erfolge. Das treffe<br />

in der Regel erst zu, wenn<br />

derart qualitätsgesichertes<br />

Asphaltgranulat auf dem Gelände der Asphaltmischanlagen<br />

zur Herstellung von Asphaltmischgut bereitgehalten<br />

werde. Diese einschränkende Auffassung berücksichtigt<br />

nicht, dass das Ende der Abfalleigenschaft schon früher<br />

als auf dem Gelände der Asphaltmischanlagen eintreten<br />

kann und dass die Behörde – nicht der Verwender – in<br />

einer Überwachungssituation nachweisen muss, dass das<br />

Ende der Abfalleigenschaft nicht erreicht sei. Das Ende<br />

der Abfalleigenschaft bedarf nach der Rechtsprechung<br />

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