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asphalt 06/23

Die Fachzeitschrift asphalt vertritt als offizielles Organ des Deutschen Asphaltverbandes (DAV) e.V. sowie des Deutschen Asphaltinstitutes (DAI) e.V. die Interessen der Asphalt produzierenden und verarbeitenden Industrie. Thematische Schwerpunkte sind Fachartikel, Berichte und Reportagen aus den Bereichen Wirtschaft und Politik mit Auswirkungen auf die Asphaltbranche sowie Entwicklungen und Tendenzen in der Verkehrspolitik, Neue Einbauverfahren, Neuerungen in der Maschinentechnik, Wiederverwendung, Lärmreduzierung, interessante Bauvorhaben, neue Regelwerke für die Asphaltbranche, aus dem Asphaltmischwerk, Neues aus dem Prüflabor und Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.

Die Fachzeitschrift asphalt vertritt als offizielles Organ des Deutschen Asphaltverbandes (DAV) e.V. sowie des Deutschen Asphaltinstitutes (DAI) e.V. die Interessen der Asphalt produzierenden und verarbeitenden Industrie. Thematische Schwerpunkte sind Fachartikel, Berichte und Reportagen aus den Bereichen Wirtschaft und Politik mit Auswirkungen auf die Asphaltbranche sowie Entwicklungen und Tendenzen in der Verkehrspolitik, Neue Einbauverfahren, Neuerungen in der Maschinentechnik, Wiederverwendung, Lärmreduzierung, interessante Bauvorhaben, neue Regelwerke für die Asphaltbranche, aus dem Asphaltmischwerk, Neues aus dem Prüflabor und Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.

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Schwerpunkt: Abfalleigenschaft<br />

Ausbau<strong>asphalt</strong> (Aufbruch<br />

oder Fräsgut), der noch nicht<br />

für die Herstellung neuen<br />

Asphaltmischguts aufbereitet<br />

ist, ist hingegen<br />

als Abfall einzuordnen.<br />

(Quelle: DAV)<br />

unternehmerischen Risikoabwägung, ob man zum Beispiel<br />

die Lkw-Fahrer dazu anhält, den frisch gewonnenen<br />

Ausbau<strong>asphalt</strong> vor seiner Vorbehandlung als Nicht-Abfall<br />

(also auch ohne das nach § 55 KrWG erforderliche<br />

„A“-Schild) zu transportieren, sollte man also nicht vorschnell<br />

Parallelen zum „Porr-Urteil“ des EuGH vom<br />

17.11.2022 ziehen. In der Praxis dürfte es den Kontrollbehörden<br />

„auf der Straße“ (BAG, Polizei, Gewerbeaufsichtsämter,<br />

Zollbehörden etc.) zudem kaum zu vermitteln<br />

sein, das Material sei kein Abfall. Komplizierte Umweltrechtsfragen<br />

lassen sich schlecht auf der Straße klären.<br />

Ende der Abfalleigenschaft<br />

Sehr viel realitätsnäher ist die Frage, wann Ausbau<strong>asphalt</strong><br />

seine Abfalleigenschaft wieder verliert. Die Bestimmung<br />

des Endes der Abfalleigenschaft ist in verschiedener Hinsicht<br />

bedeutsam. Die Einstufung als Abfall eröffnet den<br />

Anwendungsbereich des Abfallrechts, vor allem mit seinen<br />

Pflichten für den Abfallerzeuger und den Abfallbesitzer.<br />

Für Abfälle sind auch verschiedene Rechtsvorschriften<br />

anderer Gesetze (z. B. BImSchG) zu beachten.<br />

Letztlich ist oftmals auch die Vermarktung von Stoffen,<br />

die Abfälle sind, schwieriger als die von Produkten. Denn<br />

Abfälle sind in der Lebenswirklichkeit oft mit einem Makel<br />

behaftet, der sachlich kaum zu erklären, aber dennoch<br />

vorhanden ist.<br />

§ 5 KrWG regelt, wann die Abfalleigenschaft eines<br />

Stoffes oder eines Gegenstandes endet. Erforderlich ist<br />

zunächst, dass der Ausbau<strong>asphalt</strong> ein Recycling oder ein<br />

anderes Verwertungsverfahren durchlaufen hat. Hierbei<br />

handelt es sich um die Aufbereitung einschließlich einer<br />

Gütekontrolle (Qualitätssicherungssystem mit Güteüberwachung)<br />

nach den einschlägigen technischen Regelwerken.<br />

[5] Nachdem der Ausbau<strong>asphalt</strong> ein solches Verwertungsverfahren<br />

durchlaufen hat, ist er so beschaffen, dass<br />

er die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 KrWG durchweg<br />

erfüllt. Das aufbereitete Material dient, wie es das Gesetz<br />

verlangt, „üblicherweise“ dem Zweck des Wiedereinsatzes<br />

zur Herstellung von Asphaltmischgut. Es besteht auch<br />

eine Nachfrage bzw. ein Markt dafür, wie allein der<br />

Umstand zeigt, dass das Sekundärmaterial einen beständig<br />

positiven Marktwert hat, aber preiswerter als der Einsatz<br />

von Primärmaterial ist. Nicht zu vergessen ist hierbei<br />

auch die durch die KrWG-Novelle 2020 deutlich angeschärfte<br />

Verpflichtung der öffentlichen Hand, u. a. bei<br />

Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen solchen Erzeugnissen<br />

den Vorzug zu geben, die z. B. durch Vorbereitung<br />

zur Wiederverwendung oder durch Recycling von Abfällen<br />

hergestellt worden sind (§ 45 Abs. 2 Nr. 2 KrWG). [6]<br />

Trotz immer noch bestehender Zurückhaltung der öffentlichen<br />

Hand, dieser Verpflichtung gerecht zu werden,<br />

vergrößert das den Markt. Der Ausbau<strong>asphalt</strong> hält auch<br />

alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden<br />

technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften<br />

und anwendbaren Normen für Erzeugnisse ein, wie<br />

es § 5 Abs. 1 Nr. 3 KrWG verlangt. Letztlich führt auch seine<br />

Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkun­<br />

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