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asphalt 06/23

Die Fachzeitschrift asphalt vertritt als offizielles Organ des Deutschen Asphaltverbandes (DAV) e.V. sowie des Deutschen Asphaltinstitutes (DAI) e.V. die Interessen der Asphalt produzierenden und verarbeitenden Industrie. Thematische Schwerpunkte sind Fachartikel, Berichte und Reportagen aus den Bereichen Wirtschaft und Politik mit Auswirkungen auf die Asphaltbranche sowie Entwicklungen und Tendenzen in der Verkehrspolitik, Neue Einbauverfahren, Neuerungen in der Maschinentechnik, Wiederverwendung, Lärmreduzierung, interessante Bauvorhaben, neue Regelwerke für die Asphaltbranche, aus dem Asphaltmischwerk, Neues aus dem Prüflabor und Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.

Die Fachzeitschrift asphalt vertritt als offizielles Organ des Deutschen Asphaltverbandes (DAV) e.V. sowie des Deutschen Asphaltinstitutes (DAI) e.V. die Interessen der Asphalt produzierenden und verarbeitenden Industrie. Thematische Schwerpunkte sind Fachartikel, Berichte und Reportagen aus den Bereichen Wirtschaft und Politik mit Auswirkungen auf die Asphaltbranche sowie Entwicklungen und Tendenzen in der Verkehrspolitik, Neue Einbauverfahren, Neuerungen in der Maschinentechnik, Wiederverwendung, Lärmreduzierung, interessante Bauvorhaben, neue Regelwerke für die Asphaltbranche, aus dem Asphaltmischwerk, Neues aus dem Prüflabor und Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.

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Schwerpunkt: Abfalleigenschaft<br />

keiner behördlichen Bestätigung. [14] Ebenfalls unrichtig<br />

ist es, wenn das Niedersächsische Umweltministerium in<br />

seinem Erlass zum Ende der Abfalleigenschaft von<br />

Asphaltgranulat, das in Asphaltmischwerken eingesetzt<br />

werden soll [15], verlangt, das Vorhandensein eines Marktes<br />

bzw. einer Nachfrage für die gesamte jeweils in Rede<br />

stehende Menge an Ausbau<strong>asphalt</strong> gegenüber sei der<br />

Behörde zu belegen. Auch das steht nicht in Übereinstimmung<br />

damit, dass in der Überwachungssituation die Darlegungslast<br />

bei der Behörde liegt, sodass diese ggf. belegen<br />

müsste, dass kein Markt bzw. keine Nachfrage<br />

besteht, wenn sie meint, das aufbereitete Material sei<br />

(immer noch) Abfall.<br />

Ersatzbaustoffverordnung<br />

Die Ersatzbaustoffverordnung ist (auch in der Fassung der<br />

jüngsten Änderung) für Ausbau<strong>asphalt</strong> wenig ergiebig.<br />

Darauf sei abschließend noch kurz hingewiesen. Die<br />

Begründung des Referentenentwurfs des BMUV vom<br />

29.11.2022 zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung<br />

weist auf eine Änderung der Ersatzbaustoffverordnung<br />

in § 1 Abs. 2 hin, wonach die Ersatzbaustoffverordnung<br />

grundsätzlich keine Regelungen für die Verwertung von<br />

Ausbau<strong>asphalt</strong> bzw. Ausbaustoffen im Straßenbau enthält.<br />

Diese sollen durch andere Vorgaben bzw. technische<br />

Regelungen für den Straßenbau geregelt werden. Zum<br />

Ende der Abfalleigenschaft von Ausbau<strong>asphalt</strong> lässt sich<br />

aus der Ersatzbaustoffverordnung ebenfalls nichts entnehmen.<br />

Trotz vielfältiger Kritik enthält die Ersatzbau­<br />

Für aufbereitetes Material, welches an Asphaltmischanlagen<br />

gelagert wird, kann keine Sicherheitsleistung<br />

verlangt werden, weil es sich<br />

hierbei eben nicht um Abfall handelt.<br />

LITERATUR<br />

[1] Allgemein gebräuchliche Definition, siehe nur unter Nr. 2 im<br />

Leitfaden „Wiederverwendung und Verwertung von Ausbau<strong>asphalt</strong>“<br />

des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und<br />

Geologie Sachsen (Stand 2020)<br />

[2] Vgl. www.baustoffwissen.de; vgl. auch die Angaben unter<br />

www.umweltbundesamt.de beim Stichwort Asphaltgranulat<br />

(letzter Abruf jeweils am 24.7.20<strong>23</strong>)<br />

[3] Siehe Deutscher Asphaltverband (DAV) e.V., Wiederverwenden<br />

von Asphalt, Überarbeitung 2014, S. 22 ff.<br />

[4] EuGH, Urteil vom 17.11.2022 – C <strong>23</strong>8/21 („Porr“), Rn. 32 ff.<br />

[5] Vgl. den Leitfaden „Wiederverwendung und Verwertung von<br />

Ausbau<strong>asphalt</strong>“ des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft<br />

und Geologie Sachsen (Stand 2020), Ziffer 4.1<br />

[6] Vgl. Dippel, in: Beck-Onlinekommentar Umweltrecht, Stand<br />

1.4.20<strong>23</strong>, § 45 KrWG, Rn. 6 ff.<br />

[7] Siehe die Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung<br />

von Ausbau<strong>asphalt</strong> im Straßenbau, RuVA-StB, Fassung 2005;<br />

vgl. expl. auch den Erlass des niedersächsischen Umweltministeriums<br />

vom 30.9.2020 zum Ende der Abfalleigenschaft<br />

von Asphaltgranulat zum Einsatz in Asphaltmischwerken (Ref<br />

36 62800/010 0108 002) mit der beigefügten Stellungnahme<br />

des Umweltbundesamtes vom 28.9.2018 und das NRW-Merkblatt<br />

„Teerhaltiger Straßenaufbruch und Ausbau<strong>asphalt</strong>“,<br />

LANUV Arbeitsblatt 47, 2021, S. 15 f.<br />

[8] Vgl. den Erlass des Bayerischen Staatsministeriums für<br />

Umwelt und Gesundheit (Az. 72a U6721 0 2010/1 10) vom<br />

8.8.2011 zur Sicherheitsleistung bei Abfallentsorgungsanlagen<br />

auf der Grundlage des BimSchG<br />

[9] VO (EG) 1907/20<strong>06</strong> i. d. F. der letzten Änderung durch VO (EU)<br />

20<strong>23</strong>/1132 vom 8.6.20<strong>23</strong><br />

[10] Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20.3.20<strong>23</strong> – 8 L<br />

1438/22; VG Potsdam, Beschluss vom <strong>23</strong>.6.2022 – 14 L<br />

3<strong>06</strong>/21; VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 19.10.2021 – 5 L<br />

295/21, jeweils in juris<br />

[11] VGH München, Beschluss vom 17.2.2020 – 12 CS 19.2505, juris<br />

[12] EuGH, Urteil vom 17.11.2022 – C-<strong>23</strong>8/21, Rn. 61 ff.<br />

[13] LANUV Arbeitsblatt 47 „Teerhaltiger Straßenaufbruch und<br />

Ausbau<strong>asphalt</strong>“, 2021, S. 16<br />

[14] VGH München, Beschluss vom 17.2.2020 – 12 CS 19.2505,<br />

juris, Rn. 42; ebenso VG Potsdam, Beschluss vom <strong>23</strong>.6.2022 –<br />

14 L 3<strong>06</strong>/21, juris, Rn. 40<br />

[15] Erlass des Nds. Umweltministeriums vom 30.9.2020, Ref 36<br />

62800/010 0108 002, S. 2<br />

[16] BR-Drucksache <strong>23</strong>7/<strong>23</strong> (Beschluss) vom 7.7.20<strong>23</strong>, S. 2<br />

6|20<strong>23</strong>

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