29.09.2023 Aufrufe

Zollernalb magazin 2-2023

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Zollernalb</strong> <strong>magazin</strong><br />

HOLZFEUERUNGEN<br />

WEITERHIN ERLAUBT<br />

Bei den Kachelofentagen <strong>2023</strong> Infos über das neue Gebäudeenergiegesetz einholen<br />

Wer mit moderner Heiztechnik und regenerativem Brennstoff nachhaltig unabhängig<br />

sein möchte, ist mit einer wasserführenden Holzfeuerstätte zukunftssicher aufgestellt.<br />

Das System lässt sich auch mit einer Luft-Wasser-Wärmepumpe kombinieren.<br />

© DJD | GVOB | Gutbrod<br />

(DJD) Das reformierte Gebäudeenergiegesetz<br />

(GEG) soll zum 1. Januar 2024 in<br />

Kraft treten. Auch ab dann werden Einzelraumfeuerstätten<br />

wie Kachelöfen,<br />

Heizkamine oder Kaminöfen erlaubt<br />

sein. Denn das GEG bezieht sich nur auf<br />

Heizungsanlagen, nicht auf klassische<br />

Einzelraumfeuerstätten. Bei den Kachelofentagen<br />

<strong>2023</strong> vom 29. September bis<br />

7. Oktober kann man sich über Kachelöfen,<br />

Heizkamine, Kaminöfen und das<br />

Heizen mit Holz allgemein informieren.<br />

Adressen von Ofenbauern in der Nähe<br />

gibt es auf www.kachelofenwelt.de.<br />

18<br />

Kein Verbot: Nur veraltete Geräte<br />

müssen nachgerüstet oder<br />

ausgetauscht werden<br />

Für den Einbau oder den Betrieb einer Einzelraumfeuerstätte<br />

gibt es im GEG kein Verbot.<br />

Diese Geräte dürfen auch nach 2024 betrieben<br />

werden, sofern sie den Anforderungen<br />

der aktuellen Immissionsschutzverordnung<br />

entsprechen. Lediglich veraltete Feuerstätten,<br />

die zwischen 1995 und Ende März 2010<br />

zugelassen wurden, müssen nachgerüstet<br />

oder ausgetauscht werden, wenn sie die Anforderungen<br />

dieser Verordnung nicht erfüllen.<br />

Dies ist unabhängig vom GEG.<br />

Was schreibt das GEG vor?<br />

Laut GEG sollen ab dem 1. Januar 2024 neu<br />

eingebaute Heizungen in Neubauten mit<br />

mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien<br />

betrieben werden. Für Bestandsgebäude<br />

gilt eine Übergangsfrist, bis die Kommunen<br />

bis 2026 beziehungsweise 2028 eine konkrete<br />

Wärmeplanung zur umweltfreundlichen<br />

Umgestaltung ihrer Heizinfrastruktur, etwa<br />

mit Nah- oder Fernwärme, erarbeitet haben.<br />

Für Bestandsgebäude gilt: Funktionierende<br />

Öl- oder Gasthermen müssen nicht ausgetauscht<br />

werden und auch defekte Heizungen<br />

dürfen repariert werden. Erst wenn die

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!