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Quality Engineering 02.2024

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Alles was Recht ist<br />

Wann zahlt der Versicherer?<br />

Selbst mit dem bestmöglichen Qualitätsmanagementsystem ist man nicht vor dem<br />

Risiko gefeit, dass die eigenen Produkte Ursache für einen Rückruf sind. Wenn der<br />

Fall dann eintritt, soll bestenfalls der eigene Versicherer zur Seite stehen und<br />

angefallene Kosten decken. Dies ist allerdings keine Selbstverständlichkeit.<br />

Wer aktuell einschlägige Portale für<br />

Rückrufe analysiert, der wird<br />

schnell erkennen, dass deren Anzahl stetig<br />

steigt. In bestimmten Branchen steht<br />

dem auch noch eine sinkende Zahl an abgesetzten<br />

Produkten gegenüber. Gleichzeitig<br />

haben Rückrufe das Potenzial, Kosten<br />

in Millionenhöhe zu verursachen.<br />

Rückrufkosten sind aber in der Regel<br />

weder von der „Allgemeinen Produkthaftpflichtversicherung“<br />

noch von der „Allgemeinen<br />

Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung“<br />

eines Unternehmens gedeckt.<br />

Sollten für diese Versicherungen<br />

keine individuellen Vereinbarungen zur<br />

Deckung von Rückrufkosten getroffen<br />

worden sein, bedarf es zu deren Deckung<br />

einer sogenannten „Rückrufkostenversicherung“.<br />

Wie auch für andere Versicherungen<br />

hat der Gesamtverband der Versicherer<br />

(GDV) für diese Art der Versicherung (unverbindliche)<br />

Musterbedingungen veröffentlicht.<br />

Diese dienen den meisten Versicherern<br />

als Basis für die eigenen Versicherungsbedingungen.<br />

Neben Musterbedingungen<br />

für Rückrufrisiken von Herstellern<br />

und Händlern im Allgemeinen<br />

existieren auch Musterbedingungen für<br />

Rückrufrisiken von Kfz-Teile-Zulieferern.<br />

Beide Bedingungen haben gemeinsam,<br />

dass sie Ansprüche von der Deckung ausschließen,<br />

die über die gesetzliche Haftpflicht<br />

der Versicherungsnehmer hinausgehen.<br />

Sowohl Hersteller und Händler im<br />

Allgemeinen als auch Kfz-Teile-Zulieferer<br />

im Besonderen haben gemein, dass sie<br />

sich regelmäßig vertraglichen Haftungserweiterungen<br />

ihrer Kunden ausgesetzt<br />

sehen. Auch aufgrund der häufig schwächeren<br />

Verhandlungsposition werden diese<br />

oft in Kauf genommen. Für eben solche<br />

Bild: merklicht/stock.adobe.com<br />

In der <strong>Quality</strong> <strong>Engineering</strong> informiert reuschlaw regelmäßig über rechtliche Themen.<br />

Haftungserweiterungen kann jedoch der<br />

genannte Ausschluss zur Anwendung<br />

kommen und eine Versicherungsdeckung<br />

versagt werden. Ob und inwiefern das<br />

wirklich der Fall ist, bedarf einer Einzelfallprüfung.<br />

Die gestiegenen Rückrufzahlen sowie<br />

auch die nur schwer kalkulierbaren Schadensvolumina<br />

bei Rückrufkosten führen<br />

dazu, dass Versicherer teilweise nur unter<br />

engen Voraussetzungen überhaupt Versicherungsschutz<br />

für vertragliche Haftungserweiterungen<br />

anbieten. Solche Voraussetzungen<br />

sind beispielsweise erhöhte<br />

Prämien, hohe Selbstbehalte oder erweiterte<br />

Risikoausschlüsse. Insbesondere<br />

für Kfz-Teile-Zulieferer lässt sich hier ein<br />

Trend erkennen: Je weiter „oben“ der Kfz-<br />

Teile-Zulieferer in der Lieferkette steht,<br />

desto umfangreicher sind seine vertraglichen<br />

Haftungserweiterungen, die die<br />

Kunden (z. B. OEM oder Tier 1) fordern<br />

und desto schwieriger wird die Versicherung<br />

derselben.<br />

Diesem Problem kann nur durch sorgfältige<br />

und vorausschauende Vertragsgestaltung<br />

gegenüber den Kunden sowie eine<br />

Prüfung und Optimierung der eigenen<br />

Versicherungsdeckung begegnet werden.<br />

In Anbetracht des Schadenspotenzials eines<br />

Rückrufs sollte dieser Fall besonders<br />

sorgfältig geprüft werden.<br />

Thorsten Deeg<br />

reuschlaw<br />

www.reuschlaw.de<br />

Bild: Reusch Rechtsanwälte<br />

<strong>Quality</strong> <strong>Engineering</strong> » 02 | 2024 13

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