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NV-SB-85 Prospekt 27.8. - WMD Brokerchannel

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nicht der Fall sein, würde sich das steuerliche Ergebnis entsprechend erhöhen.<br />

Im Jahr des Wechsels zur Tonnagesteuer ist der Unterschiedsbetrag zwischen<br />

Buch- und Teilwert des Schiffes (stille Reserven) festzustellen, der bei der<br />

Veräußerung des Schiffes oder im Falle einer Rücknahme der Option zur Tonnagesteuer<br />

nach Ablauf der 10jährigen Bindungsfrist unabhängig vom tatsächlich<br />

erzielten Veräußerungserlös zu versteuern ist. Dieser Differenzbetrag ist in der<br />

Kalkulation geschätzt worden, da der tatsächliche Wert erst bei einem Wechsel<br />

ermittelt werden kann. Ein höherer Wert kann die Steuerlast erhöhen, ein niedrigerer<br />

die Steuerlast senken.<br />

Haftungsbeschränkung<br />

Die Haftung der Anleger ist auf die Höhe ihrer jeweils geleisteten Einlage zzgl.<br />

Agio beschränkt, da dem Angebot die Rechtsform der Kommanditgesellschaft zu<br />

Grunde liegt. Es besteht über die Einlage hinaus keine Nachschusspflicht. Die Haftung<br />

lebt jedoch gemäß § 172 Abs. 4 HGB wieder auf, wenn die Entnahmen die erwirtschafteten<br />

Gewinne übersteigen.<br />

Persönliche Anteilsfinanzierung<br />

Bei einer auch nur teilweisen Fremdfinanzierung der Beteiligung besteht grundsätzlich<br />

die Gefahr, dass zum Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft beim Anleger<br />

noch kein steuerlicher Totalgewinn erzielt wurde, während dies auf der Gesellschaftsebene<br />

und bei anderen Anlegern ohne Anteilsfinanzierung bereits der Fall ist.<br />

Dies könnte die Verneinung der Gewinnerzielungsabsicht (siehe Seite 34 Gewinnerzielungsabsicht)<br />

seitens der Finanzverwaltung mit entsprechend negativen Folgen<br />

für den betroffenen Anleger zur Folge haben (rückwirkende Aberkennung der<br />

steuerlichen Ergebnisse). Dieses Risiko ergibt sich vor allem bei einer langfristigen<br />

Anteilsfinanzierung.<br />

Das Betriebsstättenfinanzamt verlangt von jedem Gesellschafter Angaben über eine<br />

eventuelle Refinanzierung der Beteiligung zwecks Prüfung der individuellen Totalgewinnerzielungsabsicht.<br />

Dazu gehört neben einer rechtsverbindlichen Erklärung<br />

ggf. auch eine Kopie des betreffenden Darlehensvertrages samt Tilgungsplan.<br />

Ferner wird darauf hingewiesen, dass anfallende Refinanzierungszinsen ab dem<br />

Wechsel zur Tonnagbesteuerung nicht mehr als Sonderbetriebsausgaben geltend gemacht<br />

werden können.<br />

Hinweis: Gesellschafter, die keine oder unvollständige Angaben zur<br />

Refinanzierung ihrer Beteiligung machen, müssen damit rechnen, dass<br />

ihnen die steuerlichen Ergebnisse nicht bzw. nur unter Vorbehalt zugewiesen<br />

werden. Darüber hinaus besteht bei einer Anteilsfinanzierung<br />

das Risiko der Anwendung des § 2b EStG für den Anleger.<br />

Sofern Anleger eine teilweise Fremdfinanzierung vornehmen, sollten<br />

sie sich bezüglich der steuerlichen Auswirkungen von ihrem Steuerberater<br />

persönlich beraten lassen.<br />

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