NV-SB-85 Prospekt 27.8. - WMD Brokerchannel
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Tonnagesteuer<br />
Nach § 5a EStG in der Fassung des Seeschifffahrtsanpassungsgesetzes vom<br />
9.9.1998 haben Schifffahrtsgesellschaften seit dem 1.1.1999 die Möglichkeit, eine<br />
pauschalierte Gewinnermittlung in Abhängigkeit von der im internationalen<br />
Schiffsverkehr eingesetzten Tonnage vorzunehmen.<br />
Als Grundlage dient der im Schiffsmessbrief ausgewiesene Raumgehalt des Schiffes<br />
(Nettoregistertonnen ”NRT” = Nettoraumzahl ”NRZ”). Die Höhe errechnet sich<br />
wie folgt:<br />
Schiffsgröße in NRT DM/Euro je volle 100 NRT und Betriebstag<br />
0 bis 1.000 DM 1,80 3 0,92<br />
1.000 bis 10.000 DM 1,35 3 0,69<br />
10.000 bis 25.000 DM 0,90 3 0,46<br />
über 25.000 DM 0,45 3 0,23<br />
Voraussetzung für die Gewinnermittlung nach der Tonnagesteuer gemäß § 5 a<br />
EStG ist, dass<br />
� das Schiff während des Geschäftsjahres überwiegend in einem inländischen<br />
Schiffsregister eingetragen ist,<br />
� das Schiff im internationalen Verkehr eingesetzt wird und<br />
� die Bereederung des Schiffes vom Beginn des Jahres im Inland erfolgt.<br />
Diese Voraussetzungen werden von der Beteiligungsgesellschaft MS ”NORTHERN<br />
ENDEAVOUR” erfüllt.<br />
Es ist vorgesehen, dass die Beteiligungsgesellschaft im Jahre 2003 zur pauschalierten<br />
Gewinnermittlung wechselt. An diese Gewinnermittlungsart ist die Gesellschaft<br />
dann für einen Zeitraum von 10 Jahren gebunden. Durch den Wechsel wird sich ab<br />
dem Jahr 2003 bis 2017 bei einer Schiffsgröße des MS ”NORTHERN ENDEAVOUR”<br />
von ca. 12.200 Nettotonnen unabhängig vom tatsächlichen Ergebnis der Gesellschaft<br />
ein positives steuerliches Ergebnis von ca. J 29.730 p.a. errechnen. Bezogen<br />
auf die Beteiligungssumme ohne Agio entspricht dies einer Quote von ca.<br />
0,161 % p.a.<br />
Im Jahr des Wechsels zur Tonnagesteuer sind Unterschiedsbeträge für jede Bilanzposition<br />
(stille Reserven) zu ermitteln. Dies betrifft nach der Kalkulation das Schiff<br />
und das US$-Darlehen.<br />
Der Unterschiedsbetrag beim Schiff ist wie folgt aufzulösen:<br />
� bei Veräußerung des Schiffes<br />
� im Falle einer Rücknahme der Option zur Gewinnermittlung gem. § 5a EStG<br />
(Tonnagesteuer) nach Ablauf der 10-jährigen Bindungsfrist<br />
� bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft (anteilig)<br />
Die Auflösung des Unterschiedsbetrages ist unabhängig vom tatsächlichen erzielten<br />
Veräußerungserlös zu versteuern.<br />
Für das MS ”NORTHERN ENDEAVOUR” wurde ein Betrag in Höhe von rd.<br />
J 4.186.550 geschätzt. Es entfällt auf jeden Investor damit ein Anteil von ca.<br />
22,63 % der Beteiligungssumme ohne Agio, der mit dem gültigen Steuersatz zu<br />
versteuern ist.<br />
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