NV-SB-85 Prospekt 27.8. - WMD Brokerchannel
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pital verteilt. Die Erhöhung einer Nominalkommanditeinlage gilt im Sinne dieser Regelung als Beitritt<br />
eines Kommanditisten.<br />
5. Entnahmen können nur nach Feststellung der Jahresbilanz und nach entsprechender Beschlussfassung<br />
der Gesellschafter über die Verwendung des Jahresergebnisses von allen Gesellschaftern im gleichen Verhältnis<br />
bis zur Höhe der Gewinne getätigt werden.<br />
§ 8 Beirat<br />
1. Die Gesellschaft hat einen aus drei Mitgliedern bestehenden Beirat. Zwei Mitglieder des Beirates, die selbst<br />
Kommanditisten oder Treugeber sein müssen, werden von den Kommanditisten und Treugebern gewählt.<br />
Ein Mitglied des Beirates wird von der Komplementärin benannt. Die Beiratsmitglieder wählen aus ihrem<br />
Kreis einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.<br />
2. Die Mitglieder des Beirates werden für einen Zeitraum von fünf Geschäftsjahren (ohne Anrechnung des<br />
Geschäftsjahres, in welchem der Beirat gewählt wird) bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.<br />
3. Die Mitglieder des Beirates sind gegenüber Dritten hinsichtlich sämtlicher Angelegenheiten der Gesellschaft<br />
und ihrer Gesellschafter/Treugeber zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht<br />
auch nach einer Beendigung des Beiratsmandates.<br />
4. Die Beiratsmitglieder erhalten neben dem Ersatz ihrer notwendigen, nachgewiesenen Auslagen eine Vergütung,<br />
die von der ersten ordentlichen Gesellschafterversammlung nach ihrer Wahl festgelegt wird.<br />
5. Der Beirat hat die Komplementärin in allen wichtigen Geschäftsangelegenheiten zu beraten. Er ist<br />
berechtigt,<br />
a) in begründeten Fällen die Bücher der Gesellschaft einzusehen und zu prüfen, und zwar auch im Auftrag<br />
eines Treugebers der Schiffahrts-Treuhand,<br />
b) von der Komplementärin gemäß § 3 Abs. 5 dieses Vertrages Berichte zu verlangen; die Komplementärin<br />
hat darüber hinaus auf Anforderung des Beirates über alle wesentlichen Geschäftsvorfälle zu berichten,<br />
c) der Gesellschafterversammlung bei zustimmungsbedürftigen Geschäftsführungsmaßnahmen<br />
Vorschläge zu unterbreiten,<br />
d) jederzeit von der Komplementärin eine Gesellschafterversammlung einberufen zu lassen. Sollte die<br />
Komplementärin einem solchen Ersuchen nicht unverzüglich entsprechen, kann der Beirat selbst eine<br />
Gesellschafterversammlung einberufen,<br />
e) sich eine Geschäftsordnung zu geben.<br />
In jedem Falle entscheidet er mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.<br />
6. Der Beiratsvorsitzende hat vor jeder Gesellschafterversammlung einen schriftlichen Bericht an die Kommanditisten<br />
und Treugeber abzugeben.<br />
§ 9 Verschwiegenheits- und Unterlassungsverpflichtung<br />
1. Die Gesellschafter, deren Geschäftsführer und sonstigen Organe sowie die Mitglieder des Beirates der<br />
Gesellschaft sind verpflichtet, gegenüber Dritten über alle Angelegenheiten der Gesellschaft und deren<br />
Gesellschafter/Treugeber, insbesondere die Namen und Anschriften sowie den jeweiligen Beteiligungsumfang<br />
der Treugeber, strengstes Stillschweigen zu bewahren, soweit nicht eine Pflicht zur Offenlegung<br />
gegenüber Dritten besteht. Verletzt eine der zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen diese<br />
Verpflichtung und erleidet ein Gesellschafter/Treugeber dadurch einen Schaden, so ist sie dem Geschädigten<br />
gegenüber zum Ersatz des verursachten Schadens verpflichtet. Hiervon ausgenommen sind die <strong>NV</strong><br />
und die Schiffahrts-Treuhand.<br />
2. Die Gesellschafter, deren Geschäftsführer und sonstigen Organe sowie die Mitglieder des Beirates der<br />
Gesellschaft, ausgenommen die Schiffahrts-Treuhand und die <strong>NV</strong>, sind ferner verpflichtet, es zu unterlassen,<br />
Gesellschaftern oder Treugebern der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar andere Kapitalanlage- oder<br />
sonstige Beteiligungsmöglichkeiten anzubieten, zu vermitteln oder anbieten/vermitteln zu lassen. Verletzt<br />
eine der zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen diese Bestimmung, so ist sie verpflichtet, demjenigen<br />
Anlageberater, der dem betreffenden Gesellschafter/Treugeber die Beteiligung an der Gesellschaft<br />
vermittelt hat, Schadenersatz in der Höhe zu leisten, in der er oder der die Beteiligung vermittelnde Dritte<br />
für die unzulässige Vermittlung eine Provision erhalten hat.<br />
3. Die Gesellschafter, deren Geschäftsführer und sonstigen Organe sowie die Mitglieder des Beirates der<br />
Gesellschaft haben für eine entsprechende Verschwiegenheit ihrer Mitarbeiter einzustehen.<br />
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