Netzpolitik ist Wirtschaftspolitik - Wirtschaftsjournal
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Geld & Kapital<br />
Privatbank auf Erfolgsspur<br />
Merkurbank vermeldet auch im 3. Quartal Verbesserungen in den wichtigsten Kennzahlen<br />
Die MERKUR BANK setzt ihre erfolgreiche Entwicklung<br />
fort. Dies geht aus einer Pressemitteilung der Privatbank<br />
hervor. So konnte sie auch für das dritte<br />
Quartal 2012 Verbesserungen in den wichtigsten<br />
Kennzahlen präsentieren.<br />
Das Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit stieg in den<br />
ersten neun Monaten um 16,5 Prozent auf 3,8 Millionen<br />
Euro. 2011 lag dieser Wert bei 3,2 Millionen Euro. Den<br />
Grund hierfür sieht die Bank vor allem in der guten Entwicklung<br />
des Zinsüberschusses um 7,0 Prozent auf 15,5<br />
Millionen Euro im entsprechenden Zeitraum. Positiv auf<br />
das Ergebnis wirkte sich die Reduzierung der Aufwendungen<br />
für die Risikovorsorge auf 3,2 Millionen Euro aus (2011:<br />
3,9 Millionen Euro). Der Provisionsüberschuss hingegen<br />
sank leicht um 4,2 Prozent auf 6,3 Millionen Euro (2011:<br />
6,5 Millionen Euro). Das Neugeschäftsvolumen der Bauträgerzwischenfinanzierung<br />
erreichte 315,7 Millionen Euro,<br />
was gegenüber dem Vorjahr einen nochmaligen Anstieg<br />
Schenkungsteuer und verdeckte<br />
Gewinnausschüttung<br />
Bei Betriebsprüfungen sind ertragsteuerliche Aspekte der<br />
verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) an der Tagesordnung.<br />
Die Schenkungsteuerpflicht von vGA‘s rückt jedoch<br />
vermehrt in den Fokus der Finanzverwaltung. Nach deren<br />
Auffassung liegt ein schenkungsteuerlicher Vorgang vor,<br />
wenn eine Kapitalgesellschaft auf Veranlassung eines Gesellschafters<br />
einer dem Gesellschafter nahestehenden Person<br />
überhöhte Vergütungen zahlt. Die Finanzverwaltung will<br />
damit ein BFH-Urteil vom 7.11.2007 umsetzen, das diese<br />
Auffassung als grundsätzlich möglich erachtete.<br />
Erhält der Angehörige einen Vermögensvorteil, der nicht<br />
durch eine entsprechende Gegenle<strong>ist</strong>ung gegenüber der<br />
GmbH gerechtfertigt <strong>ist</strong>, erfüllt dies den objektiven Tatbestand<br />
einer gewollten vGA. Zugleich liegt darin eine freigebige<br />
Zuwendung des Gesellschafter-Geschäftsführers an<br />
den Angehörigen.<br />
Der subjektive Tatbestand verlangt das Bewusstsein des<br />
Zuwendenden, zur Vermögenshingabe nicht verpflichtet zu<br />
sein. Sind Le<strong>ist</strong>ung und Gegenle<strong>ist</strong>ung deutlich unausgewogen,<br />
wird daraus geschlossen, dass die Unausgewo-<br />
52 <strong>Wirtschaftsjournal</strong> | November 2012<br />
um 13 Prozent bedeutet. Die Kreditbeanspruchung betrug<br />
266,6 Millionen Euro. In der Leasingrefinanzierung konnte<br />
wiederum ein Neugeschäftsvolumen von 81,1 Millionen<br />
Euro akquiriert werden. Die Kreditbeanspruchung lag bei<br />
209,4 Millionen Euro. Aufgrund hoher Rückflüsse blieb das<br />
beanspruchte Kreditvolumen mit insgesamt 674,4 Millionen<br />
leicht unter dem Vorjahresende. Die Refinanzierung<br />
erfolgt weiterhin überwiegend über Kundeneinlagen in<br />
Höhe von 603,9 Millionen Euro. Die Verbindlichkeiten<br />
gegenüber Banken als maßgebliche Refinanzierungsmittel<br />
von Förderanstalten im Zuge der Kreditausreichung an<br />
Firmenkunden betrugen zum Berichtszeitpunkt 63,4 Millionen<br />
Euro. PM/CH<br />
genheit gewollt sei und damit der Wille zur Unentgeltlichkeit<br />
vorliege.<br />
Keine Schenkung liegt bei einer „ungewollten vGA“ vor.<br />
Dabei handelt es sich um Konstellationen zwischen der<br />
Gesellschaft und einem beherrschenden Gesellschafter, bei<br />
denen bereits das Fehlen im Voraus getroffener und eindeutiger,<br />
zivilrechtlich wirksamer Vereinbarungen zur verdeckten<br />
Gewinnausschüttung führen. Das gleiche gilt, wenn<br />
Verträge nicht vertragsgemäß durchgeführt würden. In diesen<br />
Fällen könne in der vGA keine Schenkung unter Lebenden<br />
gesehen werden.<br />
Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt auch bei<br />
Zahlung einer überhöhten Vergütung durch die Kapitalgesellschaft<br />
an einen von mehreren Gesellschaftern eine Schenkung<br />
an den Gesellschafter vor. Dies wird damit begründet,<br />
dass die Zahlung nicht der Erfüllung des Gesellschaftszwecks<br />
diene. Das über die gesellschaftsrechtliche<br />
Beteiligungsquote hinaus Gewährte unterliegt der Schenkungsteuer.<br />
Dr. Marcus Lingel, persönlich haftender<br />
Gesellschafter (phG) und Vorsitzender<br />
der Geschäftsleitung der MERKUR<br />
BANK: „Mit dem aktuellen Quartals -<br />
ergebnis sind wir äußerst zufrieden.<br />
Diese sehr guten Zahlen stimmen uns<br />
nicht nur sehr zuversichtlich für die weitere<br />
Entwicklung im verbleibenden Jahr,<br />
sondern auch für das Ergebnis des<br />
Gesamtjahres 2012.“<br />
wirtschaftsjournal.de/id12115201<br />
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