Foto: Hubertus Hamm
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<strong>Foto</strong>: <strong>Hubertus</strong> <strong>Hamm</strong><br />
2. grunddienstbarkeit<br />
Als weiteres dingliches Nutzungsrecht kennt das<br />
russische Recht die Grunddienstbarkeit 8 . Sofern es<br />
für die Nutzung eines Grundstücks erforderlich ist,<br />
kann eine Grunddienstbarkeit, etwa in Form eines<br />
Wege- bzw. Überfahrtsrechts, an einem benachbarten<br />
Grundstück bestellt werden. Die Grunddienstbarkeit<br />
regelt daher allein die Nutzungsbeziehung<br />
zwischen zwei benachbarten Grundstücken. Als<br />
Nutzungsgrundlage für den Eigentümer eines<br />
Gebäudes auf einem fremden Grundstück kommt<br />
es damit ebenso nicht in Betracht.<br />
3. pacht zu bauzwecken<br />
Die Grundstückspacht 9 nimmt im russischen<br />
Grundstücksmarkt mehr und mehr eine<br />
vorherrschende Rolle ein und stellt auch für<br />
einen ausländischen Investor eine geeignete und<br />
zufriedenstellende Nutzungsgrundlage für sein<br />
Bauvorhaben dar.<br />
Fremde Grundstücke können in Russland also<br />
auf Grundlage von Pachtverhältnissen genutzt<br />
werden, wie dies auch in Deutschland üblich ist. 10<br />
Pachtverträge bedürfen der Schriftform, wenn die<br />
Pachtzeit länger als ein Jahr dauert, oder wenn<br />
eine der Vertragsparteien eine juristische Person<br />
ist. Im Gegensatz zum deutschen Recht bedürfen<br />
Pachtverträge über Immobilien in Russland der<br />
staatlichen Registrierung im Immobilienregister, 11<br />
sofern nichts anderes gesetzlich geregelt ist. Eine<br />
Ausnahme von der Registrierungspflicht gilt für<br />
Pachtverträge, die über einen Zeitraum von<br />
weniger als einem Jahr abgeschlossen werden.<br />
Im Falle eines Eigentümerwechsels am Grundstück<br />
bleibt das Pachtrecht des Gebäudeeigentümers<br />
unberührt.<br />
a. erwerb des pachtrechts<br />
Beim Erwerb eines Pachtrechts zu Bauzwecken ist<br />
danach zu unterscheiden, ob sich das Grundstück<br />
in privatem Eigentum oder in staatlichem bzw.<br />
kommunalen Eigentum befindet.<br />
Sofern Verpächter des Grundstücks die öffentliche<br />
Hand, d.h. der Staat, das Land, die Kommune<br />
oder eine sonstige Gebietseinheit der Russischen<br />
Föderation ist, richtet sich die Einräumung des<br />
Pachtrechts an den Erwerber gem. Art. 30 Bodengesetzbuch<br />
nach einem besonderen Verfahren.<br />
Ein Grundstück wird entweder ohne die vorherige<br />
Abstimmung der Objektlage im Rahmen einer<br />
Versteigerung vergeben oder mit der vorherigen<br />
Abstimmung der Objektlage auf Antrag des Erwerbers.<br />
Nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens<br />
wird ein entsprechender Pachtvertrag mit dem<br />
Erwerber geschlossen.