16.01.2013 Aufrufe

Foto: Hubertus Hamm

Foto: Hubertus Hamm

Foto: Hubertus Hamm

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Foto</strong>: <strong>Hubertus</strong> <strong>Hamm</strong><br />

2. grunddienstbarkeit<br />

Als weiteres dingliches Nutzungsrecht kennt das<br />

russische Recht die Grunddienstbarkeit 8 . Sofern es<br />

für die Nutzung eines Grundstücks erforderlich ist,<br />

kann eine Grunddienstbarkeit, etwa in Form eines<br />

Wege- bzw. Überfahrtsrechts, an einem benachbarten<br />

Grundstück bestellt werden. Die Grunddienstbarkeit<br />

regelt daher allein die Nutzungsbeziehung<br />

zwischen zwei benachbarten Grundstücken. Als<br />

Nutzungsgrundlage für den Eigentümer eines<br />

Gebäudes auf einem fremden Grundstück kommt<br />

es damit ebenso nicht in Betracht.<br />

3. pacht zu bauzwecken<br />

Die Grundstückspacht 9 nimmt im russischen<br />

Grundstücksmarkt mehr und mehr eine<br />

vorherrschende Rolle ein und stellt auch für<br />

einen ausländischen Investor eine geeignete und<br />

zufriedenstellende Nutzungsgrundlage für sein<br />

Bauvorhaben dar.<br />

Fremde Grundstücke können in Russland also<br />

auf Grundlage von Pachtverhältnissen genutzt<br />

werden, wie dies auch in Deutschland üblich ist. 10<br />

Pachtverträge bedürfen der Schriftform, wenn die<br />

Pachtzeit länger als ein Jahr dauert, oder wenn<br />

eine der Vertragsparteien eine juristische Person<br />

ist. Im Gegensatz zum deutschen Recht bedürfen<br />

Pachtverträge über Immobilien in Russland der<br />

staatlichen Registrierung im Immobilienregister, 11<br />

sofern nichts anderes gesetzlich geregelt ist. Eine<br />

Ausnahme von der Registrierungspflicht gilt für<br />

Pachtverträge, die über einen Zeitraum von<br />

weniger als einem Jahr abgeschlossen werden.<br />

Im Falle eines Eigentümerwechsels am Grundstück<br />

bleibt das Pachtrecht des Gebäudeeigentümers<br />

unberührt.<br />

a. erwerb des pachtrechts<br />

Beim Erwerb eines Pachtrechts zu Bauzwecken ist<br />

danach zu unterscheiden, ob sich das Grundstück<br />

in privatem Eigentum oder in staatlichem bzw.<br />

kommunalen Eigentum befindet.<br />

Sofern Verpächter des Grundstücks die öffentliche<br />

Hand, d.h. der Staat, das Land, die Kommune<br />

oder eine sonstige Gebietseinheit der Russischen<br />

Föderation ist, richtet sich die Einräumung des<br />

Pachtrechts an den Erwerber gem. Art. 30 Bodengesetzbuch<br />

nach einem besonderen Verfahren.<br />

Ein Grundstück wird entweder ohne die vorherige<br />

Abstimmung der Objektlage im Rahmen einer<br />

Versteigerung vergeben oder mit der vorherigen<br />

Abstimmung der Objektlage auf Antrag des Erwerbers.<br />

Nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens<br />

wird ein entsprechender Pachtvertrag mit dem<br />

Erwerber geschlossen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!