Foto: Hubertus Hamm
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der Umfeldqualitäten der Beschäftigten). Gesetzliche<br />
Regelungen hierzu finden sich in den §§ 171 ff.<br />
BauGB.<br />
i-bausystem<br />
Modell zur ökonomischen Kellertrockenlegung,<br />
bei der Folien oder Noppen auf das alte<br />
Mauerwerk aufgebracht werden. Hinterher werden<br />
Putzträger aufgelegt, damit Oberflächenputz angebracht<br />
werden kann. Parallel wird die Temperatur<br />
der Oberfläche erhöht und/oder die Luftfeuchtigkeit<br />
abgesenkt, um so die Bildung von Kondensat zu<br />
verhindern. Die Folien und Noppen bestehen<br />
aus unverrottbaren Materialien. Damit soll der<br />
Ansatz von Schimmelpilzen verhindert werden.<br />
jahresmiete<br />
Gibt der Unternehmer die Zusage einer<br />
bestimmten Jahresmiete ab, so stellt dies eine<br />
selbständige Garantiezusage dar, für dessen<br />
Eintreten der Unternehmer sogar über die<br />
gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinaus<br />
haftet (BGH, Urteil vom 08.02.1977, Az.: VII ZR<br />
208/70).<br />
kreditanstalt für wiederaufbau<br />
1948 mit Sitz in Frankfurt/Main durch<br />
Gesetz gegründete Körperschaft des öffentlichen<br />
Rechts, an der der Bund mit 80 % und die Bundesländer<br />
mit 20 % beteiligt sind. So hat z. B.<br />
die KfW für den Sektor der finanziellen Zusammenarbeit<br />
des Bundes mit Entwicklungsländern<br />
spezielle Vergaberichtlinien erlassen und hat<br />
sie – obwohl sie weder Träger des Vergabeverfahrens<br />
noch Vertragspartner ist – darauf zu achten,<br />
dass ” öffentliche Mittel so effizient und wirtschaftlich<br />
wie möglich“ verwendet werden und<br />
dass die Ausschreibung fair, chancengleich und<br />
transparent verläuft und die wirkungsvollste Verwendung<br />
knapper Mittel gewährleistet ist. Über<br />
ähnliche Regularien verfügt auch die Weltbank.<br />
leverage effekt<br />
Die einfache Eigenkapitalbeteiligung, z. B.<br />
an einer Projektentwicklungsgesellschaft, führt<br />
regelmäßig zu einer höheren Verzinsung des<br />
Eigenkapitals; je kleiner der Eigenkapitalanteil,<br />
desto geringer das Risiko und desto höher die<br />
Verzinsung. Der Leverage Effekt befasst sich mit<br />
einer idealen Zusammensetzung von Eigen- und<br />
Fremdkapital und der Abhängigkeit der Rentabilität<br />
des Eigenkapitals vom Anteil der Fremdfinanzierung.<br />
Positiv ist er dann, wenn die Rendite<br />
des Gesamtkapitals höher ist als der Fremdkapitalzins.<br />
mabv (Makler- und Bauträgerverordnung)<br />
Sie ist insbesondere zu beachten, wenn<br />
ein Bauvorhaben unter Verwendung von Vermögenswerten<br />
des Käufers durchgeführt wird.<br />
Die MaBV dient dem Schutz des Käufers vor<br />
Übervorteilung durch den Bauträger und soll<br />
insoweit seine Risiken reduzieren. Dies wird<br />
insbesondere dadurch gewährleistet, dass die<br />
Regelungen der MaBV zwingend sind und durch<br />
vertragliche Gestaltung nicht umgangen werden<br />
können, § 12 MaBV.<br />
niedrigenergiehaus<br />
Gebäude, bei denen, der Jahresheizwärmebedarf<br />
ca. 25 bis 30 % unter dem der Wärmeschutzverordnung<br />
liegt. Der Begriff ist gesetzlich<br />
nicht definiert. Grundsätzlich verlangen Banken<br />
zur Baufinanzierung einen Wärmebedarfsausweis<br />
für das zu errichtende Gebäude, da Niedrigenergiehäuser<br />
heutzutage den Standard bilden.<br />
Grundlage der auch als Passiv- oder Energiesparhaus<br />
bezeichneten Objekte ist eine professionelle<br />
Wärmedämmung und eine sehr umweltfreundliche<br />
Haustechnik.<br />
objektbetreuung<br />
In der Honorarordnung für Architekten<br />
und Ingenieure als Leistungsphase 9 beschriebene<br />
Tätigkeit, die einen Schwerpunkt in der<br />
Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor<br />
Ablauf der Gewährleistungsfristen hat. Der<br />
mit der Objektbetreuung beauftragte Architekt<br />
oder Ingenieur ist zumindest nach OLG <strong>Hamm</strong><br />
(Urteil vom 09.01.2003, Az.: 17 U 91/01) nicht<br />
verpflichtet, während der Gewährleistungszeit<br />
laufend oder wiederholt Begehungen durchzuführen,<br />
sondern nur einmal kurz vor Ablauf der<br />
Verjährungsfrist.<br />
öffentliche private partnerschaft<br />
(ÖPP)<br />
Deutscher Begriff für PPP (Public Private<br />
Partnership) zur Vermeidung des Anglizismus.<br />
public private partnership (PPP)<br />
Form der Zusammenarbeit zwischen der<br />
öffentlichen Hand und Privaten. Trotz des in<br />
letzter Zeit sich mehrenden politischen Engagements<br />
ist der Begriff gesetzlich nicht geklärt,<br />
weitgehend unscharf und wird als ” diffus“<br />
bezeichnet. Initiative hat vor allem die Europäische<br />
Kommission gezeigt, indem sie im April<br />
2004 ein Diskussionspapier (Grünbuch) hierzu<br />
vorgelegt hat.<br />
quarz (SiO2)<br />
Mineral, meist in Kies oder Sand enthalten.<br />
Er wird teilweise zur Verdichtung von<br />
Fliesenfugen und als Eisenbahnschotterkörper<br />
verwandt, da seine hohe Festigkeit Pflanzen-<br />
bewuchs verhindert. Im Straßenbau kommt er<br />
nicht zum Einsatz, da er zu hart ist, schlecht bindet<br />
und einen raschen Verschleiß der Autoreifen<br />
verursacht.<br />
reit (Real Estate Investment Trust)<br />
Bezeichnet bestimmte Immobilien-Treuhandfonds.<br />
REITs dürfen auch Einkünfte erzielen,<br />
die nicht aus immobilienbezogenen Aktivitäten<br />
stammen, die jedoch einen Maximalanteil<br />
von 25 % der Gesamteinkünfte nicht übersteigen<br />
dürfen. Der Hauptgehalt des REITs muss mit<br />
mindestens 75 % eindeutig auf Immobilienanlagen<br />
liegen. Ein REIT soll vor allem Immobilien<br />
halten und nicht den Handel in den Vordergrund<br />
stellen.<br />
sigeko (Sicherheits- und Gesundheitskoordinator)<br />
Für größere Baustellen, auf denen auch<br />
Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig sind<br />
und auf denen besonders gefährliche Arbeiten<br />
ausgeführt werden, ist nach § 2 Abs. 3 der Baustellenverordnung<br />
ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan<br />
aufzustellen und nach § 3 ein<br />
Sicherheits- und Gesundheitskoordinator zu<br />
bestellen. Ob der Bauherr diese Aufgabe selbst<br />
ausführt oder auf einen Dritten delegiert, bleibt<br />
ihm überlassen.<br />
teleaustria-entscheidung<br />
Mit seiner Entscheidung vom 07.12.2000<br />
(Az.: C-324/98) hat der EuGH nicht nur bestätigt,<br />
dass unterhalb der vergaberechtlichen<br />
Schwellenwerte – mit der Folge der Nichtgeltung<br />
der Vergaberichtlinien – die Grundfreiheiten des<br />
EG-Vertrages zu beachten sind, sondern er hat<br />
hierauf basierend grundlegende Anforderungen<br />
an die Auftragsvergabe unterhalb der Schwellenwerte<br />
entwickelt. Die wichtigste Aussage ist, dass<br />
Aufträge bekannt gemacht werden müssen, es<br />
sei denn, sie sind von geringer wirtschaftlicher<br />
Bedeutung.<br />
unique selling proposition (USP)<br />
Einmaliger Produktnutzen und damit ein<br />
Vorteil, den keine konkurrierende Immobilie<br />
bieten oder erzielen kann. Der USP sollte bei<br />
der jeweiligen Immobilie zunächst gesucht bzw.<br />
konkret entwickelt, dann am Markt platziert und<br />
gezielt mittels Werbung herausgestellt werden.<br />
vob<br />
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen,<br />
die aus dem Bedürfnis des Baurechts<br />
geschaffen wurde, einen interessengerechten<br />
Ausgleich zwischen dem Bauherrn und dem<br />
Unternehmer zu erreichen. Die VOB gliedert<br />
sich in drei Teile: die VOB/A behandelt die<br />
” Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von<br />
Bauleistungen“, die VOB/B enthält Allgemeine<br />
”<br />
Vertragsbedingungen für die Ausführung von<br />
Bauleistungen“ und die VOB/C bringt Allgemei-<br />
”<br />
ne Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen“<br />
zum Ausdruck.<br />
wasserhaltung<br />
Vor allem Juristen bringen diesen Begriff<br />
in Verbindung mit der Rechtsprechung des<br />
BGH zum Umgang mit unklaren Leistungsbeschreibungen<br />
des Auftraggebers. Der BGH<br />
hat in seinen Entscheidungen Wasserhaltung<br />
”<br />
I-III“ den Umgang hiermit wie folgt dargestellt:<br />
Der Auftragnehmer hat das Risiko einer formal<br />
ordnungsgemäßen, jedoch undeutlichen, nicht<br />
kalkulierbaren Leistungsbeschreibung zu tragen,<br />
soweit er die Unklarheit zum Zeitpunkt seiner<br />
Kalkulation erkennen kann. Eine Kalkulation<br />
” ins Blaue“ bzw. eine spekulative Kalkulation ist<br />
ihm untersagt; gibt er jedoch ein Angebot für<br />
eine auch für ihn nicht kalkulierbare Leistung<br />
ab, ist er hieran gebunden.<br />
yellow book<br />
Im grenzüberschreitenden (Groß-)<br />
Anlagenbau finden die sog. ” FIDIC-Bauvertragsbedingungen“<br />
Anwendung, die ähnlich wie die<br />
VOB Bauverträgen zugrunde gelegt und von<br />
der Fédération Internationale des Ingénieurs-<br />
Conseils (FIDIC) in der Schweiz herausgegeben<br />
werden. Besondere Bedingungen – hauptsächlich<br />
für die Bedürfnisse des Anlagenbaus – enthält<br />
das sog. ” Yellow Book“. Das sog. ” Red Book“<br />
enthält hingegen Bestimmungen vergleichbar<br />
der VOB/B, also für spezielle auf den Baubereich<br />
zugeschnittene Regelungen.<br />
zusatzinvestitionen<br />
Dieser Begriff spielt z. B. bei der Risikoverteilung<br />
für allgemeine Gesetzesänderungen<br />
zwischen den Baubeteiligten eine Rolle. Oftmals<br />
findet sich eine Risikoteilung, soweit Gesetzesänderungen<br />
eine Zusatzinvestition (Capex)<br />
erfordern. Höhere Betriebskosten (Opex) hat<br />
jedoch regelmäßig der Auftragnehmer selbst zu<br />
tragen, da er in der Lage ist, die Auswirkungen<br />
solcher Gesetzesänderungen einzukalkulieren<br />
und zu handhaben.<br />
zwischenbauzustand<br />
Es kann sinnvoll sein, Zwischenbauzustände<br />
(z. B. Aufmaßnahmen später überbauter<br />
oder verdeckter Leistungen) zur Zustands- bzw.<br />
Beweissicherung festzuhalten. Hierfür eignen<br />
sich u. a. private Sachverständige.