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Foto: Hubertus Hamm

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INVESTITIONEN IN ITALIEN<br />

Seite 54<br />

Von Jens Magers, rechtsanwalt in der Kanzlei Nachmann rechtsanwälte,<br />

und Mario Dusi, Avvocato, Studio Legale, Mailand<br />

Beide beraten in Fragen des deutsch-italienischen rechtsverkehrs.<br />

schutz vor<br />

gläubigerzugriff<br />

auf immobilienvermögen<br />

in italien<br />

Bisher waren Möglichkeiten, bestimmte Vermögenswerte<br />

wie z. B. Immobilienvermögen vor dem<br />

Gläubigerzugriff in Italien zu schützen, nicht<br />

vorhanden. Es gilt auch dort wie in Deutschland<br />

der Grundsatz der allgemeinen Vermögenshaftung,<br />

d. h. jedes Rechtssubjekt, ob natürliche oder<br />

juristische Person, haftet für sämtliche Verbindlichkeiten<br />

mit seinem gesamten Vermögen (Art.<br />

2740 des italienischen Codice Civile).<br />

Im Jahre 2006 kam es zu einer entscheidenden<br />

Wende. Mit dem Reformgesetz Nr. 51<br />

vom 23. Februar 2006 wurde Artikel 2645 ” ter“<br />

in den Codice Civile eingefügt. Demgemäß kann<br />

ein Sondervermögen mit Hilfe des öffentlichen<br />

Registers gebildet werden. Immobilienvermögen<br />

können für die Dauer von maximal 90 Jahren<br />

einem bestimmten gemeinnützigen bzw. wohltätigen<br />

Zweck unterstellt werden. Das Gesetz<br />

erlaubt, die genannte Zweckbindung zugunsten<br />

von behinderten oder minderjährigen Personen<br />

oder – und dies stellt die für den ausländischen<br />

Investor interessantere Variante dar – zugunsten<br />

von Stiftungen oder Vereinen einzurichten. Durch<br />

die Zweckbindung der Immobilie kann sie vom<br />

restlichen Vermögen des Investors separiert werden,<br />

um sie dem genau festgeschriebenen Zweck<br />

zu widmen.<br />

Die Zweckbindung von Immobilien wird<br />

mittels notarieller Urkunde rechtswirksam errichtet<br />

und in das dafür vorgesehene öffentliche<br />

Register (eine Art Grundbuch) eingetragen. Die<br />

Zweckbindung kann ab dem Zeitpunkt der Eintragung<br />

über einen Zeitraum von 90 Jahren jedem<br />

Dritten entgegengehalten werden. Auf diese Weise<br />

wird das vinkulierte Objekt vor dem Zugriff<br />

anderer Gläubiger des Investors geschützt. Es<br />

unterliegt nur insoweit der Zwangsvollstreckung<br />

als es um Forderungen geht, die im Rahmen<br />

der Zweckbindung entstanden sind. Gehen wir<br />

vom empfehlenswerten Fall der Gründung einer<br />

Stiftung aus, so haftet das in sie eingebrachte<br />

Immobilienvermögen von daher ausschließlich<br />

für Verbindlichkeiten der Stiftung selbst.<br />

Ein weiterer Vorteil der Zweckbindung des<br />

Vermögens ist, dass die in der Stiftung gebundene<br />

Immobilie ebenso wie im deutschen Recht von<br />

der Erbfolge des Investors ausgeschlossen ist.<br />

Auch findet weder eine Berücksichtigung im Rahmen<br />

der ehelichen Zugewinngemeinschaft statt<br />

noch fällt die Immobilie im Falle des Gemeinschaftsvermögens<br />

der Eheleute in das gemeinschaftliche<br />

Vermögen.<br />

Abschließend sei noch darauf hingewiesen,<br />

dass zwischenzeitlich Einigkeit besteht, dass<br />

die neu in den Codice Civile eingeführte Norm<br />

nicht mit dem Trust, wie er im Allgemeinen im<br />

italienischen Recht verstanden wird, vergleichbar<br />

ist. Es bestehen maßgebliche Unterschiede,<br />

namentlich im Hinblick auf die Gültigkeitsdauer<br />

der notariellen Urkunde sowie hinsichtlich der<br />

Zweckbindung.<br />

Aufgrund der noch nicht lange zurückliegenden<br />

Einführung der Gesetzesänderung sind<br />

Einzelheiten nach wie vor umstritten. Um ein<br />

möglichst hohes Maß an Rechtssicherheit zu<br />

erlangen, ist es demnach von größter Wichtigkeit,<br />

die Formulierung der Zweckbestimmung der<br />

Immobilie umfassend und gleichzeitig unangreifbar<br />

zu gestalten. Die Gestaltungsmöglichkeiten<br />

sind vielfältig. Die Formulierung der Urkunde<br />

sollte man jedenfalls nicht dem Notar überlassen.<br />

Qualifizierte Rechtsberatung im Vorfeld ist<br />

empfehlenswert.<br />

Nachmann Rechtsanwälte sind im<br />

deutsch-italienischen Wirtschaftsrecht tätig. Wir<br />

arbeiten seit vielen Jahren in enger Kooperation<br />

mit einer in Mailand ansässigen Wirtschaftskanzlei<br />

und betreuen Sie auch in München mit einem<br />

Team Italienisch sprechender Rechtsanwälte.

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