Foto: Hubertus Hamm
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INVESTITIONEN IN ITALIEN<br />
Seite 54<br />
Von Jens Magers, rechtsanwalt in der Kanzlei Nachmann rechtsanwälte,<br />
und Mario Dusi, Avvocato, Studio Legale, Mailand<br />
Beide beraten in Fragen des deutsch-italienischen rechtsverkehrs.<br />
schutz vor<br />
gläubigerzugriff<br />
auf immobilienvermögen<br />
in italien<br />
Bisher waren Möglichkeiten, bestimmte Vermögenswerte<br />
wie z. B. Immobilienvermögen vor dem<br />
Gläubigerzugriff in Italien zu schützen, nicht<br />
vorhanden. Es gilt auch dort wie in Deutschland<br />
der Grundsatz der allgemeinen Vermögenshaftung,<br />
d. h. jedes Rechtssubjekt, ob natürliche oder<br />
juristische Person, haftet für sämtliche Verbindlichkeiten<br />
mit seinem gesamten Vermögen (Art.<br />
2740 des italienischen Codice Civile).<br />
Im Jahre 2006 kam es zu einer entscheidenden<br />
Wende. Mit dem Reformgesetz Nr. 51<br />
vom 23. Februar 2006 wurde Artikel 2645 ” ter“<br />
in den Codice Civile eingefügt. Demgemäß kann<br />
ein Sondervermögen mit Hilfe des öffentlichen<br />
Registers gebildet werden. Immobilienvermögen<br />
können für die Dauer von maximal 90 Jahren<br />
einem bestimmten gemeinnützigen bzw. wohltätigen<br />
Zweck unterstellt werden. Das Gesetz<br />
erlaubt, die genannte Zweckbindung zugunsten<br />
von behinderten oder minderjährigen Personen<br />
oder – und dies stellt die für den ausländischen<br />
Investor interessantere Variante dar – zugunsten<br />
von Stiftungen oder Vereinen einzurichten. Durch<br />
die Zweckbindung der Immobilie kann sie vom<br />
restlichen Vermögen des Investors separiert werden,<br />
um sie dem genau festgeschriebenen Zweck<br />
zu widmen.<br />
Die Zweckbindung von Immobilien wird<br />
mittels notarieller Urkunde rechtswirksam errichtet<br />
und in das dafür vorgesehene öffentliche<br />
Register (eine Art Grundbuch) eingetragen. Die<br />
Zweckbindung kann ab dem Zeitpunkt der Eintragung<br />
über einen Zeitraum von 90 Jahren jedem<br />
Dritten entgegengehalten werden. Auf diese Weise<br />
wird das vinkulierte Objekt vor dem Zugriff<br />
anderer Gläubiger des Investors geschützt. Es<br />
unterliegt nur insoweit der Zwangsvollstreckung<br />
als es um Forderungen geht, die im Rahmen<br />
der Zweckbindung entstanden sind. Gehen wir<br />
vom empfehlenswerten Fall der Gründung einer<br />
Stiftung aus, so haftet das in sie eingebrachte<br />
Immobilienvermögen von daher ausschließlich<br />
für Verbindlichkeiten der Stiftung selbst.<br />
Ein weiterer Vorteil der Zweckbindung des<br />
Vermögens ist, dass die in der Stiftung gebundene<br />
Immobilie ebenso wie im deutschen Recht von<br />
der Erbfolge des Investors ausgeschlossen ist.<br />
Auch findet weder eine Berücksichtigung im Rahmen<br />
der ehelichen Zugewinngemeinschaft statt<br />
noch fällt die Immobilie im Falle des Gemeinschaftsvermögens<br />
der Eheleute in das gemeinschaftliche<br />
Vermögen.<br />
Abschließend sei noch darauf hingewiesen,<br />
dass zwischenzeitlich Einigkeit besteht, dass<br />
die neu in den Codice Civile eingeführte Norm<br />
nicht mit dem Trust, wie er im Allgemeinen im<br />
italienischen Recht verstanden wird, vergleichbar<br />
ist. Es bestehen maßgebliche Unterschiede,<br />
namentlich im Hinblick auf die Gültigkeitsdauer<br />
der notariellen Urkunde sowie hinsichtlich der<br />
Zweckbindung.<br />
Aufgrund der noch nicht lange zurückliegenden<br />
Einführung der Gesetzesänderung sind<br />
Einzelheiten nach wie vor umstritten. Um ein<br />
möglichst hohes Maß an Rechtssicherheit zu<br />
erlangen, ist es demnach von größter Wichtigkeit,<br />
die Formulierung der Zweckbestimmung der<br />
Immobilie umfassend und gleichzeitig unangreifbar<br />
zu gestalten. Die Gestaltungsmöglichkeiten<br />
sind vielfältig. Die Formulierung der Urkunde<br />
sollte man jedenfalls nicht dem Notar überlassen.<br />
Qualifizierte Rechtsberatung im Vorfeld ist<br />
empfehlenswert.<br />
Nachmann Rechtsanwälte sind im<br />
deutsch-italienischen Wirtschaftsrecht tätig. Wir<br />
arbeiten seit vielen Jahren in enger Kooperation<br />
mit einer in Mailand ansässigen Wirtschaftskanzlei<br />
und betreuen Sie auch in München mit einem<br />
Team Italienisch sprechender Rechtsanwälte.