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ZUR ACCESS 2008 - Convention-International

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PRAXIS VSTÄTTVO<br />

Die Veranstaltungsbranche und Veranstaltungen<br />

im Allgemeinen sind<br />

immer mit einer besonders umfangreichen<br />

Arbeit, auch zu ungewöhnlichen<br />

Zeiten und besonderen Risiken verbunden.<br />

Es haftet immer eine natürliche Person<br />

und das sind die Vertreter von Gesellschaften<br />

sowie die Aufsicht führenden<br />

Personen bei Veranstaltungen.<br />

Durch eine Gesetzesinitiative – die Versammlungsstättenverordnung<br />

oder kurz<br />

„VStättVO“ – erhalten Inhaber, Geschäfts -<br />

führer und Angestellte Handlungssicher<br />

heit bei Veranstaltungen, im Beson -<br />

deren in baulichen Anlagen wie zum<br />

Beispiel Hotels und Tagungshäusern.<br />

Diese Verordnung ist eine gesetzliche<br />

Vorgabe mit vielen Vorteilen für verantwortliche<br />

und zukunftsorientierte Ma-<br />

34<br />

Haftungs- und Rechtssicherheit für Betreiber, Veranstalter,<br />

Angestellte und Event-Manager in Deutschland<br />

durch die Versammlungsstättenverordnung<br />

Von Olaf Jastrob, GvWD<br />

nager/-innen und Führungskräfte in der<br />

Veranstaltungsbranche sowie im Hotel/<br />

Gaststätten- und Discothekenbereich<br />

oder auch für Kommunen (Bürgermeister,<br />

Schul-, Bau- und Kulturamt) und<br />

tech nische Dienstleister.<br />

Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen,<br />

die für die gleichzeitige Anwesenheit<br />

vieler Menschen bei Veranstaltungen<br />

– insbesondere erzieherischer,<br />

wirtschaftlicher, geselliger, kultureller,<br />

künstlerischer, politischer, sportlicher<br />

oder unterhaltender Art – bestimmt sind,<br />

sowie Schank- und Speisewirtschaften.<br />

Als einfache Faustformel kann man sagen,<br />

dass die Verordnung unter folgenden<br />

Voraussetzungen in Gebäuden bzw.<br />

baulichen Anlagen anzuwenden ist:<br />

Bilder: Zanini<br />

1. Zweihundert Besucher<br />

2. Ab einer für das Publikum begehbaren<br />

Grundfläche von 200 qm<br />

3. In Gaststätten mit Stehflächen (z.B.<br />

Discotheken) ab einer begehbaren<br />

Grundfläche von 100 qm

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