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Aktuelle Ausgabe - RiQ DAS MAGAZIN

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Foto: © fotolia.com: the_builder<br />

Einen solchen oder ähnlichen Fall<br />

dürften zahlreiche Käufer bereits erlebt<br />

haben. Doch wie verhalten sich<br />

Verbraucher in solchen Fällen richtig,<br />

welche Rechte haben sie als Käufer<br />

bei Mängeln einer Ware und was muss<br />

rund um das Thema „Garantie und<br />

Gewährleistung“ beachtet werden?<br />

Eine Vielzahl von Verbrauchern unterliegt<br />

dem klassischen Irrtum, dass es<br />

sich bei den Begriffen „Garantie“ und<br />

„Gewährleistung“ um ein und dasselbe<br />

Recht handelt. Auch wenn im<br />

üblichen Sprachgebrauch mit dem Begriff<br />

„Garantie“ zumeist die „Gewährleistung“<br />

gemeint ist, müssen beide<br />

Begriffe doch klar unterschieden werden,<br />

denn sie besagen rechtlich gerade<br />

nicht das Gleiche:<br />

Unterschied zwischen Garantie<br />

und Gewährleistung<br />

Eine Garantie ist stets eine freiwillige<br />

Zusatzleistung des Verkäufers, meist<br />

aber des Herstellers einer Sache. Welche<br />

Leistungen von der Garantie umfasst<br />

sind, ist nicht im Gesetz geregelt,<br />

sondern ergibt sich jeweils aus der Garantievereinbarung,<br />

die üblicherweise<br />

auch als Garantiebedingung bezeichnet<br />

wird. Ein gängiges Beispiel ist die<br />

10-jährige Garantie gegen Durchrostung,<br />

die zahlreiche Automobilhersteller<br />

ihren Käufern einräumen. Damit<br />

gewähren sie ihren Kunden freiwillig<br />

einen zusätzlichen Schutz, der weit<br />

über die im Rahmen der Gewährleistung<br />

gesetzlich geforderten Dauer von<br />

zwei Jahren hinausgeht.<br />

Demgegenüber ist die Gewährleistung<br />

im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)<br />

geregelt und schreibt zwingend vor,<br />

welche Rechte einem Käufer zustehen,<br />

wenn er vom Verkäufer eine mangelhafte<br />

Sache erhalten hat. Im Gegensatz<br />

zur Garantie, deren Laufzeit frei<br />

bestimmbar ist, läuft die Gewährleistung<br />

grundsätzlich zwei Jahre ab<br />

Übergabe der Ware. Beim Kauf von<br />

Neuwaren durch Privatleute darf die<br />

2-jährige Gewährleistungsfrist (etwa<br />

in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,<br />

kurz AGB) nicht gekürzt werden.<br />

Gewährleistungsansprüche bestehen<br />

jedoch nur, wenn der Mangel bereits<br />

beim Kauf vorhanden war, was innerhalb<br />

der ersten sechs Monate gesetzlich<br />

vermutet wird. Danach hat der<br />

Käufer den Mangel nachzuweisen.<br />

Rechte des Käufers im Rahmen<br />

der Gewährleistung<br />

Käufer, die einen Mangel an der Kaufsache<br />

feststellen, müssen dem Verkäufer<br />

vorrangig die Möglichkeit der<br />

Nacherfüllung geben. Dabei kann<br />

grundsätzlich der Käufer auswählen,<br />

ob er eine neue Sache geliefert oder<br />

aber den Mangel beseitigt haben<br />

möchte, beispielsweise durch Reparatur<br />

der Ware. Wichtig ist in diesem<br />

Zusammenhang, dass alle Kosten, die<br />

mit der Nacherfüllung verbunden<br />

sind, vom Verkäufer zu tragen sind,<br />

zum Beispiel Transport-, Wege-, Arbeits-<br />

und Materialkosten. Verweigert<br />

der Verkäufer die Nacherfüllung oder<br />

schlägt diese mehrmals (in der Regel<br />

dreimal) fehl, kann der Käufer entweder<br />

den Kaufpreis mindern, Schadensersatz<br />

verlangen oder vom Vertrag<br />

zurücktreten.<br />

Im oben genannten Fall kann der<br />

Elektrofachmarkt Herrn B. nicht an<br />

den Hersteller „abschieben“, sondern<br />

muss seiner Pflicht zur Nacherfüllung<br />

nachkommen.<br />

BildUNG UNd WiSSEN | 97<br />

„Viel Freude mit Ihrem neuen Fernseher, das war eine gute Wahl.“ Mit diesen Worten half<br />

der Verkäufer des Elektrofachgeschäfts Herrn B., den neuen Fernseher in sein Auto einzuladen.<br />

Glücklich und voller Vorfreude baute die ganze Familie den Fernseher zu Hause auf. Und<br />

dann das: nichts als ein schwarzer Bildschirm! Die nächste böse Überraschung folgte, als der<br />

Kundendienst des Elektrofachgeschäfts den sofortigen Umtausch des Fernsehers ablehnte und<br />

Herrn B. an den Hersteller verwies, damit er dort sein Recht auf Garantie geltend mache.<br />

Wissenswertes und hilfreiche Tipps<br />

• Beim rücktritt vom Kaufvertrag<br />

muss der Verkäufer den bezahlten<br />

Kaufpreis zurückzahlen, eine Erstattung<br />

in Form eines Warengutscheins<br />

oder einer Gutschrift müssen Sie als<br />

Käufer nicht akzeptieren.<br />

• Um Gewährleistungsansprüche<br />

geltend machen zu können, müssen<br />

Sie nicht zwingend den originalzahlungsbeleg<br />

oder die rechnung<br />

vorlegen. Es genügt, wenn Sie dem<br />

Händler den Kauf in seinem Geschäft<br />

nachweisen können, was beispielsweise<br />

durch Zeugen oder Vorlage<br />

der Kreditkartenabrechnung möglich<br />

ist. Um dieser Nachweisproblematik<br />

zu entgehen, ist es deshalb empfehlenswert,<br />

den Kaufbeleg während<br />

der Gewährleistungsfrist aufzubewahren.<br />

• auch die Vorlage der originalverpackung<br />

ist nicht notwendig.<br />

• die Gewährleistung gilt uneingeschränkt<br />

auch beim Kauf von<br />

Sonderangeboten oder reduzierter<br />

Ware.<br />

• der Verkäufer darf Sie im rahmen<br />

der Gewährleistung nicht an den<br />

Hersteller verweisen, sondern muss<br />

unmittelbar selbst Nacherfüllung<br />

leisten.<br />

• Sofern die Ware keinen Mangel<br />

aufweist, muss der Verkäufer, zum<br />

Beispiel bei Nichtgefallen, die Ware<br />

nicht zurücknehmen. die meisten<br />

Händler sind aber aus Kulanz bereit,<br />

die Ware innerhalb einer bestimmten<br />

Frist umzutauschen.<br />

<strong>RiQ</strong> – Das Magazin Nr. 1 | 2013

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