Aktuelle Ausgabe - RiQ DAS MAGAZIN
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Foto: © fotolia.com: the_builder<br />
Einen solchen oder ähnlichen Fall<br />
dürften zahlreiche Käufer bereits erlebt<br />
haben. Doch wie verhalten sich<br />
Verbraucher in solchen Fällen richtig,<br />
welche Rechte haben sie als Käufer<br />
bei Mängeln einer Ware und was muss<br />
rund um das Thema „Garantie und<br />
Gewährleistung“ beachtet werden?<br />
Eine Vielzahl von Verbrauchern unterliegt<br />
dem klassischen Irrtum, dass es<br />
sich bei den Begriffen „Garantie“ und<br />
„Gewährleistung“ um ein und dasselbe<br />
Recht handelt. Auch wenn im<br />
üblichen Sprachgebrauch mit dem Begriff<br />
„Garantie“ zumeist die „Gewährleistung“<br />
gemeint ist, müssen beide<br />
Begriffe doch klar unterschieden werden,<br />
denn sie besagen rechtlich gerade<br />
nicht das Gleiche:<br />
Unterschied zwischen Garantie<br />
und Gewährleistung<br />
Eine Garantie ist stets eine freiwillige<br />
Zusatzleistung des Verkäufers, meist<br />
aber des Herstellers einer Sache. Welche<br />
Leistungen von der Garantie umfasst<br />
sind, ist nicht im Gesetz geregelt,<br />
sondern ergibt sich jeweils aus der Garantievereinbarung,<br />
die üblicherweise<br />
auch als Garantiebedingung bezeichnet<br />
wird. Ein gängiges Beispiel ist die<br />
10-jährige Garantie gegen Durchrostung,<br />
die zahlreiche Automobilhersteller<br />
ihren Käufern einräumen. Damit<br />
gewähren sie ihren Kunden freiwillig<br />
einen zusätzlichen Schutz, der weit<br />
über die im Rahmen der Gewährleistung<br />
gesetzlich geforderten Dauer von<br />
zwei Jahren hinausgeht.<br />
Demgegenüber ist die Gewährleistung<br />
im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)<br />
geregelt und schreibt zwingend vor,<br />
welche Rechte einem Käufer zustehen,<br />
wenn er vom Verkäufer eine mangelhafte<br />
Sache erhalten hat. Im Gegensatz<br />
zur Garantie, deren Laufzeit frei<br />
bestimmbar ist, läuft die Gewährleistung<br />
grundsätzlich zwei Jahre ab<br />
Übergabe der Ware. Beim Kauf von<br />
Neuwaren durch Privatleute darf die<br />
2-jährige Gewährleistungsfrist (etwa<br />
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,<br />
kurz AGB) nicht gekürzt werden.<br />
Gewährleistungsansprüche bestehen<br />
jedoch nur, wenn der Mangel bereits<br />
beim Kauf vorhanden war, was innerhalb<br />
der ersten sechs Monate gesetzlich<br />
vermutet wird. Danach hat der<br />
Käufer den Mangel nachzuweisen.<br />
Rechte des Käufers im Rahmen<br />
der Gewährleistung<br />
Käufer, die einen Mangel an der Kaufsache<br />
feststellen, müssen dem Verkäufer<br />
vorrangig die Möglichkeit der<br />
Nacherfüllung geben. Dabei kann<br />
grundsätzlich der Käufer auswählen,<br />
ob er eine neue Sache geliefert oder<br />
aber den Mangel beseitigt haben<br />
möchte, beispielsweise durch Reparatur<br />
der Ware. Wichtig ist in diesem<br />
Zusammenhang, dass alle Kosten, die<br />
mit der Nacherfüllung verbunden<br />
sind, vom Verkäufer zu tragen sind,<br />
zum Beispiel Transport-, Wege-, Arbeits-<br />
und Materialkosten. Verweigert<br />
der Verkäufer die Nacherfüllung oder<br />
schlägt diese mehrmals (in der Regel<br />
dreimal) fehl, kann der Käufer entweder<br />
den Kaufpreis mindern, Schadensersatz<br />
verlangen oder vom Vertrag<br />
zurücktreten.<br />
Im oben genannten Fall kann der<br />
Elektrofachmarkt Herrn B. nicht an<br />
den Hersteller „abschieben“, sondern<br />
muss seiner Pflicht zur Nacherfüllung<br />
nachkommen.<br />
BildUNG UNd WiSSEN | 97<br />
„Viel Freude mit Ihrem neuen Fernseher, das war eine gute Wahl.“ Mit diesen Worten half<br />
der Verkäufer des Elektrofachgeschäfts Herrn B., den neuen Fernseher in sein Auto einzuladen.<br />
Glücklich und voller Vorfreude baute die ganze Familie den Fernseher zu Hause auf. Und<br />
dann das: nichts als ein schwarzer Bildschirm! Die nächste böse Überraschung folgte, als der<br />
Kundendienst des Elektrofachgeschäfts den sofortigen Umtausch des Fernsehers ablehnte und<br />
Herrn B. an den Hersteller verwies, damit er dort sein Recht auf Garantie geltend mache.<br />
Wissenswertes und hilfreiche Tipps<br />
• Beim rücktritt vom Kaufvertrag<br />
muss der Verkäufer den bezahlten<br />
Kaufpreis zurückzahlen, eine Erstattung<br />
in Form eines Warengutscheins<br />
oder einer Gutschrift müssen Sie als<br />
Käufer nicht akzeptieren.<br />
• Um Gewährleistungsansprüche<br />
geltend machen zu können, müssen<br />
Sie nicht zwingend den originalzahlungsbeleg<br />
oder die rechnung<br />
vorlegen. Es genügt, wenn Sie dem<br />
Händler den Kauf in seinem Geschäft<br />
nachweisen können, was beispielsweise<br />
durch Zeugen oder Vorlage<br />
der Kreditkartenabrechnung möglich<br />
ist. Um dieser Nachweisproblematik<br />
zu entgehen, ist es deshalb empfehlenswert,<br />
den Kaufbeleg während<br />
der Gewährleistungsfrist aufzubewahren.<br />
• auch die Vorlage der originalverpackung<br />
ist nicht notwendig.<br />
• die Gewährleistung gilt uneingeschränkt<br />
auch beim Kauf von<br />
Sonderangeboten oder reduzierter<br />
Ware.<br />
• der Verkäufer darf Sie im rahmen<br />
der Gewährleistung nicht an den<br />
Hersteller verweisen, sondern muss<br />
unmittelbar selbst Nacherfüllung<br />
leisten.<br />
• Sofern die Ware keinen Mangel<br />
aufweist, muss der Verkäufer, zum<br />
Beispiel bei Nichtgefallen, die Ware<br />
nicht zurücknehmen. die meisten<br />
Händler sind aber aus Kulanz bereit,<br />
die Ware innerhalb einer bestimmten<br />
Frist umzutauschen.<br />
<strong>RiQ</strong> – Das Magazin Nr. 1 | 2013