Druckdaten Handbuch Suizidprävention inkl ... - TelefonSeelsorge
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Wenn sich der Suizident von seinem Entschluss<br />
nicht abbringen lässt, muss der Mitarbeiter der<br />
<strong>TelefonSeelsorge</strong> eine Abwägung treff en, ob er den<br />
Entschluss des Anrufers akzeptiert 4 oder doch die<br />
Polizei verständigt. Der Bruch der Schweigepfl icht<br />
ist in diesem Fall durch rechtfertigenden Notstand<br />
gerechtfertigt. Lässt der Anrufer erkennen, dass er<br />
eigentlich fremde Hilfe sucht („Hilferuf“), deutet<br />
dies auf eine Einwilligung in die Weitergabe<br />
des Geheimnisses hin. In diesem Fall entfällt die<br />
Schweigepfl icht.<br />
Bevor Rettungsdienste und Polizei verständigt werden,<br />
ist abzuwägen, ob nicht genau dies zu einer<br />
Verschärfung der Situation des Anrufers führen<br />
könnte. Der Suizident könnte den Kontakt abbrechen<br />
oder direkt zum Suizid schreiten.<br />
Ist die Verständigung der Polizei geboten, sollte der<br />
Mitarbeiter versuchen, von dem Anrufer Namen<br />
und Aufenthaltsort zu erfahren. Ist dies nicht gelungen,<br />
bleibt nur noch die Rückverfolgung des<br />
Anrufes durch die Polizei und die Telekom. Ob<br />
dieser Schritt unter Einschaltung der Stellenleitung<br />
erfolgt, ist eine Frage der Praxis der TS-Stelle<br />
vor Ort.<br />
In Fällen eines geplanten erweiterten Suizids oder<br />
der Schädigung und Gefährdung Dritter ist die Polizei<br />
einzuschalten.<br />
4 In dieser Alternative beziehen wir uns auf den Beschluss vom 8. 7. 1987 BGH AZ 2StR 298/87: „Vorsorglich weist der Senat darauf<br />
hin, dass er in Anlehnung an eine Entscheidung BGHSt 32, 262 ff . dazu neigt, einem ernsthaften, freiverantwortlich gefassten<br />
Selbsttötungsentschluss eine stärkere Bedeutung beizumessen, als dies in dem erwähnten Urteil des 3. Strafsenates geschehen<br />
ist.“<br />
5 | Rechtliche Position 12/2009