23.01.2013 Aufrufe

Druckdaten Handbuch Suizidprävention inkl ... - TelefonSeelsorge

Druckdaten Handbuch Suizidprävention inkl ... - TelefonSeelsorge

Druckdaten Handbuch Suizidprävention inkl ... - TelefonSeelsorge

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Wenn sich der Suizident von seinem Entschluss<br />

nicht abbringen lässt, muss der Mitarbeiter der<br />

<strong>TelefonSeelsorge</strong> eine Abwägung treff en, ob er den<br />

Entschluss des Anrufers akzeptiert 4 oder doch die<br />

Polizei verständigt. Der Bruch der Schweigepfl icht<br />

ist in diesem Fall durch rechtfertigenden Notstand<br />

gerechtfertigt. Lässt der Anrufer erkennen, dass er<br />

eigentlich fremde Hilfe sucht („Hilferuf“), deutet<br />

dies auf eine Einwilligung in die Weitergabe<br />

des Geheimnisses hin. In diesem Fall entfällt die<br />

Schweigepfl icht.<br />

Bevor Rettungsdienste und Polizei verständigt werden,<br />

ist abzuwägen, ob nicht genau dies zu einer<br />

Verschärfung der Situation des Anrufers führen<br />

könnte. Der Suizident könnte den Kontakt abbrechen<br />

oder direkt zum Suizid schreiten.<br />

Ist die Verständigung der Polizei geboten, sollte der<br />

Mitarbeiter versuchen, von dem Anrufer Namen<br />

und Aufenthaltsort zu erfahren. Ist dies nicht gelungen,<br />

bleibt nur noch die Rückverfolgung des<br />

Anrufes durch die Polizei und die Telekom. Ob<br />

dieser Schritt unter Einschaltung der Stellenleitung<br />

erfolgt, ist eine Frage der Praxis der TS-Stelle<br />

vor Ort.<br />

In Fällen eines geplanten erweiterten Suizids oder<br />

der Schädigung und Gefährdung Dritter ist die Polizei<br />

einzuschalten.<br />

4 In dieser Alternative beziehen wir uns auf den Beschluss vom 8. 7. 1987 BGH AZ 2StR 298/87: „Vorsorglich weist der Senat darauf<br />

hin, dass er in Anlehnung an eine Entscheidung BGHSt 32, 262 ff . dazu neigt, einem ernsthaften, freiverantwortlich gefassten<br />

Selbsttötungsentschluss eine stärkere Bedeutung beizumessen, als dies in dem erwähnten Urteil des 3. Strafsenates geschehen<br />

ist.“<br />

5 | Rechtliche Position 12/2009

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!