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Anlage 3 Eröffnungsbilanz 2010_RPA.pdf - Landeshauptstadt Stuttgart

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Rechnungsprüfungsamt w<br />

8.2.7.6 Sonderposten für Feld- und Waldwege<br />

Wie bereits unter Nr. 7.3.4.5.3 dargelegt wurde, sind Waldwege nicht zu<br />

bilanzieren, wenn sie im Sinne des LWaldG als Wald gelten. Dafür gebildete<br />

Sonderposten sind über das Basiskapital zu berichtigen.<br />

Die Verwaltung hat mit der Überprüfung bereits begonnen.<br />

8.2.7.7 Fehlende systemtechnische Verknüpfung von Stammsätzen<br />

Um in angemessener Zeit feststellen zu können, ob für ein <strong>Anlage</strong>gut eine<br />

Zuweisung gewährt wurde, müsste eine auswertbare Verknüpfung zwischen<br />

den Stammdaten des <strong>Anlage</strong>vermögens und des Sonderposten bestehen.<br />

Mit Schreiben vom 26. Januar 2012 hat die Verwaltung Folgendes mitgeteilt: „In<br />

der Verfahrensbeschreibung zu SAP FI-AA wurden die <strong>Anlage</strong>nbuchhalter seit<br />

August 2011 verpflichtet (davor lediglich Empfehlung), bei neuen Vermögensgegenständen<br />

einen Bezug zwischen Aktiv- und Passivanlage herzustellen.<br />

Dies geschieht jedoch nicht über ein technisches Pflichtfeld, sondern muss vom<br />

<strong>Anlage</strong>nbuchhalter sichergestellt werden“.<br />

Es ist aus Sicht des Rechnungsprüfungsamts nicht nur für die Neuanlagen,<br />

sondern auch bei den bereits bilanzierten Passivstammsätzen eine Verknüpfung<br />

zwischen Aktiv-Stammsatz und Passiv-Stammsatz herzustellen.<br />

8.3 Rückstellungen<br />

Nach § 41 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 GemHVO sind Rückstellungen zu bilden 20 . Im<br />

Leitfaden zur Bilanzierung, Stand Januar 2011, werden diese Rückstellungen<br />

als Pflichtrückstellungen bezeichnet.<br />

20 § 41 Rückstellungen<br />

(1) Rückstellungen sind zu bilden für folgende ungewisse Verbindlichkeiten und unbestimmte<br />

Aufwendungen:<br />

1. die Lohn- und Gehaltszahlung für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im<br />

Rahmen von Altersteilzeitarbeit und ähnlichen Maßnahmen,<br />

2. die Verpflichtungen aus der Erstattung von Unterhaltsvorschüssen,<br />

3. die Stilllegung und Nachsorge von Abfalldeponien,<br />

4. den Ausgleich von ausgleichspflichtigen Gebührenüberschüssen,<br />

5. die Sanierung von Altlasten und<br />

6. drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen und anhängigen<br />

Gerichtsverfahren.<br />

(2) Weitere Rückstellungen können gebildet werden…<br />

118 Prüfung der <strong>Eröffnungsbilanz</strong>

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