Anlage 3 Eröffnungsbilanz 2010_RPA.pdf - Landeshauptstadt Stuttgart
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7.6.2 Gesetzliche Vorgaben zu Ansatz und Bewertung<br />
Rechnungsprüfungsamt<br />
Grundsätzlich gilt für die Erstbewertung des Sachvermögens nach § 62 Abs. 1<br />
GemHVO, dass die zum Stichtag der Aufstellung der <strong>Eröffnungsbilanz</strong> vorhandenen<br />
Vermögensgegenstände mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten,<br />
vermindert um Abschreibungen nach § 46 GemHVO, anzusetzen sind.<br />
Des Weiteren hat der Gesetzgeber bestimmte Erleichterungen vorgesehen. Der<br />
Leitfaden zur Bilanzierung sieht in Ergänzung zu den Bestimmungen der<br />
GemHVO vor, dass für die Ermittlung der Erfahrungswerte die Versicherungswerte<br />
herangezogen werden können. Wenn weder die Anschaffungs- oder<br />
Herstellungskosten noch Versicherungswerte vorliegen, kann die Bewertung<br />
zum Schätz- oder Erinnerungswert erfolgen.<br />
7.6.3 Erläuterungen zur Bilanzposition<br />
Die Bilanzposition Kunstgegenstände der Stadt weist rd. 14.570 <strong>Anlage</strong>nstammsätze<br />
aus. Wesentliche Positionen sind dabei:<br />
— ein Werkkonvolut (Stiftungsvermögen) mit 7,4 Mio. € und<br />
— die Otto-Dix-Sammlung mit 10,9 Mio. €.<br />
Die Otto-Dix-Sammlung umfasst 198 <strong>Anlage</strong>nstammsätze (Gemälde und Grafiken).<br />
Werke mit wesentlichen Anschaffungswerten sind:<br />
— das „Bildnis des Fabrikanten Dr. Julius Hesse mit Farbprobe“, Kaufpreis<br />
3 Mio. €<br />
— „Ursus sitzend“, Kaufpreis 1,6 Mio. €<br />
— „Der Salon I“, Kaufpreis 1,0 Mio. €<br />
— „Triumph des Todes“, Kaufpreis 0,9 Mio. €.<br />
7.6.4 Prüfungsfeststellungen<br />
7.6.4.1 Umfang der erfassten Kunstgegenstände und Bewertung<br />
Kunstgegenstände sind bewegliche Vermögensgegenstände, so dass für diese<br />
die Erleichterungsvorschriften des § 62 Abs. 1 Satz 3 GemHVO angewandt<br />
werden können. Die Erleichterungsvorschrift besagt, dass bei beweglichen<br />
Vermögensgegenständen, deren Anschaffung länger als sechs Jahre vor dem<br />
Stichtag der <strong>Eröffnungsbilanz</strong> zurückliegt, von einer Inventarisierung und Aufnahme<br />
in die Vermögensrechnung abgesehen werden kann.<br />
Unabhängig von der Erleichterungsvorschrift wurden die dem Kunstmuseum<br />
überlassenen Kunstwerke, soweit im Bestandsverwaltungssystem MuseumPlus<br />
enthalten, erfasst.<br />
Prüfung der <strong>Eröffnungsbilanz</strong> 63