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Anlage 3 Eröffnungsbilanz 2010_RPA.pdf - Landeshauptstadt Stuttgart

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8.3.5.8.1 Berechnung Rückstellung<br />

Rechnungsprüfungsamt<br />

Die Verwaltung hat die kamerale Rücklage 2006 als Grundlage für die Rückstellung<br />

zum 1. Januar <strong>2010</strong>, vermindert um die jährlichen Aufwendungen, verwendet.<br />

Die Rückstellungsberechnung erfolgte aufgrund der kameralen Haushaltsführung<br />

zahlungsorientiert. Die Erstattungen des Landes gingen bei der Stadt erst<br />

im zweiten Quartal des Folgejahres ein und wurden erst dann als Einnahmen<br />

berücksichtigt.<br />

Das Rechnungsprüfungsamt mahnte die Rückstellungsberechnung an und hat<br />

empfohlen, die zahlungsorientierte Berechnung in eine ressourcenorientierte<br />

Berechnung zu überführen.<br />

Die angesetzten Planwerte wichen bei einigen Objekten wesentlich von den<br />

aktuellen Istwerten ab. Die Verwaltung will künftig die Berechnungsdatei<br />

laufend aktualisieren.<br />

Der Rückstellungsbetrag wurde im Jahresabschluss <strong>2010</strong> um rd. 800.000 €<br />

erhöht. Die Korrektur erfolgte über das Basiskapital.<br />

8.3.5.8.2 Periodengerechte Erfassung der Erstattungsansprüche<br />

gegenüber dem Land<br />

In der Rückstellungsberechnung werden die Erstattungen vom Land nicht im<br />

Jahr der Entstehung des Anspruches, sondern erst zeitverzögert im darauf<br />

folgenden Jahr (das Jahr des Zahlungszuflusses an die Stadt) berücksichtigt.<br />

Es sind deshalb in der Rückstellung zum 1. Januar <strong>2010</strong> die Erstattungsansprüche<br />

für 2009 (rd. 884 T€; auszuzahlen in <strong>2010</strong>) noch enthalten. Diese<br />

Ansprüche bzw. Erträge sind aber nachdem NKHR dem Jahr 2009 zuzuordnen.<br />

Die Rückstellung ist folglich um diesen Betrag zu niedrig.<br />

Da die Ansprüche gegenüber dem Land für das Jahr 2009 (rd. 884 T€) zwar<br />

entstanden, aber noch nicht ausgezahlt sind, ist zum 1. Januar <strong>2010</strong> eine<br />

Forderung an das Land in gleicher Höhe auszuweisen.<br />

Die Forderung i. H. v. rd. 884.000 € wurde im Jahresabschluss <strong>2010</strong> über das<br />

Basiskapital korrigiert.<br />

8.3.5.9 Abzinsung<br />

Das Gemeindehaushaltsrecht enthält keine Regelung zur Abzinsung von Rückstellungen.<br />

Gemäß Leitfaden zur Bilanzierung, Stand Januar 2011, sind allerdings<br />

Rückstellungen abzuzinsen. Kurz- und mittelfristige Rückstellungen (d. h.<br />

mit einer voraussichtlichen Laufzeit (= vollständige Inanspruchnahme) innerhalb<br />

von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Bildung) müssen nicht abgezinst werden.<br />

Prüfung der <strong>Eröffnungsbilanz</strong> 131

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