Anlage 3 Eröffnungsbilanz 2010_RPA.pdf - Landeshauptstadt Stuttgart
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8.3.5.8.1 Berechnung Rückstellung<br />
Rechnungsprüfungsamt<br />
Die Verwaltung hat die kamerale Rücklage 2006 als Grundlage für die Rückstellung<br />
zum 1. Januar <strong>2010</strong>, vermindert um die jährlichen Aufwendungen, verwendet.<br />
Die Rückstellungsberechnung erfolgte aufgrund der kameralen Haushaltsführung<br />
zahlungsorientiert. Die Erstattungen des Landes gingen bei der Stadt erst<br />
im zweiten Quartal des Folgejahres ein und wurden erst dann als Einnahmen<br />
berücksichtigt.<br />
Das Rechnungsprüfungsamt mahnte die Rückstellungsberechnung an und hat<br />
empfohlen, die zahlungsorientierte Berechnung in eine ressourcenorientierte<br />
Berechnung zu überführen.<br />
Die angesetzten Planwerte wichen bei einigen Objekten wesentlich von den<br />
aktuellen Istwerten ab. Die Verwaltung will künftig die Berechnungsdatei<br />
laufend aktualisieren.<br />
Der Rückstellungsbetrag wurde im Jahresabschluss <strong>2010</strong> um rd. 800.000 €<br />
erhöht. Die Korrektur erfolgte über das Basiskapital.<br />
8.3.5.8.2 Periodengerechte Erfassung der Erstattungsansprüche<br />
gegenüber dem Land<br />
In der Rückstellungsberechnung werden die Erstattungen vom Land nicht im<br />
Jahr der Entstehung des Anspruches, sondern erst zeitverzögert im darauf<br />
folgenden Jahr (das Jahr des Zahlungszuflusses an die Stadt) berücksichtigt.<br />
Es sind deshalb in der Rückstellung zum 1. Januar <strong>2010</strong> die Erstattungsansprüche<br />
für 2009 (rd. 884 T€; auszuzahlen in <strong>2010</strong>) noch enthalten. Diese<br />
Ansprüche bzw. Erträge sind aber nachdem NKHR dem Jahr 2009 zuzuordnen.<br />
Die Rückstellung ist folglich um diesen Betrag zu niedrig.<br />
Da die Ansprüche gegenüber dem Land für das Jahr 2009 (rd. 884 T€) zwar<br />
entstanden, aber noch nicht ausgezahlt sind, ist zum 1. Januar <strong>2010</strong> eine<br />
Forderung an das Land in gleicher Höhe auszuweisen.<br />
Die Forderung i. H. v. rd. 884.000 € wurde im Jahresabschluss <strong>2010</strong> über das<br />
Basiskapital korrigiert.<br />
8.3.5.9 Abzinsung<br />
Das Gemeindehaushaltsrecht enthält keine Regelung zur Abzinsung von Rückstellungen.<br />
Gemäß Leitfaden zur Bilanzierung, Stand Januar 2011, sind allerdings<br />
Rückstellungen abzuzinsen. Kurz- und mittelfristige Rückstellungen (d. h.<br />
mit einer voraussichtlichen Laufzeit (= vollständige Inanspruchnahme) innerhalb<br />
von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Bildung) müssen nicht abgezinst werden.<br />
Prüfung der <strong>Eröffnungsbilanz</strong> 131