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Anlage 3 Eröffnungsbilanz 2010_RPA.pdf - Landeshauptstadt Stuttgart

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Rechnungsprüfungsamt<br />

Ein weiterer Abgleich hätte mit den bereits im <strong>Anlage</strong>nbuchhaltungssystem<br />

FI-AA (Altbestsand) oder bei den Eigenbetrieben bilanzierten Flurstücksanteilen<br />

vorgenommen werden müssen. Dies ist nicht geschehen.<br />

Es hat sich gezeigt, dass sich nun, nach der Bewertung, erhebliche Flächendifferenzen<br />

ergeben. Flächendifferenzen führen zu nicht sachgerechten Flurstückswerten<br />

in der Vermögensrechnung.<br />

Beispiel: Flurstück Cannstatt – 00296/003<br />

Flächenangaben GrundIS<br />

Gebäude- und Freifläche Handel und Wirtschaft (GFHW) 5.032 m²<br />

Grünanlagen 550 m²<br />

Gesamtflurstücksfläche 5.582 m²<br />

Flächenangaben <strong>Eröffnungsbilanz</strong> (FI-AA)<br />

Gebäude- und Freifläche Handel und Wirtschaft (GFHW) –<br />

Altbestand* 4.950 m²<br />

Grünanlagen (gekennzeichnete Flächen) 425 m²<br />

Gesamtflurstücksfläche 5.375 m²<br />

* Bilanziert im städtischen <strong>Anlage</strong>vermögen seit 23. Mai 1980<br />

Mit Schreiben vom 26. Januar 2012 hat die Verwaltung wie folgt Stellung genommen:<br />

„Flurstücke, welche sich in Verwaltung mehrerer Ämter befinden, wurden in<br />

SIAS graphisch geteilt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Abgrenzung händisch<br />

erfolgte und sich die Teilflächen in SIAS nicht in allen Fällen exakt zur<br />

Katasterfläche aufsummieren. Um sicherzustellen, dass eine zu hohe oder<br />

geringe Katasterfläche je Flurstück bilanziert wurde, hat das Stadtmessungsamt<br />

die graphisch ermittelten Flächen vor der Bewertung ins Verhältnis zur Katasterfläche<br />

gesetzt.<br />

Im Rahmen der Zuordnung der Flurstücke waren die Ämter gehalten, die<br />

bereits in SAP FI-AA erfassten und bewerteten Flurstücke dem Stadtmessungsamt<br />

mitzuteilen. Da zum damaligen Zeitpunkt nicht für jedes Flurstück ein<br />

eigener <strong>Anlage</strong>nstammsatz (mit einer Fläche) vorhanden war, konnte ein<br />

maschineller Abgleich nicht durchgeführt werden. Sofern keine Angaben des<br />

Fachamts zu bereits erfassten Flächen erfolgt sind, war es weder dem Stadtmessungsamt<br />

noch der Stadtkämmerei möglich, doppelte Bilanzierungen<br />

festzustellen. Die Problematik wurde aufgrund der Erstbewertung erkannt, und<br />

die Ämter haben weitestgehend mindestens je Flurstück einen eigenen <strong>Anlage</strong>nstammsatz<br />

angelegt.<br />

Prüfung der <strong>Eröffnungsbilanz</strong> 43

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