Anlage 3 Eröffnungsbilanz 2010_RPA.pdf - Landeshauptstadt Stuttgart
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Forderungen<br />
nicht vollständig<br />
erfasst<br />
Rechnungsprüfungsamt w<br />
Wird eine Forderung voraussichtlich nicht oder nicht in voller Höhe als Zahlung<br />
eingehen, ist die Forderung nicht oder nicht vollständig werthaltig. Hierfür sind<br />
Wertberichtigungen nach den tatsächlichen Verhältnissen vorzusehen. Dabei<br />
werden Einzelwertberichtigungen für einzelne Forderungen und Pauschalwertberichtigungen<br />
für zusammengefasste Forderungen gewählt.<br />
7.17.4 Prüfungsfeststellungen<br />
7.17.4.1 Abweichungen der Werte der Summen- und Saldenliste zu den<br />
<strong>Eröffnungsbilanz</strong>werten<br />
Ein Abgleich der Summen- und Saldenliste zum 31. Dezember 2009 mit den<br />
Werten der <strong>Eröffnungsbilanz</strong> hat eine Abweichung um 1,2 Mio. € ergeben. Der<br />
ausgewiesene Forderungsbestand mit 118,8 Mio. € ist in <strong>2010</strong> um 1,2 Mio. € zu<br />
erhöhen.<br />
7.17.4.2 Übernahme Forderung<br />
Alle Forderungen, die im alten kameralen SAP-System (LHP) ein Buchungszeichen<br />
trugen, wurden in das neue doppische System (LP1) maschinell<br />
migriert. Forderungen ohne Buchungszeichen wurden manuell eingebucht.<br />
Ein entsprechender Abgleich der Kasseneinnahmereste mit den Salden der<br />
Debitorenbuchhaltung wurde jedoch nicht vorgenommen.<br />
7.17.4.3 Inventur<br />
Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 GemHVO sind u. a. die einzelnen Forderungen genau<br />
zu verzeichnen und dabei ihr Wert anzugeben (Inventar).<br />
Zur Aufstellung des Inventars kommen zwei Arten in Betracht: die körperliche<br />
Bestandsaufnahme und die Buchinventur. Die Buchinventur ist nicht ausdrücklich<br />
im Gesetz erwähnt. Sie ist jedoch insbesondere bei unkörperlichen<br />
Gegenständen, z. B. Forderungen und Verbindlichkeiten ein für die Bestandsaufnahme<br />
anerkanntes Verfahren. Bei der Buchinventur werden die nicht<br />
körperlichen Gegenstände und Schulden anhand von buchhalterischen Aufzeichnungen<br />
(Belegen) oder anderen Unterlagen wertmäßig erfasst. Dieses<br />
Inventurverfahren ist bei Forderungen und Verbindlichkeiten grundsätzlich die<br />
einzige Aufnahmemöglichkeit. Dabei sind besondere Anforderungen an die<br />
Genauigkeit der Buchführung und die Zuverlässigkeit des internen Kontrollsystems<br />
zu stellen.<br />
Bei der Prüfung wurde festgestellt, dass z. B. Forderungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz<br />
und Forderungen bei der Branddirektion nicht vollständig<br />
erfasst waren.<br />
96 Prüfung der <strong>Eröffnungsbilanz</strong>