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Anlage 3 Eröffnungsbilanz 2010_RPA.pdf - Landeshauptstadt Stuttgart

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Rechnungsprüfungsamt w<br />

Eine Dokumentation der Überprüfungen der letzten 10 – 15 Jahre wurde uns<br />

trotz Aufforderung weder während der Prüfung noch nachträglich vorgelegt. Bei<br />

einigen Gesellschaften ist der überprüfte Zeitraum aufgrund der langjährigen<br />

Historie nicht ausreichend. Die Verwaltung teilt unsere Aussagen nicht.<br />

7.11.1.3 Anteiliges Eigenkapital<br />

Als Wert von Beteiligungen und Sondervermögen ist, wenn die Ermittlung der<br />

tatsächlichen Anschaffungskosten einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen<br />

würde, das anteilige Eigenkapital anzusetzen (§ 62 Abs. 5 GemHVO).<br />

Das Eigenkapital der Beteiligungen setzt sich nach dem Handelsgesetzbuch<br />

(HGB) wie folgt zusammen:<br />

I. Gezeichnetes Kapital<br />

II. Kapitalrücklage<br />

III. Gewinnrücklage<br />

IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag<br />

V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag<br />

Dem anteiligen Eigenkapital gemäß § 62 Abs. 5 GemHVO sollte dabei das Gezeichnete<br />

Kapital und die Kapitalrücklage zugeordnet werden. 9 Verlustvorträge<br />

und Jahresfehlbeträge können wertmindernd 10 berücksichtigt werden, soweit<br />

diese nicht von der Gesellschaft selbst ausgeglichen werden können (§ 46<br />

Abs. 3 GemHVO).<br />

7.11.1.4 Beizulegender Wert<br />

Ferner sind gemäß § 46 Abs. 3 GemHVO im Falle einer voraussichtlich dauernden<br />

Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorgesehen, um die<br />

Vermögensgegenstände mit dem niedrigen Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag<br />

beizulegen 11 ist.<br />

9 Ade/Klee/Metzing/Ulmer u. a., Kommentar zum Gemeindehaushaltsrecht Baden-<br />

Württemberg, zu § 62 GemHVO, Nr. 6 Beteiligungen und Sondervermögen<br />

10 Vgl. Gesetzesbegründung zu § 62 Abs. 5 GemHVO<br />

11 Der Begriff Beizulegender Wert (Tageswert, Zeitwert) ist handelsrechtlich feststehender<br />

Wertebegriff. Bei der Ermittlung des beizulegenden Werts können entsprechende<br />

Hilfswerte herangezogen werden. Für Gegenstände des <strong>Anlage</strong>vermögens (§ 253<br />

Abs. 3 HGB) können Anhaltspunkte die Reproduktions- oder Wiederbeschaffungspreise<br />

sein.<br />

74 Prüfung der <strong>Eröffnungsbilanz</strong>

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