Anlage 3 Eröffnungsbilanz 2010_RPA.pdf - Landeshauptstadt Stuttgart
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Rechnungsprüfungsamt w<br />
Eine Dokumentation der Überprüfungen der letzten 10 – 15 Jahre wurde uns<br />
trotz Aufforderung weder während der Prüfung noch nachträglich vorgelegt. Bei<br />
einigen Gesellschaften ist der überprüfte Zeitraum aufgrund der langjährigen<br />
Historie nicht ausreichend. Die Verwaltung teilt unsere Aussagen nicht.<br />
7.11.1.3 Anteiliges Eigenkapital<br />
Als Wert von Beteiligungen und Sondervermögen ist, wenn die Ermittlung der<br />
tatsächlichen Anschaffungskosten einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen<br />
würde, das anteilige Eigenkapital anzusetzen (§ 62 Abs. 5 GemHVO).<br />
Das Eigenkapital der Beteiligungen setzt sich nach dem Handelsgesetzbuch<br />
(HGB) wie folgt zusammen:<br />
I. Gezeichnetes Kapital<br />
II. Kapitalrücklage<br />
III. Gewinnrücklage<br />
IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag<br />
V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag<br />
Dem anteiligen Eigenkapital gemäß § 62 Abs. 5 GemHVO sollte dabei das Gezeichnete<br />
Kapital und die Kapitalrücklage zugeordnet werden. 9 Verlustvorträge<br />
und Jahresfehlbeträge können wertmindernd 10 berücksichtigt werden, soweit<br />
diese nicht von der Gesellschaft selbst ausgeglichen werden können (§ 46<br />
Abs. 3 GemHVO).<br />
7.11.1.4 Beizulegender Wert<br />
Ferner sind gemäß § 46 Abs. 3 GemHVO im Falle einer voraussichtlich dauernden<br />
Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorgesehen, um die<br />
Vermögensgegenstände mit dem niedrigen Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag<br />
beizulegen 11 ist.<br />
9 Ade/Klee/Metzing/Ulmer u. a., Kommentar zum Gemeindehaushaltsrecht Baden-<br />
Württemberg, zu § 62 GemHVO, Nr. 6 Beteiligungen und Sondervermögen<br />
10 Vgl. Gesetzesbegründung zu § 62 Abs. 5 GemHVO<br />
11 Der Begriff Beizulegender Wert (Tageswert, Zeitwert) ist handelsrechtlich feststehender<br />
Wertebegriff. Bei der Ermittlung des beizulegenden Werts können entsprechende<br />
Hilfswerte herangezogen werden. Für Gegenstände des <strong>Anlage</strong>vermögens (§ 253<br />
Abs. 3 HGB) können Anhaltspunkte die Reproduktions- oder Wiederbeschaffungspreise<br />
sein.<br />
74 Prüfung der <strong>Eröffnungsbilanz</strong>