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Anlage 3 Eröffnungsbilanz 2010_RPA.pdf - Landeshauptstadt Stuttgart

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Rechnungsprüfungsamt<br />

Die Vermögensrechnung weist zum 31. Dezember 2009 Anschaffungskosten<br />

von 126,7 Mio. € aus.<br />

Das anteilige Eigenkapital der Gesellschaft zum Bewertungsstichtag<br />

31. Dezember 2009 beträgt 64,4 Mio. €.<br />

Der <strong>Eröffnungsbilanz</strong>wert beträgt 21,7 Mio. €.<br />

7.14.3.2.2 Ermittlung des <strong>Eröffnungsbilanz</strong>wertes<br />

Nach Auffassung der Stadt ist für den Eigenbetrieb der niedrigere beizulegende<br />

Wert (§ 46 Abs. 3 GemHVO) zu ermitteln, da die Anschaffungskosten nicht<br />

mehr dem Wert der Gesellschaft zum 1. Januar <strong>2010</strong> entsprechen. Der beizulegende<br />

Wert ist nach Auffassung der Stadt 21,7 Mio. €.<br />

Die Verwaltung begründet diesen Wert mit Schreiben von Referat WFB vom<br />

26. Januar 2012 damit, „dass der beizulegende Wert aufgrund der zu erwartenden,<br />

nicht ausgeglichenen Verluste eigentlich in Höhe des nicht abzuschreibenden<br />

betriebsnotwendigen Vermögens … liegt, wobei aber die Stadt das<br />

Eigenkapital nicht unter das Stammkapital sinken lassen wird“. 18<br />

Der Ansatz des Stammkapitals als beizulegender Wert ist nach städtischer<br />

Auffassung auch deshalb gerechtfertigt, da die Summe der Buchwerte Grund<br />

und Boden (16,6 Mio. €) und der Beteiligungswert der Sportklinik (4,14 Mio. €)<br />

in etwa dem Wert des Stammkapitals entsprechen.<br />

7.14.3.2.3 Wesentliche Prüfungsfeststellungen<br />

— Die Ermittlung des städtischen Wertansatzes mit 21,7 Mio. € entspricht<br />

nicht den gesetzlichen Vorgaben und ist damit nicht zulässig.<br />

— Soweit Anschaffungs- und Herstellungskosten ermittelbar sind, sind diese in<br />

der <strong>Eröffnungsbilanz</strong> zwingend anzusetzen. Wenn die Ermittlung der tatsächlichen<br />

Anschaffungskosten einen unverhältnismäßigen Aufwand verursacht,<br />

ist das anteilige Eigenkapital anzusetzen (§ 62 Abs. 5 GemHVO). Da<br />

davon auszugehen ist, dass bei Beteiligungen und Eigenbetrieben, deren<br />

Gründung längere Zeit zurückliegt, die Vermögensrechnung keine verlässlichen<br />

Zahlen liefert, ist auf das anteilige Eigenkapital abzustellen. Das<br />

anteilige Eigenkapital beträgt hier 64,4 Mio. €.<br />

— Bei dauernder Wertminderung ist ein niedrigerer Wertansatz zu bilanzieren<br />

(§ 46 Abs. 3 GemHVO). Es ist jedoch nicht sachgerecht, den Wert des<br />

gesamten städtischen Klinikums auf die Buchwerte des Grund und Bodens<br />

und dem Beteiligungswert Sportklinik zu reduzieren.<br />

18 Vgl. Stellungnahme Referat WFB vom 26. Januar 2012 zum Entwurf des Berichts<br />

über die örtliche Prüfung der <strong>Eröffnungsbilanz</strong> der Stadt zum 1. Januar <strong>2010</strong>.<br />

Prüfung der <strong>Eröffnungsbilanz</strong> 89

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