Anlage 3 Eröffnungsbilanz 2010_RPA.pdf - Landeshauptstadt Stuttgart
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Rechnungsprüfungsamt<br />
Die Vermögensrechnung weist zum 31. Dezember 2009 Anschaffungskosten<br />
von 126,7 Mio. € aus.<br />
Das anteilige Eigenkapital der Gesellschaft zum Bewertungsstichtag<br />
31. Dezember 2009 beträgt 64,4 Mio. €.<br />
Der <strong>Eröffnungsbilanz</strong>wert beträgt 21,7 Mio. €.<br />
7.14.3.2.2 Ermittlung des <strong>Eröffnungsbilanz</strong>wertes<br />
Nach Auffassung der Stadt ist für den Eigenbetrieb der niedrigere beizulegende<br />
Wert (§ 46 Abs. 3 GemHVO) zu ermitteln, da die Anschaffungskosten nicht<br />
mehr dem Wert der Gesellschaft zum 1. Januar <strong>2010</strong> entsprechen. Der beizulegende<br />
Wert ist nach Auffassung der Stadt 21,7 Mio. €.<br />
Die Verwaltung begründet diesen Wert mit Schreiben von Referat WFB vom<br />
26. Januar 2012 damit, „dass der beizulegende Wert aufgrund der zu erwartenden,<br />
nicht ausgeglichenen Verluste eigentlich in Höhe des nicht abzuschreibenden<br />
betriebsnotwendigen Vermögens … liegt, wobei aber die Stadt das<br />
Eigenkapital nicht unter das Stammkapital sinken lassen wird“. 18<br />
Der Ansatz des Stammkapitals als beizulegender Wert ist nach städtischer<br />
Auffassung auch deshalb gerechtfertigt, da die Summe der Buchwerte Grund<br />
und Boden (16,6 Mio. €) und der Beteiligungswert der Sportklinik (4,14 Mio. €)<br />
in etwa dem Wert des Stammkapitals entsprechen.<br />
7.14.3.2.3 Wesentliche Prüfungsfeststellungen<br />
— Die Ermittlung des städtischen Wertansatzes mit 21,7 Mio. € entspricht<br />
nicht den gesetzlichen Vorgaben und ist damit nicht zulässig.<br />
— Soweit Anschaffungs- und Herstellungskosten ermittelbar sind, sind diese in<br />
der <strong>Eröffnungsbilanz</strong> zwingend anzusetzen. Wenn die Ermittlung der tatsächlichen<br />
Anschaffungskosten einen unverhältnismäßigen Aufwand verursacht,<br />
ist das anteilige Eigenkapital anzusetzen (§ 62 Abs. 5 GemHVO). Da<br />
davon auszugehen ist, dass bei Beteiligungen und Eigenbetrieben, deren<br />
Gründung längere Zeit zurückliegt, die Vermögensrechnung keine verlässlichen<br />
Zahlen liefert, ist auf das anteilige Eigenkapital abzustellen. Das<br />
anteilige Eigenkapital beträgt hier 64,4 Mio. €.<br />
— Bei dauernder Wertminderung ist ein niedrigerer Wertansatz zu bilanzieren<br />
(§ 46 Abs. 3 GemHVO). Es ist jedoch nicht sachgerecht, den Wert des<br />
gesamten städtischen Klinikums auf die Buchwerte des Grund und Bodens<br />
und dem Beteiligungswert Sportklinik zu reduzieren.<br />
18 Vgl. Stellungnahme Referat WFB vom 26. Januar 2012 zum Entwurf des Berichts<br />
über die örtliche Prüfung der <strong>Eröffnungsbilanz</strong> der Stadt zum 1. Januar <strong>2010</strong>.<br />
Prüfung der <strong>Eröffnungsbilanz</strong> 89